TE OGH 1990/9/5 2Ob546/90

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz E***, Rechtsanwalt, Wiesingerstraße 3, 4820 Bad Ischl, wider die beklagte Partei Ernst S***, Angestellter, Rauchstraße 5, D 1000 Berlin 30, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen S 25.000,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1989, GZ R 815/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 12. Juni 1989, GZ C 89/89z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist seit Jänner 1983 Eigentümer von 27/9499-Anteilen der Liegenschaft EZ 319 KG Tauplitz, mit denen Wohnungseigentum an der im Haus Tauplitz 195 (Kulmhof) gelegenen Wohnung top.Nr.45 untrennbar verbunden ist. Über einen Verkauf dieser Wohnung an Sonja H*** errichtete der Kläger als Rechtsanwalt einen schriftlichen Kaufvertrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger als Vertragsverfasser vom Beklagten die Zahlung von S 25.000,- sA für anläßlich der Errichtung dieses Kaufvertrages entstandene Kosten. Der Kläger habe den Kaufvertrag, der in seiner Kanzlei von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sei, auftragsgemäß entsprechend den zwischen den Vertragsteilen vereinbarten Bedingungen abgefaßt. Es sei nicht seine Aufgabe als Vertragsverfasser gewesen, die Bonität der Vertragspartner zu prüfen, zumal der Erstkontakt zwischen den Vertragspartnern ohne Zutun des Klägers erfolgt und er erst nach Gegenzeichnung eines rechtsverbindlichen Kaufanbotes in die Angelegenheit einbezogen worden sei. Die Käuferin habe sich im Verhältnis zum Verkäufer vertraglich verpflichtet, alle Kosten der Vertragserrichtung und -durchführung zu übernehmen. Da Auftrag und Vollmacht von beiden Vertragspartnern erteilt worden sei, könne der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen, weil dessen Vertragspartnerin nicht mehr greifbar sei.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, der Kläger habe über zwanzig Verträge mit Sonja H*** verfaßt und hätte die Bonität der Käuferin prüfen müssen, weil diese Millionenverpflichtungen eingegangen sei. Da er dies grob fahrlässig unterlassen habe, seien dem Beklagten die Klagsforderung übersteigende Schäden entstanden. Der Kläger könne nicht für eine völlig nutzlose Vertragserrichtung ein Honorar begehren. Der Beklagte habe nach Durchbesprechung der Vertragspunkte dem Kläger erklärt, er wünsche einen Zusatzpunkt im Vertrag darüber, daß er auf keinen Fall für irgendwelche Kosten haftbar gemacht werden könne, wenn der Vertrag aus welchen Gründen immer nicht rechtswirksam werden sollte. Daraufhin habe der Kläger den Punkt XIV verfaßt und in den Vertrag aufgenommen. Für den Beklagten als juristischen Laien sei mit dieser Ergänzung die gewünschte Absicherung festgehalten worden. Er sei vom Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß er trotz dieses Zusatzes zur Zahlung von Kosten herangezogen werden könnte. Schließlich wendete der Beklagte eine Gegenforderung von S 30.000,- wegen entgangener Mietzinseinnahmen aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 25.000,-

zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht; es gab daher dem Klagebegehren statt.

Die Wiedergabe der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann unterbleiben, weil das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung zu teilweise abweichenden Feststellungen gelangte.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß zwischen den Streitteilen ein Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnis zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages zustandegekommen sei. Gemäß § 1004 ABGB werde bei einem Rechtsanwalt stillschweigend nach dem Stand des Geschäftsträgers eine Belohnung bedungen, weshalb auch im vorliegendem Fall von einem entgeltlichen Vertrag auszugehen sei; eine anderslautende Vereinbarung habe der Beklagte nicht nachweisen können. Die Bestimmung des Punktes XI des Vertrages beziehe sich lediglich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Käuferin. Der vom Kläger verlangte Betrag sei angemessen. Ein in der Unterlassung der Prüfung der Bonität der Käuferin gelegener Sorgfaltsverstoß sei dem Kläger nach den Umständen des Falles nicht anzulasten. Dafür, daß dem Kläger die finanziellen Verhältnisse der Käuferin bekannt gewesen seien, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Klagsforderung bestehe daher zu Recht. Hingegen bestehe die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung schon deshalb nicht zu Recht, weil den Kläger an einem allfälligen Mietzinsentgang des Beklagten kein Verschulden treffe.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (aF) zulässig sei.

Das Berufungsgericht stellte nach teilweiser Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Mit Schreiben vom 2.5.1988 bekundete Sonja H***, die im Kulmhof ein Restaurant und die Vermietgesellschaft Aparthotel Kulmhof führte, dem Beklagten ihr Interesse am Kauf seiner Wohnung. Sie wies darauf hin, daß sie in Verhandlungen mit der Firma F*** stehe, die daran interessiert sei, sich im Kulmhof zu engagieren. Es gehe ihr sowohl um Wohnungseigentum als auch um ein entsprechendes Engagement im Rahmen der Hotelbetriebsgesellschaft. Sonja H*** trat als Bevollmächtigte auf, entsprechende Anbote einzuholen und abzuschließen. Im Schreiben vom 6.5.1988 teilte der Beklagte Sonja H*** sein Interesse am Verkauf mit und unterfertigte das ihm von Sonja H*** übermittelte verbindliche Verkaufsanbot. Darin ist die Wohnung bezeichnet und der Kaufpreis von S 500.000,- enthalten. Als Käuferin trat Sonja H*** - als Bevollmächtigte - auf. Im Schreiben vom 30.5.1988 ersuchte der Beklagte Sonja H***, in der letzten Juniwoche 1988 die Gegenzeichnung des vom Käufer unterschriebenen Kaufvertrages beim Notar zu arrangieren.

Der Kläger hatte den ersten geschäftlichen Kontakt mit Sonja H*** etwa im April 1988, als sie in Bad Mitterndorf über das Immobilienbüro S*** eine Eigentumswohnung kaufen wollte. Der Kaufpreis sollte nach der Genehmigung des Geschäftes durch die Grundverkehrskommission beim Kläger erlegt werden. Die Genehmigung erfolgte jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als Sonja H*** bereits unbekannten Aufenthaltes war. Der Kaufpreis wurde nicht erlegt. Sonja H*** suchte etwa im Juni 1988 gemeinsam mit Kurt M*** von der Firma F*** die Kanzlei des Klägers auf. Über Vorschlag des Klägers trat Sonja H*** als Käuferin auf, obwohl die Zahlung des Kaufpreises über die Firma F*** Limited laufen sollte. Der Kläger schlug diesen Weg vor, weil es sonst Probleme bei der Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegeben hätte, was bei der österreichischen Staatsbürgerin Sonja H*** nicht der Fall gewesen wäre. Der Kläger erkundigte sich bei H*** und M***, um welche Gesellschaft es sich bei der Firma F*** handle; er erhielt die Antwort, die in England registrierte Gesellschaft befasse sich mit dem An- und Verkauf von Wohnungen. Auf Ersuchen folgte Kurt M*** dem Kläger das "Certificate of Incorporation of a Private Limited Company" (Beilage D) aus; der Kläger fertigte davon mehrere Ablichtungen an und gab das Original wieder an Kurt M*** zurück. Der Kläger verlangte noch einen Handelsregisterauszug neueren Datums, den er jedoch nicht mehr erhielt. Insgesamt wurden vom Kläger Kaufverträge über 11 oder 12 Wohnungen mit einem Kaufpreis von insgesamt etwa 7 Millionen Schilling errichtet. Der erste Kaufvertrag war der am 5.7.1988 in der Kanzlei des Klägers mit dem Beklagten abgeschlossene. Sämtliche Verträge kamen in der Form zustande, daß Sonja H*** dem Kläger die unterzeichneten Vertragsanbote übermittelte, worauf der Kläger die Verträge einzeln errichtete. Vertragsschablonen wurden nicht verwendet. Die für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des Kaufvertrages haben folgenden Wortlaut:

"XI.

Sämtliche Kosten, Gebühren, Abgaben, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages sowie mit allen damit in Zusammenhang stehenden Schritten verbunden sind, trägt die Käuferin.

XII.

Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigen Herrn Dr. Heinz E***, Rechtsanwalt, 4820 Bad Ischl, Wiesingerstraße 3, mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages......

XIV.

Die treuhändige Hinterlegung des Kaufschillings ist dem Grundbuchamt vor Eintragung des Kaufvertrages nachzuweisen. Treuhändige Hinterlegung beim Vertragserrichter."

Der Beklagte begehrte eine "Sicherheitsklausel" im Vertrag, daß ihm keine Kosten entstehen, wenn irgendetwas "schieflaufen" sollte. Der Kläger formulierte hierauf den Punkt XIV und diktierte diesen Wortlaut Sonja H*** in die Schreibmaschine.

Der Beklagte fragte anläßlich der Vertragserrichtung ausdrücklich den Kläger, ob irgendwelche Kosten auf ihn "zurückfallen" würden, falls irgendetwas "schiefgehen" sollte und klärte den Kläger auf, daß ihm keine Kosten entstehen dürften, wobei der Beklagte damit alle Kosten, die mit dem Vertrag zusammenhängen, meinte. Der Kläger antwortete dem Beklagten, daß ihm keine Kosten anerlaufen würden. Damit war der Beklagte beruhigt. Er war auch der Meinung, er sei durch die Punkte XI und XIV des Vertrages gegen jegliche Belastung mit Kosten abgesichert. Über die Kosten der Vertragserrichtung als solche wurde von den Streitteilen nicht gesprochen. Der Kläger klärte den Beklagten und dessen bei den Vertragsverhandlungen anwesende Ehefrau nicht dahin auf, daß sie ihm die Kosten der Vertragserrichtung zahlen müßten, wenn diese nicht von der Käuferin oder der Firma F*** beglichen werden sollten. Der Kläger klärte den Beklagten nicht über die Punkte XI, XII und XIV des Vertrages dahin auf, daß damit eine allfällige Inanspruchnahme für die Vertragserrichtungskosten nicht ausgeschlossen werde.

Über die Bonität der Sonja H*** oder der Firma F*** Limited holte der Kläger keine Informationen ein. Er hatte zur Zeit der Errichtung des Kaufvertrages keinerlei Anhaltspunkte, daß dieser durch Nichtzahlung des Kaufpreises nicht erfüllt werde, und auch keine Ahnung davon, daß die Kaufverträge von Sonja H*** und Kurt M*** zur Erlangung von Darlehen benützt werden sollten. Sonja H*** machte auf den Kläger einen unauffälligen, nicht unseriösen Eindruck und Kurt M*** vermittelte den Anschein eines "normalen" Geschäftsmannes. Der Beklagte und seine Ehefrau kannten Sonja H*** vorher nur als Restaurantleiterin und hatten bis zur Aufdeckung des Schwindels keinerlei Anhaltspunkte, daß sie unseriös sei. Über die Firma F*** machte der Kläger gegenüber dem Beklagten keine Angaben.

Bei Vertragsunterfertigung sagte der Kläger zum Beklagten und dessen Ehefrau, das Geld von der Firma F*** liege bereits auf einer Bank, es könne aber nur en bloc an die mehreren Verkäufer ausbezahlt werden. Er machte diese Angaben, ohne die Richtigkeit einer Behauptung des Kurt M*** über einen erfolgten Gelderlag zu überprüfen. Wenn der Kläger den Beklagten aufgeklärt hätte, daß unter Umständen nicht die Käuferin, sondern er dem Kläger die Kosten der Errichtung und Durchführung des Vertrages zu zahlen habe, wäre dieser aufgestanden und hätte mit seiner Frau die Kanzlei verlassen, denn er hätte dann niemals den Vertrag unterschrieben, selbst dann nicht, wenn ihm der Kläger mitgeteilt hätte, die Kosten würden sich nur auf etwa S 20.000,- belaufen.

Die vom Kläger für seine Tätigkeit verzeichneten Kosten sind der Höhe nach angemessen.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Kläger sei von beiden Parteien mit der Vertragserrichtung beauftragt worden und habe daher grundsätzlich beide Parteien mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Interessengefährdungen bewahren müssen. Der Vertragserrichter habe nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Hätten die Parteien aber den Vertrag bereits errichtet und wollten sie ihn nur noch in die entsprechende juristische Form gießen, so habe der Vertragserrichter in der Regel nur die Pflicht, das Vereinbarte, das sich auf die wesentlichen Vertragsbestimmungen wie Kaufgegenstand und Preis beschränken könne, entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Dem Kläger sei als Vertragsverfasser ein unterzeichnetes Kaufanbot der Parteien vorgelegen. An der Zusammenführung der Parteien habe er in keiner Weise mitgewirkt. Der Beklagte selbst habe keinen Grund gehabt, Sonja H***, die er als Restaurantleiterin gekannt habe, als unseriös anzusehen. Auf den Kläger hätten Sonja H*** und Kurt M*** einen unauffälligen bzw normalen Eindruck gemacht. Unter diesen Umständen könne es nicht als Sache des Vertragserrichters angesehen werden, ohne konkrete Anhaltspunkte Mißtrauen zu säen. Es habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, hinsichtlich der Bonität der Käuferin oder der Firma F*** Nachforschungen anzustellen. Den Kläger treffe daher kein Vorwurf am Nichtzustandekommen des Verkaufes.

Wohl aber habe der Kläger in anderer Richtung seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es habe ihm anläßlich der Gespräche bei Vertragsunterzeichnung nicht entgangen sein können, daß der Beklagte eine Absicherung dahin wollte, es sollten ihm keinerlei Kosten, damit auch keine Kosten der Vertragserrichtung, entstehen, falls etwas mit dem Vertrag "schiefginge". Über Verlangen des Beklagten, der damit deutlich zum Ausdruck gebracht habe, in keinerlei Kostenverpflichtung kommen zu wollen, sei dann durch den Kläger der Punkt XIV in den Vertrag aufgenommen worden. Wenn der Kläger dem Beklagten auf seine Forderung, es dürften ihm keine Kosten entstehen, ausdrücklich geantwortet habe, es würden für ihn keine Kosten anerlaufen, so habe er den Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt. Dem juristischen Laien gegenüber sei eine eingehendere Belehrung nötig. Bei der vom Beklagten zum Ausdruck gebrachten generellen Ablehnung hinsichtlich einer Kostentragung wäre der Kläger verpflichtet gewesen, ihn auch hinsichtlich der Vertragserrichtungskosten ausreichend aufzuklären. Der Kläger hätte infolge der vom Beklagten geforderten Bedingung auf die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Formulierungen der Punkte XI, XII und XIV hinweisen müssen, und zwar in der Richtung, daß die Kostenregelung des Punktes XI nur für das Innenverhältnis der Vertragsparteien gelte und auch durch die Einfügung des Punktes XIV eine Haftungsfreiheit hinsichtlich allfälliger Vertragserrichtungskosten im Verhältnis zum Kläger damit nicht begründet worden sei, weil dem die ausdrückliche Auftragerteilung im Punkt XII entgegenstehe.

Der Kläger habe Vertragserrichtungskosten überhaupt nicht erwähnt, als er vom Beklagten wegen der Tragung von Kosten angesprochen worden sei. Er habe den Beklagten vielmehr durch den Hinweis beruhigt, daß ihm keine Kosten anerlaufen würden, was hinsichtlich seiner eigenen Kosten der Vertragserrichtung unrichtig gewesen sei. Dies stelle sich als eine sorgfaltspflichtwidrige Versprechensabgabe dar. Zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und dem Beklagten sei durch den Auftrag (Punkt XII) ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet worden und in diesem Vertrauensverhältnis liege eine besondere Pflicht zur Aufklärung. In der Einwendung, der Kläger habe ihn nicht aufmerksam gemacht, daß er dennoch zur Tragung der Kosten der Vertragserrichtung herangezogen werden könnte, sei eine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 871 ABGB durch den Beklagten zu erblicken. Nach § 871 Abs 2 ABGB gelte ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck. Aufklärungspflichten im Sinne dieser Bestimmung müßten nicht ausdrücklich normiert sein, sondern bestünden insbesondere dann, wenn erkennbar sei, daß sich der Vertragspartner im Vertrauen auf die abgegebene Erklärung anschicke, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Ebenso bestünden Aufklärungspflichten, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten habe dürfen. Um so mehr sei für den Kläger aus dem Vertrauensverhältnis heraus eine Aufklärungspflicht gegeben gewesen, durch deren Verletzung er den Irrtum veranlaßt habe. Gemäß Punkt XII des Kaufvertrages hätten die Vertragsteile (also auch der Beklagte) den Kläger mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages beauftragt. Während diese Auftragserteilung an sich bestehe, sei jedoch die aus diesem Passus sich ergebende vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zum Kläger, die Kosten der Vertragsverfassung zu tragen, falls diese von der anderen Seite nicht einbringlich gemacht werden könnten, vom Irrtum erfaßt und demnach als unwirksam zu betrachten. Es stehe fest, daß der Beklagte, wenn er vom Kläger darüber aufgeklärt worden wäre, dessen Kosten für den Fall der Uneinbringlichkeit von der anderen Seite begleichen zu müssen, zu keinem Vertragsabschluß bereit gewesen wäre, da für ihn das Ausschalten jeglichen Kostenrisikos Voraussetzung für den Vertragsabschluß gewesen sei.

Der geltend gemachte Honoraranspruch des Klägers sei daher unberechtigt.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Aufklärungspflicht und -umfang des Rechtsanwaltes bei Vertragserrichtung, Irrtumsanfechtung) abhänge, zu der es, soweit überschaubar, an einer oberstgerichtlichen Judikatur fehle.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit der Kläger mit seinen Revisionsausführungen in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist darauf nicht einzugehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen fragte der Beklagte anläßlich der Vertragserrichtung den Kläger, ob irgendwelche Kosten auf ihn "zurückfallen" würden, falls irgendetwas "schiefgehen" sollte. Er klärte den Kläger darüber auf, daß er davon ausgehe, daß ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß mit Sonja H*** keine Kosten entstehen dürften. Der Kläger antwortete darauf dem Beklagten, daß ihm keine Kosten anerlaufen würden. Wie sich aus Punkt XII des Kaufvertrages vom 5.7.1988 (Beilage F) ergibt, beauftragten beide Vertragsteile, also auch der Beklagte, den Kläger mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages. Im Sinne des § 1004 ABGB gehörte das zwischen den beiden Vertragsparteien und dem Kläger als Rechtsanwalt begründete Rechtsverhältnis zu den entgeltlichen Verträgen (siehe dazu Strasser in Rummel, ABGB2 § 1004 Rz 5).

Dies schließt aber nicht aus, daß der Kläger dem Beklagten gegenüber ausdrücklich oder auch schlüssig im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB auf seinen Entgeltanspruch verzichten konnte. Gerade letzteres ist aber durch das eingangs wiedergegebene Verhalten des Klägers anläßlich der Vertragserrichtung geschehen.

Es bestand für den Kläger die Rechtspflicht, den Beklagten über alle Umstände aufzuklären, die für seinen Entschluß, den Kläger mit der Vertragserrichtung und -durchführung zu betrauen, erkennbar von Bedeutung waren, jedenfalls so weit, als der Beklagte nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (SZ 52/22; SZ 55/51 mwN ua). Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere bei der Beurteilung der vom Kläger dem Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärung, daß ihm keine Kosten anerlaufen würden, von Bedeutung. Es kommt hier nicht auf den Erklärungswillen des Klägers an, sondern darauf, wie diese Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv vom Beklagten verstanden werden mußte (SZ 48/44; SZ 49/64; RdW 1987, 236 ua).

Wenn der Beklagte den Kläger unter Darlegung seines Standpunktes, daß ihm durch den Abschluß des Vertrages mit Sonja H*** keine Kosten entstehen dürften, ausdrücklich fragte, ob er irgendwelche Kosten zu tragen habe, falls irgendetwas "schiefgehen" sollte (wenn es also nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kommen sollte), so wäre der Kläger im Sinne seiner dargestellten Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß er im Verhältnis zu ihm zur Leistung des Entgeltes für die Tätigkeit des Klägers verpflichtet sei. Andernfalls konnte der Beklagte die Äußerung des Klägers, daß ihm keine Kosten anerlaufen würden, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 863 Abs 2 ABGB) ohne weiteres dahin verstehen, daß nicht er für das dem Kläger zustehende Entgelt aufzukommen habe, sondern daß der Kläger das ihm zustehende Entgelt nur von Sonja H*** verlangen werde.

Es liegt somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf einen Entgeltanspruch gegenüber dem Beklagten vor. Aus diesem Grund wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen. Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00546.9.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19900905_OGH0002_0020OB00546_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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