Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Tadeusz M***, Angestellter, Wien 21., Donaufelderstraße 10/16, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** & M*** Bau AG, Wien 3., Ungargasse 59-61, vertreten durch Dr. Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 1990, GZ 31 Ra 26/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 1989, GZ 10 Cga 1590/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen (9 Ob A 26/88). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen mußte (RdW 1986, 122 ua). Dafür, daß die vertretungsbefugten Organe der beklagten Partei von den Vorgängen innerhalb des Betriebsrates, die der Abgabe der Stellungnahme durch den Betriebsratsvorsitzenden vorangingen, Kenntnis hatten, bestehen keine Hinweise. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestanden aber auch keine Anhaltspunkte, welche die beklagte Partei zu dem Schluß hätten veranlassen müssen, daß die Willensbildung innerhalb des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Zwischen dem Zeitpunkt der Verständigung von der Kündigungsabsicht und der Erklärung der Zustimmung durch den Vorsitzenden des Betriebsrates lag eine Zeitspanne von rund 45 Minuten. Im Hinblick darauf, daß alle Betriebsratsmitglieder - wenn auch auf verschiedenen Baustellen - so doch in Wien, tätig waren, war die Durchführung einer kurzfristig einberufenen Sitzung des Betriebsrates nicht ausgeschlossen. Auch der Umstand, daß sich ein Betriebsratsmitglied auf Urlaub befand, stand grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Beschlußfassung nicht entgegen, da für diesen Fall Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen und daher ein entsprechendes Entscheidungsquorum auch im Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit einzelner Mitglieder des Betriebsrates gesichert ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E21505European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00208.9.0829.000Dokumentnummer
JJT_19900829_OGH0002_009OBA00208_9000000_000