TE OGH 1990/8/30 8Ob629/90

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Veröffentlicht am 30.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rekurssache des Josef H***, Student und Landwirt, 4873 Frankenburg, Raitenberg 7, wegen Delegierung eines anderen Rekursgerichtes infolge Revisionsrekurses des Josef H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 1990, GZ Nc 11/90-2, womit der Antrag des Josef H*** statt des Kreisgerichtes Wels einen anderen Gerichtshof zur Entscheidung über sein Rechtsmittel zu delegieren, abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Josef H*** erhob gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, mit welchem ihm die beantragte Verfahrenshilfe teilweise versagt worden war, Rekurs. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Delegation der Rechtssache vom Kreisgericht Wels an einen anderen Gerichtshof, weil er zahlreiche Richter des Rechtsmittelsenates des Kreisgerichtes Wels und auch den Präsidenten dieses Gerichtshofes selbst abgelehnt habe. Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab.

Gegen diese Entscheidung gab Josef H*** beim

Oberlandesgericht Linz einen Rekurs zu Protokoll, es wolle seinem Delegierungsantrag Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung sowie auch die inzwischen ergangene Entscheidung über seinen Rekurs in der Verfahrenshilfesache aufgehoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig. Es ist zwar richtig, daß im Verfahren über die Verfahrenshilfe Rekurse auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll gegeben werden können (§ 72 Abs 3 ZPO). Soweit der vorliegende Rekurs H*** im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe steht, ist er aber gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig, weil es nach ständiger Rechtsprechung unmaßgeblich ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RZ 1980/65; 1 Ob 4/85; 8 Ob 631/87 ua).

Wird der Rekurs jedoch bloß als ein solcher gegen die Abweisung seines Delegierungsantrages beurteilt, so durfte er beim Oberlandesgericht Linz nicht protokollarisch erhoben werden. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO wird der Rekurs nämlich - mit einer für die Bezirksgerichte geltenden Ausnahme - durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) erhoben; schriftliche Rekurse müssen nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E21732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00629.9.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19900830_OGH0002_0080OB00629_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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