TE OGH 1990/9/4 15Os90/90

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Freddy Franz F*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 22 e Vr 1273/89 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juli 1990, GZ 8 Bs 99/90-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühren des Sachverständigen Prim. Dr. Reinhard H*** mit 3.394 S bestimmt werden sowie dessen Mehrbegehren abgewiesen wird.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem im Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen bei der Bestimmung seiner Gebühren für die Erstattung von Befund und Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG auch eine (mit der Erläuterung "Flimmerverschmelzungsfrequenzanalyse, WDG" angesprochene) Gebühr für zwei testpsychologische Untersuchungen zuerkannt; diesen Zuspruch stützte das (insoweit in erster Instanz entscheidende) Rechtsmittelgericht - seiner bisher ständigen Judikatur (vgl. Krammer-Schmidt GebAG2 § 43 ENr. 31; ähnlich ENr. 30, 32) entsprechend, jedoch ohne Erwähnung der jüngsten gegenteiligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1989/162; ebenso Krammer-Schmidt aaO ENr. 33, 34) - auf § 49 Abs. 1 GebAG.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.

Denn die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG ist in der Tat grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, sodaß damit bei einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung auch psychodiagnostische Tests, die - wie im vorliegenden Fall (S 1 des Gutachtens) - integrierter Teil der Exploration und solcherart Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten Gutachtens sind, abgegolten werden (vgl. abermals EvBl. 1989/162); derartige Tests kommen daher als selbständig zu honorierende Leistungen iS § 49 Abs. 1 GebAG nicht in Betracht.

Demzufolge war die Summe der zuerkannten Gebühren von 4.248 S um den lt. Pkt. 4. zuerkannten Betrag von 712 S und um die darauf entfallende Umsatzsteuer in der Höhe von 142,40 S, sohin um zusammen 854,40 S, auf - 3.393,60 S, sohin aufgerundet (§ 39 Abs. 2 GebAG) - 3.394 S zu reduzieren.

Anmerkung

E21595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00090.9.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19900904_OGH0002_0150OS00090_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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