Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** H***-W*** eG, Ewaldstraße 3-5, D-4352 Herten, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei Maria P***, Obertressen 29, 8990 Bad Aussee, vertreten durch Dr.Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Exekutionsduldung (Streitwert S 450.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. April 1989, GZ 4 a R 52/89-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 12.Jänner 1989, GZ 7 Cg 43/88-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.079,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.679,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1982 erwarben die Beklagte und ihr Ehegatte Werner P***, beide mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, je 2.785/100.000 Anteile der Liegenschaft EZ 101 KG Obertressen in Bad Aussee, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Dachgeschoßwohnung Nr.21. Sie finanzierten diesen Kauf teilweise mit einem bei der Sparkasse Bad Aussee aufgenommenen Kredit, der im Jahre 1987 mit dem Höchstbetrag von S 416.000 bücherlich sichergestellt wurde. Werner P*** betrieb zunächst in Herten und seit dem Jahre 1988 in Freilassing ein Architektenbüro, in welchem die Beklagte, ebenfalls Architektin, auf Werkvertragsbasis mittätig war. Ab dem Jahre 1983 beschäftigte er sich auch mit dem An- und Verkauf von Immobilien. Zum Ankauf eines solchen, der Errichtung von Eigentumswohnungen dienenden Objektes in Wattenscheit gewährte ihm die klagende Partei am 13.6.1984 ein mit 30.6.1986 befristetes Darlehen von DM 800.000. Die Rückzahlung sollte aus dem Verkaufserlös der zu errichtenden Eigentumswohnungen erfolgen. Bereits am 6.6.1984 unterfertigte Werner P*** zugunsten der klagenden Partei eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde in Höhe des Kreditbetrages. Für ein weiteres, in Fokkenkamm gelegenes Objekt gewährte ihm die klagende Partei ebenfalls im Jahre 1984 einen Kontokorrentkredit über DM 600.000, der bis zum 31.12.1984 rückzahlbar war. Mangels Rückzahlung wurden Fristverlängerungen, zuletzt schriftlich am 13.11.1985, bis 30.12.1985 erteilt. Auch für diesen Kredit unterfertigte Werner P*** eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Beide Grundschuldbestellungsurkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung unterfertigte auch die Beklagte, die Kenntnis von den Kreditaufnahmen hatte.
Ende des Jahres 1985 hafteten die beiden Kredite mit DM 1,400.000 aus. Am 23.12.1985 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann einen notariellen Ehevertrag, in dem sie den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufhoben und Gütertrennung gemäß § 1414 BGB vereinbarten. Der Zugewinn für die Vergangenheit wurde mit DM 150.000 festgelegt, das Eigentum des Werner P*** an den in Wattenscheit gelegenen Eigentumswohnungen zugrundegelegt und die Beklagte als ausschließliche Eigentümerin sämtlicher Fahrnisse bezeichnet. Die je 2.785/100.000 Anteile der Ehegatten P*** an der Liegenschaft EZ 101 KG Obertressen wurden nicht erwähnt. Am selben Tag fertigten die Beklagte und ihr Ehemann eine selbstverfaßte, als "Darlehenserlaßvertrag" überschriebene Urkunde, in der Werner P*** seinen Anteil an der in Bad Aussee gelegenen Eigentumswohnung der Beklagten übertrug und die Beklagte als Gegenleistung auf die Rückzahlung eines Darlehens von DM 67.000 bei Errichtung eines Schenkungsvertrages bis zum 30.12.1985 verzichtete. Der Wert der Eigentumswohnung betrug ca S 1,000.000. Von dem bei der Sparkasse Bad Aussee aufgenommenen Kredit waren noch S 320.000 offen. Da der im Darlehenserlaßvertrag erwähnte Betrag von DM 67.000 den Hälftewert der Wohnung überstieg, versprach Werner P*** der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages auf den wahren Wert der Hälfte der Eigentumswohnung, wenn er die Eigentumswohnungen in der Bundesrepublik Deutschland verkaufen könne. Am 27.12.1985 erteilte Werner P*** den Auftrag zur Errichtung des notariellen Schenkungsvertrages betreffend seinen Hälfteanteil an der Eigentumswohnung in Bad Aussee; dieser Schenkungsvertrag wurde von den Ehegatten P*** am 30.12.1985 unterfertigt. Er enthält auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Werner P***. Ein Darlehensnachlaß als Schenkungsgrund wurde hierin nicht erwähnt. Auf Grund dieser Urkunde wurde im April 1986 das Eigentum der Beklagten an den genannten Miteigentumsanteilen ihres Ehemannes bücherlich einverleibt und das Belastungs- und Veräußerungsverbot verbüchert. Dem erst später bücherlich einverleibten Darlehen der Sparkasse Bad Aussee über einen Betrag von S 416.000 wurde der Vorrang gegenüber dem Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Nach mehrfachen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an Werner P*** stellte die klagende Partei die Kredite zur Rückzahlung am 10.7.1986 fällig. In der Folge versuchte sie, aufgrund der vollstreckbaren Notariatsakte ihre Forderungen durch Exekutionsschritte (Fahrnisexekution, Verwertung der Liegenschaften) hereinzubringen. Die Fahrnisexekution verlief aufgrund des Inhaltes des Ehevertrages vom 23.12.1985 ergebnislos. Aus der Zwangsvollstreckung einer Liegenschaft mit einem Schätzwert von DM 720.000 wurde ein Erlös von maximal DM 600.000 erzielt. Aus weiteren anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ist auf der Grundlage eines Verkehrswertes von DM 370.000 höchstens ein weiterer Erlös in dieser Höhe zu erwarten. Nach Verwertung sämtlicher Liegenschaften des Werner P*** wird sich dessen Schuldenstand gegenüber der klagenden Partei aufgrund der genannten Exekutionstitel auf mindestens DM 300.000 belaufen. Mit der am 11.2.1988 bei Gericht eingelangten Anfechtungsklage begehrt die klagende Partei den Ausspruch der Rechtsunwirksamkeit des notariellen Schenkungsvertrages vom 30.12.1985 und der Verbücherung der Schenkung der Anteile des Werner P*** an der EZ 101 KG Obertressen an die Beklagte sowie des zugunsten des Werner P*** intabulierten Belastungs- und Veräußerungsverbotes; weiters begehrt sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Zwangsvollstreckung in die ihr gehörigen Anteile betreffend die Eigentumswohnung Nr.21 zu dulden, wobei "ein Befriedigungsanspruch der klagenden Partei im Ausmaß der Hälfte des zu erzielenden Meistbotes besteht". Zur Begründung brachte sie vor, Werner P*** schulde ihr mindestens den Betrag von DM 73.000, hinsichtlich dessen Hereinbringung die Exekutionsschritte vergeblich gewesen seien. Durch die Schenkung, die gemäß § 3 AnfO angefochten werde, wäre die klagende Partei etwa um S 450.000 verkürzt, da die gesamte Eigentumswohnung einen Verwertungserlös von S 900.000 erwarten lasse; die Beklagte habe die Eigentumswohnung durch Inanspruchnahme eines Darlehens der Sparkasse Bad Aussee bis zum Höchstbetrag von S 416.000 belastet. Hilfsweise würden auch die Anfechtungsgründe nach § 2 Z 2 und 3 AnfO herangezogen, weil der Beklagten die Benachteiligung des Werner P*** gegenüber der Klägerin habe bekannt sein müssen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Übertragung der Eigentumshälfte im Zusammenhang mit dem Darlehenserlaßvertrag erfolgt sei, eine unentgeltliche Veräußerung daher nicht gegeben sei und auch weder eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen noch eine solche bekannt gewesen sei. Sie bestritt die Wertfeststellungen betreffend die Eigentumswohnung und wendete Verjährung bzw Verfristung des Anfechtungsanspruches ein, weil die angefochtene Rechtshandlung mehr als zwei Jahre vor Klageeinbringung vorgenommen worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte weiters noch fest, daß die Beklagte im Jahre 1981 von ihren Eltern eine Erbteilsvorauszahlung von DM 67.000 erhielt und diesen Betrag ihrem Ehemann Werner P*** als Darlehen für seine Geschäfte zur Verfügung stellte, an welchen sie auch insofern selbst beteiligt war, als sie an den aus dem gemeinsamen Kauf und Verkauf von Objekten gezogenen Gewinnen beteiligt war. Zumindest seit Dezember 1985 hatte sie Kenntnis von den Rückzahlungsschwierigkeiten ihres Ehemannes, insbesondere auch bei Unterfertigung der Verträge im Dezember 1985 wußte sie von dessen schlechter Vermögenslage. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, beim Darlehenserlaß vom 23.12.1985 handle es sich nicht um eine fingierte Vereinbarung, sondern um einen wirksamen Schulderlaß, sodaß nicht angenommen werden könne, der Hauptzweck des Vertrages vom 30.12.1985 sei eine Schenkung gewesen. Die für den Anfechtungsgrund des § 3 AnfO vorausgesetzte Unentgeltlichkeit des Geschäftes liege daher nicht vor. Wohl seien aber die Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO zur Gänze erfüllt. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung mit der Maßgabe nicht Folge, daß es den Befriedigungsanspruch mit der Hälfte des zu erzielenden Meistbotes begrenzte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt.
Im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Berufungswerberin führte das Berufungsgericht aus, die von der Beklagten und ihrem Gatten gesetzten Maßnahmen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Schwierigkeiten in der Verwertung der in Eigentumswohnungen aufgeteilten Objekte offenkundig waren, weshalb sich aus den im einzelnen dargelegten Gründen im Sinne der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung gewichtige Bedenken gegen den von den Ehegatten selbstverfaßten Darlehensvertrag vom 1.4.1981 und die Feststellung ergäben, daß die Beklagte ihrem Gatten im Jahre 1981 tatsächlich ein Darlehen gewährt habe und der Darlehenserlaßvertrag nicht fingiert worden sei. Von einer diesbezüglichen Beweiswiederholung könne jedoch abgesehen werden, weil auf der Grundlage der übrigen unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO vorliege. Unbekämpft belassen habe die Berufungswerberin die Feststellung, daß die klagende Partei gegen Werner P*** gemäß Art 13 Abs 1 des Vollstreckungsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland BGBl 105/1960 auch in Österreich vollstreckbare Exekutionstitel über Forderungen von mehr als DM 300.000 habe, die bestehenden Pfandrechte zur Abdeckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichten und weitere Exekutionsschritte ergebnislos geblieben seien. Weiters erscheine nicht strittig, daß der Schenkungsvertrag vom 30.12.1985 im April 1986 bücherlich durchgeführt wurde.
In seiner von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgehenden rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, unter benachteiligenden Rechtshandlungen im Sinne des § 2 Z 3 AnfO seien alle Handlungen anzusehen, die rechtliche Wirkungen hervorbrächten, auch eine zusammengehörige Kette von Handlungen. Auch die Zahlung und Sicherstellung einer Verbindlichkeit, so wie sie geschuldet werde, also die Erfüllung einer richtigen und fälligen Schuld, seien anfechtbar. Die beabsichtigte Benachteiligung sei die subjektive Vorstellung von einem durch die Rechtshandlung bewirkten Nachteil für die Gläubiger. Sie könne auch in einer anderen Absicht enthalten sein, zB in der Absicht, einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen zu begünstigen oder die Familie für den Fall des wirtschaftlichen Zusammenbruches sicherzustellen. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil seien nicht Tatbestandsmerkmal, sie müßten nicht behauptet werden. Wer das Fehlen dieser Umstände behaupte, trage dafür die Beweislast. Um die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abzuwehren, müsse der Anfechtungsgegner positive Tatsachen nachweisen, die den Schluß zuließen, daß eine allfällige Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht unverschuldet sei. Jeder Zweifel gehe zu Lasten des Anfechtungsgegners, die Annahme der Gutgläubigkeit reiche zum Ausschluß nicht hin. Die Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, sei immer dann zu bejahen, wenn sich der Anfechtungsgegner nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt habe, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden könne. Auch beim Erfüllungsgeschäft müsse der Nachweis des Grundgeschäftes nicht ausreichen. Die Beklagte habe hier nicht darzutun vermocht, daß sie von der sich verschlechternden Vermögenslage ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei im Geschäft des Ehemannes mittätig gewesen und habe Zutritt zu den Unterlagen und durchaus die Möglichkeit gehabt, sich über die Entwicklung der Geschäftslage zu informieren. Nach ihrer eigenen Angabe habe sie zwangsläufig hievon gewußt, weil die Einkünfte geringer geworden und die geplanten Abverkäufe von Eigentumswohnungen nicht gelungen seien. Der zeitliche Ablauf der von den Ehegatten P*** gesetzten Maßnahmen weise eindeutig darauf hin, daß beabsichtigt gewesen sei, Vermögensstücke dem erwarteten und unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Grundsätzlich müsse eine Anfechtung geeignet sein, zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Dies sei hier trotz der Belastung eines Liegenschaftsanteiles zu bejahen, da mit einem darüber hinausgehenden Erlös gerechnet werden müsse. Exekutionshindernisse im Sinne des § 9 WEG 1975 seien nicht behauptet worden. Allerdings solle der Anfechtungskläger zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mehr an Vermögenswerten heranziehen können, als seinem Schuldner durch die anfechtbare Handlung entzogen worden seien. Der Umfang der Abfindung werde durch die absolute Höchstgrenze des Anfechtungsanspruches sowie durch die Höhe der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestimmt. Da hier die Höhe der Forderung gegen den Schuldner den Wert der Eigentumswohnung deutlich übersteige, werde sich der Rückgabewert erst durch das Ergebnis der Exekution bestimmen lassen. Wenngleich die klagende Partei die Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung nicht in den Urteilsspruch aufgenommen habe, könne durch die Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten deren Haftungsumfang ausreichend bestimmt werden. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin behauptet in keiner Weise für die rechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht bejahten Anfechtungsanspruches nach § 2 Abs 3 AnfO bedeutungsvolle Verfahrensmängel oder Aktenwidrigkeiten. Diese Anfechtungsgründe - die mit ihnen vorgebrachte Rüge angeblicher Feststellungsmängel ist der Rechtsrüge zuzuordnen - liegen daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge behauptet die Revisionswerberin, es sei ihr nicht nur der Beweis gelungen, daß ihr eine Benachteiligungsabsicht des Werner P*** nicht bekannt war bzw bekanntgewesen sein mußte, es sei ihr sogar der Beweis gelungen, daß eine solche Benachteiligungsabsicht überhaupt nicht vorlag. Bei Vertragsabschluß seien zwei Kreditkomplexe gegeben gewesen, nämlich ein Darlehen über DM 67.000 an die Beklagte, fällig am 31.12.1985, sowie rein objektbezogene, ungekündigte Kredite der klagenden Partei, nämlich der Kontokorrentkredit über DM 600.000 (davon offen DM 429.063,58) und das Darlehen über DM 870.000 (davon offen DM 794.414,87), dieses befristet mit 30.6.1986, wobei die Rückzahlung aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen erfolgen sollte. Hätte Werner P*** eine Benachteiligungsabsicht gehabt, so hätte er im Jahre 1985 die vorhandenen Barmittel dazu verwendet, das Darlehen von DM 67.000 an die Beklagte zurückzuzahlen. Aus einem Wohnungsverkauf seien ihm Barmittel zugekommen, er habe diese jedoch dazu verwendet, um die von der klagenden Partei belasteten Wohnungen weiter zu renovieren und fertigzustellen. Diese Tatsache und der Umstand, daß er anstelle der Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte eine andere Form der Entschuldung, nämlich Übertragung der Eigentumshälfte einer Eigentumswohnung, wählte, bewiesen eindeutig, daß im Jahre 1985 sämtliche Beteiligten der Überzeugung gewesen seien, der Wert der Eigentumswohnungen übersteige bei weitem die Pfandrechte der klagenden Partei, sodaß die Kreditrückzahlung gesichert erscheine. Eine Benachteiligungsabsicht wäre wohl eher vorgelegen, wenn Werner P*** sein Geld nicht mehr für die Renovierung der Wohnungen verwendet hätte und zB den ihm zugeflossenen Erlös aus dem Wohnungsverkauf von DM 32.000 und andere Gelder zur Barrückzahlung des Darlehens der Beklagten verwendet hätte. Im weiteren sei im berufungsgerichtlichen Urteilsspruch das ob der streitgegenständlichen Wohnung sichergestellte Darlehen der Sparkasse Bad Aussee unberücksichtigt geblieben. Die Begrenzung des Befriedigungsanspruches der klagenden Partei im Ausmaß der Hälfte des zu erzielenden Meistbotes erscheine insofern nicht gerechtfertigt, als nach diesem Spruch die Hälfte des Meistbots der klagenden Partei zufallen würde und das Darlehen der Sparkasse Bad Aussee unberücksichtigt bliebe. Nicht Bedacht genommen worden sei auch darauf, daß die klagende Partei die Höhe ihrer vollstreckbaren Forderungen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen habe, da diese zur Zeit noch nicht festgestellt werden könne, zumal die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien. Die Forderung, die die Grundlage der Anfechtung bilde, müsse aber auf Geld gehen, sie sei daher hier nicht ausreichend bestimmt und der klagenden Partei sei es nicht möglich gewesen, die Höhe des Ausfalles nachzuweisen. Um so unwahrscheinlicher erscheine es, daß der Beklagten zur Zeit der Unterfertigung des Vertrages bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen, daß die klagende Partei einen Ausfall erleiden würde. Diese habe bereits bei Einräumung der Kredite Kenntnis von der Wohnung in Bad Aussee gehabt. Im August 1987 habe sie auch davon erfahren, daß die Eigentumsanteile des Werner P*** an die Beklagte übertragen worden seien. Dennoch habe sie erst am 11.2.1988 die Anfechtungsklage eingebracht, womit bewiesen sei, daß die klagende Partei es in der zweijährigen Anfechtungsfrist ab Abschluß des angefochtenen Vertrages noch nicht für notwendig erachtet habe, die Wohnung in Bad Aussee in die Verwertung miteinzubeziehen. Umso unwahrscheinlicher erscheine es, daß die Ehegatten P*** bereits am 23.12.1985 eine Benachteiligungsabsicht gehabt hätten.
Diesen Revisionsausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Da die Beklagte Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist, stellt sich zunächst die Frage, nach welcher Rechtsordnung der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch zu beurteilen ist. Die Vorinstanzen haben zutreffend das österreichische Recht für maßgebend erachtet. Das IPR-Gesetz enthält für Anfechtungsansprüche keine ausdrückliche besondere Regelung. Der Oberste Gerichtshof hat in mehrfachen Entscheidungen (JBl 1985, 299; SZ 58/34; 6 Ob540/88) ausgesprochen, die Ansicht von Bartsch-Pollak3 Anm 22 zu § 1 AnfO, bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft komme es auf den Ort ihrer Lage an, erscheine am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruches, der primär darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht werde. Diese vom erkennenden Senat geteilte Rechtsansicht führt hier zur Anwendung der von der klagenden Partei zur Stützung ihres Anspruches hilfsweise herangezogenen Bestimmung des § 2 Z 3 AnfO. Nach der vorgenannten Gesetzesstelle sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Diese Bestimmung, die jener des § 28 Z 3 KO entspricht, ermöglicht die Anfechtbarkeit gegenüber nahen Angehörigen also unter wesentlich leichteren Bedingungen als bei den Anfechtungstatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO, denn sie enthält die Besonderheit, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal ist. Der Anfechtungskläger muß nur die in den letzten zwei Jahren erfolgte, ihn benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als des anderen Teiles, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. Die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß
hingegen - umgekehrte Beweislast - der Anfechtungsgegner behaupten und beweisen (5 Ob 90/75; WBl 1987, 158; BankArch 1988, 503; 7 Ob 715/88 ua). Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat erkennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (JBl 1956, 211; JBl 1979, 603; 8 Ob 699/88). Überhaupt gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Anfechtungsgegners (8 Ob 580/85; 5 Ob 589/88). Dieser muß also einen positiven Beweis dafür erbringen, daß der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt keine Benachteiligungsabsicht hatte oder eine solche ihm, dem Anfechtungsgegner, weder bekannt war noch bekannt sein mußte, demnach auch eine Fahrlässigkeit seinerseits auszuschließen ist (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 161 f und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Die vom Anfechtungsgegner bewiesenen konkreten Tatsachen müssen somit den Schluß rechtfertigen, daß keine Benachteiligungsabsicht vorlag oder eine solche zumindest nicht bekannt sein mußte (1 Ob 758/76; WBl 1987, 158; BankArch 1988, 503 ua). Auf seiten des Anfechtungsklägers setzt die Anfechtung seine objektive Benachteiligung voraus, also, daß er mangels der angefochtenen Rechtshandlung zumindest teilweise Befriedigung erlangt hätte (siehe die in Mohr
Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung7 MGA, zu § 2 AnfO unter 44 abgedruckten E). Darauf, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlung Vorteile erlangte, kommt es nicht an sondern allein darauf, ob der anfechtende Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurde, was selbst bei Leistung vollen Entgeltes der Fall sein kann (5 Ob 90/75; 5 Ob 605/80; 7 Ob 786/82). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagten zumindest seit Dezember 1985 die Rückzahlungsschwierigkeiten ihres Ehemannes bekannt waren und sie insbesondere auch bei Unterfertigung der Verträge im Dezember 1985 von dessen schlechter Vermögenslage wußte. Ihr Vorbringen in der Revision über die Verwendung von Barmitteln zur Fertigstellung und Renovierung von Eigentumswohnungen statt zur Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens ist durch keine Feststellungen gedeckt, aber selbst die Zugrundelegung dieses Umstandes könnte nach der Lebenserfahrung noch keinesfalls den sicheren Schluß auf eine mangelnde Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes rechtfertigen. Auch der Wert schwer verkäuflicher Eigentumswohnungen bedeutete noch nicht die Sicherung der Kreditrückzahlung an die klagende Partei, wie dies die festgestellten Rückzahlungsschwierigkeiten und die schlechte Vermögenslage des Werner P*** ja augenscheinlich zeigen. Von einem positiven Beweis einer mangelnden Benachteiligungsabsicht des Werner P*** kann somit nicht die Rede sein und ebensowenig, daß der über diese Rückzahlungsschwierigkeiten und die schlechte Vermögenslage informierten Beklagten eine solche Benachteiligungsabsicht nicht hätte bekannt sein müssen. Demgemäß haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO zutreffend bejaht.
Der berufungsgerichtliche Ausspruch über die Begrenzung des Befriedigungsanspruches der klagenden Partei mit der Hälfte des zu erzielenden Meistbotes ist nicht zu beanstanden, weil im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung das den Forderungen der klagenden Partei vorangehende bücherliche Pfandrecht nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen ist und die festgestelltermaßen in Exekution gezogene Gesamtforderung der klagenden Partei ihrer Höhe nach den Hälftewert von S 450.000 bei weitem übersteigt. Schließlich ist der Klageanspruch auch nicht verfristet, weil im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen für den Beginn des Fristenlaufes der Zeitpunkt der Verbücherung des Eigentumsrechtes maßgebend ist (siehe die in Mohr aaO unter 9 ff abgedruckten E).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E21468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00623.89.0830.000Dokumentnummer
JJT_19900830_OGH0002_0080OB00623_8900000_000