Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin W***, Salzstraße 13, 6401 Inzing, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Karl-Heinz K***, Am Weidenbusch 31, D-5090 Leverkusen 3, 2.) T*** Versicherungs-AG, Adenauerring 7, D-8 München, und 3.) V*** DER V***
Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, alle vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,024.757,90 s. A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1990, GZ. 1 R 417/89-70, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. September 1989, GZ. 8 Cg 486/87-61, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.067,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.844,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 30. Juli 1967 geborene Klägerin erlitt am 8. August 1982 bei einem Verkehrsunfall eine Querschnittlähmung. Die Haftung des Erstbeklagten als dem schuldtragenden Kfz-Lenker sowie der Zweit- und der Drittbeklagten aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages ist unbestritten. Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren den Ersatz der Kosten für den Ausbau einer behindertengerechten Wohnung im zweiten Stock sowie für Umbauarbeiten der elterlichen Wohnung im ersten Stock des im Eigentum ihres Vaters und ihrer Großmutter stehenden Hauses Inzing, Salzstraße 13. In ihrer Klage hatte sie unter Hinweis auf die Umbaupläne eines Sachverständigen S 1,303.723,16 begehrt, sie schränkte dieses Begehren aufgrund einer Teilzahlung von S 450.000 in der Folge auf S 853.723,16 ein. Nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1987, 2 Ob 44/87, dehnte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Dezember 1988, ON 46, aufgrund von Preissteigerungen sowie der Kosten einer Garage ihr Begehren aus auf S 1,024.757,90 (S 1,474.757,90 abzüglich der Teilzahlung) samt stufenweisen Zinsen und berief sich zum Beweis auf die vorliegenden Sachverständigengutachten (der von der Klägerin zuletzt begehrte Betrag entspricht jenem, den der Sachverständige Ing. P*** in seinem Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 1988, ON 44, unter Berücksichtigung des Ausbaues einer Garage ermittelt hatte, abzüglich der Teilzahlung von S 450.000).
Die beklagten Parteien wendeten im wesentlichen ein, die begehrten Kosten seien überhöht, die sogenannten "Sowiesokosten" für die Errichtung einer Wohnung seien nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 870.722,93 samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Haus Inzing, Salzstraße 13, besteht aus Erdgeschoß, erstem Obergeschoß, zweitem Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß. Im Zeitpunkt des Unfalles standen die Räume im zweiten Obergeschoß leer und waren renovierungsbedürftig. Das Dachgeschoß war vermietet. Im Erdgeschoß sind derzeit nicht benützte Betriebsräume etabliert, der Vater der Klägerin behält sich aber vor, diese Räume zur Wiedereröffnung eines Bauwarengeschäftes oder als Tischlerei für einen seiner Söhne zu verwenden. Die Klägerin, die zur Zeit des Unfalles Schülerin war, lebt im Familienverband mit ihren Eltern, ihren fünf Geschwistern und ihrer Großmutter. Vater und Großmutter haben eine Wohnung im zweiten Obergeschoß für den Ausbau zu einer rollstuhlgerechten Wohnung zur Verfügung gestellt. Wegen der hohen Kosten kam für die Klägerin bis jetzt ein Umbau nicht in Frage, sie muß auf den Abschluß des Prozesses warten. Ihr Vater hat bereits bezahlt die Anschlußgebühr an die T***, die Planungskosten für den Umbau sowie die Kosten einer Teiladaptierung der elterlichen Wohnung im ersten Obergeschoß auf die Rollstuhlsituation der Klägerin, dies gegen spätere Refundierung aus dem eingeklagten Schadenersatzbetrag. Eine für die Körperbehinderung der Klägerin zugeschnittene Adaptierung des Hauses erfordert folgenden Aufwand:
1) Errichtung einer PKW-Garage im EG an der Südostseite des EG und Errichtung eines behindertengerechten Aufzuges im dortigen Bereich. Die Garage muß eine Breite von mindestens 350 cm aufweisen, der Aufzug eine Türbreite (Innenlichte) von mindestens 80 cm. Das Garagentor muß automatisch oder fernbedienbar sein. Eine Garage ist tatsächlich noch nicht vorhanden. Statt des Aufzuges gibt es nach wie vor die Treppenaufgänge im Stiegenhaus an der Südostseite.
2) Keine Niveauunterschiede im Wohnungsverband:
Darauf hat der Vater der Klägerin nach deren Unfall, aber noch vor der Klage, durch tatsächlichen Umbau Bedacht genommen. In der für die Klägerin vorgesehenen Wohnung im 2. OG blieb hingegen der Gang höher als in den Zimmern und ist dort eine Aufdoppelung der Holzriemenböden erforderlich. Diese waren noch brauchbar. Nur der Bodenbelag in der Küche war zerrissen und daher ohnehin erneuerungsbedürftig.
3) Rollstuhlgerechte Türbreiten und Bodenbeläge:
Darauf hat der Vater der Klägerin bei der 1. OG-Wohnung anläßlich des Umbaues 1981 Rücksicht genommen (nur 2 von insgesamt 10 Türen blieben unter der für Behinderte wie die Beklagten geforderten Mindesttürlichte von 80 cm). Bürstenmatten, hochflorige oder weiche Spannteppiche sind zu vermeiden. Im Wohnungsgang im
1. OG ersetzte der Vater wegen des Rollstuhles den noch brauchbaren hochflorigen Teppich noch vor der Klage einschließlich Unterkonstruktion durch einen rollstuhlgerechten Ziegelplattenboden. In der für die Klägerin vorgesehenen Wohnung im 2. OG besteht ein noch brauchbarer keramischer Bodenbelag.
4) Rollstuhlgerechte Gangbreiten:
Nach ÖNorm B 1600 4.1.1. müssen Gänge eine lichte Breite von mindestens 120 cm und bei Richtungsänderungen von 140 cm aufweisen. Die Wohnbauforschung fordert indes Manövrierflächen insofern mit einem Durchmesser bis 150 cm. Durch Veränderung der Position von Zwischenmauern vergrößerte der Vater der Klägerin bis 1981 die Breite der Diele im 1. OG.
In der Wohnung im 2. OG ist nach Maßgabe des Vorgenannten eine Verbreiterung erforderlich, da vom Gang Sanitäreinheit, Küche und Wohnzimmer angefahren werden. Schon deshalb muß - der noch brauchbare - keramische Bodenbelag erneuert werden. Die Verbreiterung geht auf Kosten der Küche (20 cm zusätzliche Breite: 160 cm statt bisher 140 cm). Auch im 1. OG wurde vor der Küche die Diele auf 160 cm verbreitert.
4) Sämtliche Bedienungselemente (Fenstergriffe, Armaturen, Schalter, Steckdosen, Haltegriffe, Thermostat, Tastaturen, Schubladen ...) müssen in Griffweite und die Arbeitsflächen (inkl. Waschtische) mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein. Höhe von Waschtisch und WC-Muschel sind nach dem individuellen Bedarf der Klägerin auszurichten.
Eine Geschirrspülmaschine muß vorhanden sein. Der Eßbereich ist nahe der Küche vorzusehen. Die Elektrogeräte in der Küche sind mit Kontrollampen zu versehen. Anstelle eines Kochherdes ist eine unterfahrbare Kochstelle vorzusehen.
Die Fenster in der für die Klägerin vorgesehenen Wohnung im
2. OG entsprechen weder von den Beschlägen noch von der Wärmedämmung her den speziellen Erfordernissen der Klägerin. Ein Umbau der vorhandenen Verbundfenster wäre mit einem Aufwand von 80 % der Neuherstellungskosten verbunden. Im Falle des Fensterumbaues muß der dortige Anstrich nur ausgebessert werden.
Soweit nicht durch die notwendigen Veränderungen der Raumproportionen bedingt, waren Wandanstrich bzw. Tapeten im 1. OG und in der für die Klägerin vorgesehenen Wohnung im 2. OG ohnehin erneuerungsbedürftig. Ansonsten fallen Malerarbeiten noch wegen des Lifteinbaues an (Ausbesserung der Außenfassade im Bereich des Liftschachtes).
5) Heizung:
Im Haus Inzing, Salzstraße 13, wird mit Holz, Öl und Kohle geheizt. Auch elektrisch betriebene Heizkörper werden eingesetzt. Eine Zentralheizung ist nicht vorhanden. Die Installation einer solchen käme teurer als eine Elektronachtspeicherheizung. Eine solche ist für die für die Klägerin im 2. OG vorgesehene Wohnung geplant. Der Elektroanschluß ist insofern bereits vorhanden. Wegen der unfallsbedingten Körperbehinderung der Klägerin muß die Heizung ganzjährig zur Verfügung stehen und mittels Thermostat leicht regulierbar sein. Diese automatische Heizung muß auf eine Raumtemperatur von 24 Grad Celsius ausgelegt sein, im Sanitärbereich auf 26 Grad Celsius.
Eine Fußbodenheizung ist auch aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Das Fehlen einer Fußbodenheizung muß aber durch zusätzliche Heizgeräte bzw. Vergrößerung der Heizflächen kompensiert werden.
6) Sanitärinstallation:
Waschtisch und WC müssen mit dem Rollstuhl anfahrbar sein. Daß für die Klägerin Hebezüge an Wänden oder Decken für die Benützung von Bad und WC erforderlich sind, kann nicht festgestellt werden. Es muß jedenfalls genügend Platz für einen Helfer sein. Wendemanöver müssen in der Sanitäreinheit möglich sein. Außerhalb von Wänden verlegte Zu- und Ablaufleitungen für Heißwasser müssen wärmedämmend umhüllt sein. Sämtliche Wasserauslässe sind an eine Thermostatmischbatterie anzuschließen. Schon vor dem Unfall gab es im 2. OG zwei Badezimmer, wobei eines (samt WC daneben) vom Vorraum der beiden Wohnungen aus betreten werden mußte, aber zur größeren Wohnung gehörte, während das andere in die nunmehr für die Klägerin vorgesehene Wohnung integriert war (gleich nach der Wohnungstüre links = westseitig; ohne WC!). Die kostengünstigste Form der Lifterrichtung bringt es mit sich, daß wegen des Liftes Bad + WC 2. OG an der Südseite wegfällt und in der größeren Wohnung auf Kosten anderer Räume neu errichtet werden muß.
Auf Grund der unfallsbedingten Behinderung benötigt die Klägerin jedenfalls ein eigenes WC (mit beidseits anfahrbarer WC-Schale) samt Entlüftung (innenliegender Raum - also kein Fenster!) und auch ein behindertengerechtes Bad, zumal in der Elternwohnung insofern keine Adaptierungen erfolgten. Badewanne, Waschtisch, Boiler und Hängeschränke waren freilich zum Unfallszeitpunkt der Klägerin bereits erneuerungsbedürftig.
Eine neue Verfliesung wäre indes in den beiden Bädern ohne den Unfall nicht notwendig gewesen.
Durch diese Baumaßnahmen ergeben sich folgende M*** (z.T. bereits angefallen, überwiegend erfolgte aber noch kein Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung), wobei freilich S*** abgezogen sind (= Verbesserungskosten auf Grund zufolge des Bauzustandes notwendiger Renovierung; ansonsten erfolgt zu Lasten der Klägerin kein Abzug neu für alt!)
1.) PKW-Garageneinbau im EG S 54.000,--
2.) Hydraulischer Personenaufzug mit
3 Haltestellen S 304.908,--
- in diesem Betrag sind nicht enthalten:
Elektroinstallation, Rohrverlegung EG.
Fassadenmalerei, Kosten Ersatzsanitär-
einheit in größerer Wohnung im 2. OG
3.) Vom Vater der Klägerin bereits erbrachte
Eigenleistungen für
a) Teiladaptierung Elternwohnung S 43.377,50
b) Planungskosten (ohne Bauleitung) NO-Woh-
nung 2.OG als behindertengerechte Wohnung
inkl. Bauausschreibung ohne Bauleitung
S 5.497,50 + S 2.646,74 S 8.594,24
c) Elektroanschlußgebühr dieser Wohnung
bei T*** S 30.754,40
4.) Elektronachtspeicherheizung (ohne Fuß-
bodenheizung) S 37.425,--
Vorweg wurde hier ein Abzug von
S 17.000,-- gemacht, weil eine ortsübliche
Heizung von vornherein fehlte (Heizung nur
mit Holz und Kohle). Die Elektroinstallation
ist darin nicht enthalten.
Wegen der notwendigen Vermehrung der Heiz-
flächen bei vorgenanntem Heizungstyp käme die
Variante mit der Fußbodenheizung nicht teurer,
wenn nur das Material berücksichtigt wird.
Ohne Fußbodenheizung verbilligen sich aber Bau-
meister- und Bodenverlegerkosten.
5.) Baumeisterarbeiten für Umbau der NO-Wohnung
(Gangverbreiterung; Heizungsvariante ohne Fuß-
bodenheizung) und insbesondere Lifteinbau S 172.295,--.
Bei Wahl der Fußbodenheizung würden diese
Kosten um S 26.000,-- steigen.
6.) Sanitärinstallation (behindertengerecht) von
Bad und WC in der NO-Wohnung im 2.OG und
Bau eines Ersatz-WC in der anderweitigen
Wohnung im 2.OG (Normalausstattung) inkl.
Baumeisterarbeiten und inkl. Rohrverlegungs-
kosten wegen des Lifteinbaues (betr.EG) S 140.483,--.
Hiebei sind als Sowieso-Kosten S 20.000,--
(§ 273 ZPO) in Abzug gebracht, weil beide Bäder schon zum Zeitpunkt des Unfalles der Klägerin nicht mehr im üblichen Zustand waren.
Fliesenlegerarbeiten sind in den S 140.483,-- nicht enthalten.
7.) Fliesenlegerarbeiten:
Wegen der behindertengerechten Ausstattung ist in der NO-Wohnung im 2.OG auf der vorhandenen Höhe (1,65 m) neu zu verfliesen ebenso wie im neu zu errichtenden Bad in der anderen Wohnung schon auf Grund der Standortveränderung.
Ohne die unfallsbedingte Körperbehinderung der Klägerin wäre
eine Neuverfliesung nicht erforderlich gewesen. Die
Fliesenausstattung war noch brauchbar und ortsüblich. Inklusive
Fußboden sind bei den Bädern neu zu verfliesen ca. 50 m2 und
ergibt sich a S 497,-/m2 ein angemessener Preis
S 24.850,--.
8.) Bodenbelagsarbeiten:
In der NO-Wohnung im 2.OG S 14.259,--.
Bei einer Fußbodenheizung würden sich diese Kosten um S 9.240,-- verteuern.
Ein Abzug für den erneuerungsbedürftigen Küchenboden ist nicht gemacht, weil ohnehin eine Anhebung des Fußbodenniveaus in der Küche erforderlich war und dies durch Aufdoppelung mit Spanplatten kostengünstig erfolgen kann.
Die S 14.259,-- ergeben sich durch:
neuer Klinkerboden in der Diele 4 m2 a S 481,-- + 5 lfm Sockel a
S 200,--, ergibt S 2.359,--
die Kosten für Erhöhung Küchenboden wie
vor S 2.000,--
Aufdoppelung in den beiden Zimmern 33 m2
a S 300,-- S 9.900,--
S 14.259,--.
9.) Bautischlerarbeiten:
a) Türen:
Schon vor dem Unfall hatten einige Türen im 1.OG und auch die Hauseingangstüre Behindertenbreite (letztere ging aber in die falsche Richtung auf und war daher wegen der Behinderung der Klägerin zu tauschen).
Der Vater der Klägerin tauschte vor diesem Prozeß
wegen der Behinderung der Klägerin WC-Türe und Schiebetüre zur
Küche gegen breitere und während des Prozesses die
Hauseingangstüre. Dies mit einem Eigenaufwand (davon die
Haustüre S 7.400,--)
von S 19.200,--
(dieser Betrag ist bereits in den S 43.377,50
lt. Punkt 3 enthalten).
Für die NO-Wohnung im 2.OG bedarf es eines Türenmehraufwandes
auf Grund der notwendigen Verbreiterungen von
S 22.600,--.
Eine Renovierungsbedürftigkeit lag insofern
noch nicht vor.
b) Fenster:
Durch die ebenfalls allein auf Grund der un-
fallskausalen Behinderung notwendige Beschlags-
ummontage sind Kosten (bei Auftragsvergabe an
einen Bautischler) von S 15.880,--
erforderlich.
Die Fenster müssen nicht neu produziert werden.
Ein Umbau kommt auf 80 % der Neuherstellungs-
kosten. Der Umbau erspart aber einen Anstrich
bei den Fenstern mit einem Aufwand von S 1.870,--.
10.) Verbleibende Maler- und Anstreicherarbeiten:
Erneuerung Außenfassade im Bereich des
Liftschachtes S 1.500,--
Innenmalerarbeiten Lift und wegen Raumver-
änderung in Nord-Ost-Wohnung im 2.OG S 4.422,--
Ausbessern des Anstriches im Bereich der
ummontierten Fensterbeschläge S 1.870,--.
Ein Innenanstrich in der vorgenannten
NO-Wohnung mit einem Aufwand von S 11.055,--
minus S 4.422,-- wie vor wäre wegen der
erneuerungsbedürftigen Wände bzw. Tapeten
ohnehin notwendig gewesen.
11.) Elektroinstallation:
Inkl. Lift, Heizung, bedienungsgerechter Schalter
sowie Steckdosen etc. ... alles rein unfallsbe-
dingte Mehrkosten S 51.121,--.
Die alte Elektroinstallation war noch nicht
renovierungsbedürftig.
----------
Die vorgenannten Positionen 1, 2, 4 bis 8, aus 9 die S 22.600,-- sowie 10 und 11 sind Nettopreise bei Auftragsdurchführung durch einen befugten Professionisten und verstehen sich als ortsübliche, angemessene Preise für 8/83 (damals erfolgte die Ausschreibung des Vaters der Klägerin für den Umbau).
Die Baukosten sind steten Schwankungen unterworfen. Diese sind keinesfalls nur inflationsbedingt und von Bausparte zu Bausparte verschieden.
Soweit der Vater der Klägerin Aufwendungen schon tätigte, sind darin keinerlei Unternehmerzuschläge enthalten.
Das Erstgericht führte weiters aus, die Klägerin hat sich mit der Klagsausdehnung an das zweite Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. P*** gehalten, welcher im Detail z.T. mehr, z. T. aber auch weniger an Aufwandsschaden annimmt, als im vorigen unter Pkt. 1/ bis 11/ dargestellt (hiebei spielen z.T. rechtliche Erwägungen des Sachverständigen über Abzüge neu für alt eine Rolle!). Weniger als zugesprochen worden wäre (entsprechend GA T*** ON 57) begehrt die Klägerin (wiederum nach der Systematik dieses Urteils) bei den Positionen 4, 7 und 11, nämlich:
4: S 27.212,50 statt S 37.425,--
hier ist also von den
7: S 17.249,50 statt S 24.850,-- niedrigeren Beträgen im
2. Ergänzungsgutachten
11: S 46.121,-- statt S 51.121,-- SV Ing. P*** auszugehen!
Ansonsten sind die Positionen im Urteil niederer angesetzt als im zweiten Ergänzungsgutachten des SV Ing. Putz.
Es ergeben sich daher nachfolgende Schadensziffern auf Preisbasis August 1983 als Nettobeträge:
1) PKW-Garagenbau S 49.000,--
2) Personenaufzug S 304.908,--
3) Teiladaptierung 1.OG S 43.377,50
4) Heizung S 27.212,50
5) Baumeisterarbeiten S 172.295,--
6) Sanitärinstallation S 140.483,--
7) Fliesenlegerarbeiten S 17.249,50
8) Bodenbelagsarbeiten S 14.259,--
9) Bautischlerarbeiten S 38.480,--
10) Malerund Anstreicherarbeiten S 7.792,--
11) Elektroinstallation S 46.121,--
Zwischensumme S 851.177,50.
Dazu kommen die bereits entrichteten Positionen Elektroanschlußgebühr + Planungskosten (Pkt. 3 a + b), sowie noch die Bauleiterkosten mit 5 % der Kosten der noch nicht durchgeführten Umbauarbeiten (auf Basis Preisniveau 10/88).
Gegenüber 8/83 (damals machte Baumeister L*** für die Klägerseite eine Umbauausschreibung - an der Summe der Offerte orientiert sich der Klagsbetrag) stiegen bis 10/88 (darauf stellt die Klagsausdehnung in Anlehnung an das zweite Ergänzungsgutachten des SV Ing. P*** ab) die Baukosten in den klagsgegenständlichen Bereichen wie folgt:
1) Baumeister: 19,5 % x S 49.000 (Garage) +
S 172.295,-- aufgerundet S 43.152,--
2) Lift 15,5 % x S 304.908,--
aufgerundet S 47.261,--
3) Heizung 27,5 % x S 27.212,50
abgerundet S 7.483,--
4) Sanitäres 25,5 % x S 140.863,--
abgerundet S 35.920,--
5) Fliesen 13,5 % x S 17.249,50
aufgerundet S 2.329,--
6) Bodenleger 22 % x S 14.259,--
aufgerundet S 3.137,--
7) Tischler 20,5 % x S 38.480,--
abgerundet S 7.888,--
8) Maler 22,5 % x S 7.792,--
abgerundet S 1.753,--
9) Elektroinstallation 27,5 % x S 46.121,--
abgerundet S 12.683,--
ergibt Valorisierung S 161.606,--
Damit ergibt sich folgende Schadensaufteilung:
1) Zwischensumme vorige Seite S 851.177,50
2) Valorisierung bez. noch nicht durch-
geführtem Umbau S 161.606,--
3) aufgelaufene Planungskosten und
Elektroanschluß S 39.348,64
4) Bauleiterkosten 5 % von S 807.800,--
(die Pos. S 43.377,50 ist ausgenommen),
zuzüglich Aufwertung S 161.606,--, sohin
5 % von S 969.406,-- ergibt S 48.470,30
Nettosumme S 1,100.602,44
zuzüglich 20 % USt (keinerlei Vorsteuer-
abzugsberechtigung) S 220.120,49
ergibt Bruttoschaden S 1,320.722,93.
Abzüglich der einzigen Zahlung von
S 450.000,-- verbleibt somit ein Rest-
schade von S 870.722,93
==============
Bei einer Valorisierung bis Schluß der Verhandlung im zweiten Rechtsgang würden sich der Aufwertungsbetrag und damit auch die Kosten der Bauleitung wie folgt erhöhen:
1) Aufwertung 20 % (= 176.730 : 843.025,64
GA Tischler AS 19) x 807.800 (vgl. S 15
des Ersturteils) ergibt S 161.560,--
2) hievon 5 % Bauleiterkosten S 80.780,--.
In diesem Falle ergäbe sich folgende Schadensaufstellung:
1) S 851.177,50 wie oben
2) S 161.560,-- wie oben
3) S 39.348,64 wie oben
4) S 80.780,-- Bauleiterkosten wie oben
S 1,132.866,14
+ S 226.574,23 für 20 % USt
S 1,359.440,37
- S 450.000,--
S 909.440,73
==============
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht in Anlehnung an den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Kosten der Einrichtung einer behindertengerechten Wohnung bejaht. Abzustellen sei dabei auf eine Aufwertung auf das Baukostenniveau zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz. Diese Aufwertung müsse jedoch im Hinblick auf die Schranke des § 405 ZPO geltend gemacht werden. Die Klägerin habe nun ihre Ansprüche entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Ing. P*** vorgenommen und die Gelegenheit nicht wahrgenommen, die einzelnen Positionen im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. T*** zu aktualisieren. Anderseits hätten auch die Beklagten keine Aufwertung der Teilzahlung begehrt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die bei einer notwendigen Renovierung ohnedies entstehen würden, bzw. wenn ein notwendiges Einrichtungsstück für den ortsüblichen Gebrauch angeschafft werde. In jenen Fällen, wo zwar eine Abnützung vorgelegen habe, die Sache aber nach Maßgabe des Vorgenannten brauchbar gewesen sei, wäre damit kein Abzug "neu für alt" zu machen. Damit gelangte das Erstgericht zum Zuspruch eines Teilbetrages von S 870.722,93 s.A., während ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 154.034,97 s.A. abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge, wohl aber teilweise jener der Klägerin und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß ein Betrag von S 908.613,08 samt stufenweisen Zinsen zugesprochen und ein Mehrbegehren von S 116.144,82 samt Zinsen abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Berufungsausführungen der Beklagten, das Erstgericht habe den Aufträgen des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß nicht entsprochen, für nicht berechtigt und vertrat die Ansicht, die Feststellungen seien hinreichend, dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes nach einer Aufschlüsselung der nur unfallskausalen Sonderkosten zu entsprechen, die nicht auch beim Bezug einer Nichtbehindertenwohnung angefallen wären. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Garage sei darauf zu verweisen, daß die Klägerin zur Erreichung einer gewissen selbständigen Beweglichkeit außerhalb des Hauses und über den Nahbereich der häuslichen Umgebung hinaus, insbesondere auch zur selbständigen Erreichung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Dorfes Inzing, einen PKW benötige: Die Unterbringung eines Kraftfahrzeuges in einer Garage gehöre dabei heute keineswegs zu den Luxusbedürfnissen, sondern sei vielmehr häufig schon nach Bauordnungen - bei Errichtung von Neubauten - entsprechend der Zahl der zu errichtenden Wohnungen auch der Bau von Garagen in entsprechender Zahl vorgeschrieben. Bei den vom Erstgericht zuerkannten Kosten handle es sich dabei um Mehrkosten für den Einbau einer behindertengerechten Garage. Im Haus bestehe nämlich bereits ein Werkstättenraum, das Außenmauerwerk der Garage und die Überdachung seien bereits vorhanden. Die zugesprochenen Kosten entstünden durch die Einhaltung einer für Behinderte erforderlichen Garagenbreite von 3,5 m und durch den Einbau eines fernbedienbaren Tores. Zur Rüge der beklagten Parteien, es sei eine Valorisierung erfolgt, obwohl die Beklagten bereits am 23. 2. 1985 eine Teilzahlung von S 450.000 geleistet hätten, ein Betrag von S 103.500 entfalle auf die Teilzahlung, führte das Berufungsgericht aus, die Funktion der Ausgleichszahlung für Umbaukosten bestehe darin, die Klägerin in bezug auf die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse so zu halten, wie sie ohne Unfall gestellt gewesen wäre. Sie habe also nicht nur Anspruch auf eine Geldleistung, sondern auf die Gesamtkosten des Umbaues, welche sich nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz bestimmten. Dabei erscheine es doch als unzumutbar, wenn der Klägerin, einer 1967 geborenen querschnittgelähmten Schülerin zugemutet würde, mit einer ohnedies erst längere Zeit nach Prozeßbeginn geleisteten Teilzahlung mit kostspieligen Umbauarbeiten zu beginnen, deren Fertigstellung finanziell nicht abgesichert gewesen wäre. Es seien damit die gesamten Umbaukosten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu valorisieren, weil nur so die Klägerin in die Lage versetzt werde, mit dem erhaltenen Schadenersatzbetrag diese Arbeiten auch tatsächlich vornehmen zu lassen. Daß sich die Beklagten hinsichtlich der geleisteten Teilzahlung lediglich Verzugszinsen erspart hätten, möge eine gewisse Härte im Hinblick auf die Valorisierung aller Umbaukosten darstellen. Eine Billigkeitsabwägung spräche aber doch für den vom Erstgericht gewählten Weg der Valorisierung der gesamten Umbaukosten - mit Ausnahme des Verbesserungsaufwandes im ersten Stock, der ohnedies vom Erstgericht in die Aufstellung der aufzuwertenden Beträge nicht aufgenommen worden sei. Eine analoge Anwendung der Judikatur zur Aufwertung von Teilzahlungen auf Schmerzengeldansprüche erscheine wegen der unterschiedlichen Funktionen von Schmerzengeld und Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten nicht möglich. Den Berufungsausführungen der Beklagten, das Erstgericht habe in jenen Fällen, wo eine Sache abgenützt aber noch brauchbar gewesen sei, keinen Abzug "neu für alt" vorgenommen, hielt das Berufungsgericht entgegen, das Erstgericht habe zwar Entsprechendes in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, aber bei seinen Feststellungen andererseits ausdrücklich angenommen, daß "durch diese Baumaßnahmen" (= Umbau zur behindertengerechten Benützbarkeit der Wohnung) sich folgende Mehrkosten, nach Abzug der "Sowiesokosten" ergeben (wobei die "Sowiesokosten" Verbesserungskosten aufgrund einer zufolge des Bauzustandes notwendigen Renovierung betreffen). Es fände sich zwar auch bei den Feststellungen der Zusatz, daß zugunsten der Klägerin kein Abzug "neu für alt" erfolgt sei, jedoch ergäbe sich kein Hinweis darauf, daß die speziell für den behindertengerechten Ausbau erforderlichen Einrichtungsgegenstände und Anlagen bereits zuvor in gebrauchtem, aber noch gutem verwendungsfähigen Zustand vorhanden gewesen seien. Kein Hinweis ergäbe sich jedenfalls darauf, daß gerade unter Berücksichtigung eines Abzuges "neu für alt" der Klägerin um über S 300.000 zuviel zugesprochen worden wären.
Die Berufung der Klägerin, soweit sich diese dagegen wandte, daß nicht die (höheren) Positionen entsprechend dem Sachverständigengutachten Dipl.Ing. T*** zuerkannt wurden, erachtete das Berufungsgericht als begründet. Es führte aus, die Klägerin habe nicht einzelne Positionen, sondern die Gesamtkosten des behindertengerechten Ausbaues ihrer künftigen Wohnung begehrt, wobei es durchaus denkbar sei, daß bei der Suche nach einer preisgünstigen Gesamtlösung eine Verschiebung einzelner Positionen nach oben bzw. unten in bezug auf die Höhe des Preises stattfinden könne. Das Erstgericht habe unter Bedachtnahme auf die Einwendungen der Beklagten die kostengünstigste Variante für den Ausbau der Wohnung gesucht. Dabei handle es sich aber richtig betrachtet eben um einen Gesamtpreis, abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, so daß der Klägerin auch bei Beachtung des § 405 ZPO jene vom Erstgericht festgestellten notwendigen Aufwendungen, bzw. hiefür erforderlichen Kosten zuzusprechen seien, welche im ziffernmäßig bestimmten Begehren Platz fänden. Damit stehe auch der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des weiters geltend gemachten Teilbetrages von S 28.023,50 s.A. zu. Aus diesen Überlegungen heraus sei auch die Rüge begründet, daß die Valorisierung der Umbaukosten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu erfolgen habe. Allerdings sei dem Erstgericht bei Berechnung der Valorisierung ein Rechenfehler unterlaufen. Es ergäbe sich folgende Berechnung der Ansprüche der Klägerin:
1. Aufwendungen auf Preisbasis 1983 (entsprechend den
Feststellungen im Ersturteil S. 15 untere
Hälfte) S 851.177,50
2. Valorisierung bis zum Schluß der
Verhandlung erster Instanz im
zweiten Rechtsgang S 161.560,--
3. Planung und Elektroanschluß S 39.348,64
4. Vom Berufungsgericht weiter zuer-
kannte Aufwendungen samt Valorisie-
rung, entsprechend Pkt.a) der Rechts-
rüge S 28.023,50
5. Bauleiterkosten S 52.067,93
S 1,132.177,57
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 226.435,51
S 1,358.613,08
abzüglich Teilzahlung S 450.000,--
Endsumme S 908.613,08
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Das Gericht zweiter Instanz erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Judikatur zur Frage der Aufwertung von Teilzahlungen bei einem Anspruch auf Umbaukosten, wobei der Umbau zumutbarerweise vor Sicherung der Gesamtfinanzierung nicht begonnen werden könne, nicht bestehe.
Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10. 11. 1987 ausgeführt, die Beklagten hätten die Mehrkosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß die Klägerin eine behindertengerechte Wohnung benötige und zwar sei es gerechtfertigt, daß die Wohnung im zweiten Obergeschoß des elterlichen Hauses ausgebaut werde. Die Kosten, die notwendig seien, um die derzeit in schlechtem Zustand befindlichen Räume in einen Zustand zu versetzen, der üblicherweise gefordert werde, wenn eine Wohnung bezogen werde, hätten die Beklagten nicht zu ersetzen, wohl aber zur Gänze jene Mehrkosten, die für die Ausstattung als Behindertenwohnung auflaufen. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erfolgte zur Klärung der Frage, welche Kosten durch die auf die unfallsbedingte Behinderung verursachten vermehrten Bedürfnisse der Klägerin zurückzuführen sind.
Die Revisionswerber meinen, die Vorinstanzen seien dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes nicht nachgekommen. Dies ist jedoch nicht richtig, denn nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den Beträgen, die der Klägerin zuerkannt wurden, um Kosten, die auf die Behinderung der Klägerin zurückzuführen sind, nicht aber um solche, die auch bei Instandsetzung der Wohnung ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse eines Rollstuhlbenützers aufgelaufen wären. Beträge, die auf alle Fälle hätten aufgewendet werden müssen, wurden ohnedies bereits vom Erstgericht abgezogen, so bei den Kosten für Heizung, Baumeisterarbeiten, Sanitärinstallationen sowie Maler- und Anstreicherarbeiten.
Die Beklagten rügen weiters, daß das Berufungsgericht einzelne Positionen berücksichtigte, die über die vom Sachverständigen Ing. P*** in seinem Ergänzungsgutachten ON 44 angeführten Beträge hinausgehen. Entgegen den Revisionsausführungen hat die Klägerin jedoch niemals einzelne Beträge, die für bestimmte Arbeiten auflaufen, gefordert, sondern stets einen Gesamtbetrag für die Schaffung einer Behindertenwohnung. Zuletzt forderte sie den Betrag, der sich aus der Summe der vom Sachverständigen Ing. P*** in seinem Ergänzungsgutachten ON 44 als berechtigt angesehenen Kosten abzüglich der Teilzahlung ergibt. Daß im einzelnen die Beträge begehrt werden, die der Sachverständige anführte, erklärte die n nicht, sie forderte auch zuletzt einen Gesamtbetrag. Ein Zuspruch von Kosten für die Schaffung einer Behindertenwohnung, die niedriger sind als der begehrte Gesamtbetrag, konnte daher erfolgen, auch wenn darin einzelne Positionen enthalten sind, die über den vom Sachverständigen Ing. P*** genannten Beträgen liegen. Die Revisionswerber folgen bei der Aufstellung der Kosten, die ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sind, nicht der den Feststellungen entsprechenden Aufgliederung, sondern berücksichtigen die Kosten des Personenaufzuges einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenkosten für Elektroinstallationen, Malerarbeiten, Baumeisterarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Sanitärarbeiten zuzüglich Aufwertung, Bauleitung und Umsatzsteuer entsprechend der vom Sachverständigen Ing. P*** in seinem Ergänzungsgutachten errechneten Summe von S 706.570,07. Diesen Betrag bestreiten die Beklagten nicht mehr, denn sie führen aus, sie hätten den Personenaufzug in der Höhe von S 706.570,07 übernommen. Es ist aber zweckmäßig, die Berechtigung des Klagsanspruches entsprechend der in den Feststellungen enthaltenen Zusammenstellung zu überprüfen, zumal der Sachverständige Dipl.Ing. T***, dem das Erstgericht folgte, keine gesonderte Berechnung der Kosten für den Einbau des Personenaufzuges einschließlich aller Nebenkosten vorgenommen hat. Den einzelnen Einwendungen der Revisionswerber ist folgendes zu erwidern:
Die Mehrkosten für eine Elektroheizung, die nur deshalb erforderlich sind, weil eine Behindertenwohnung errichtet wird, hat das Erstgericht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. T*** mit S 37.425 festgestellt. Kosten in der Höhe von S 17.000 für eine Heizung, die ohne die Behinderung der Klägerin ausreichen würde, sind dabei bereits in Abzug gebracht worden. Es besteht keinerlei Rechtfertigung, den Betrag, den der Sachverständige Ing. P*** als "Sowiesokosten" in Abzug brachte, von dem ohnedies bereits reduzierten Betrag abzuziehen. Für Elektroinstallationen berücksichtigten die Beklagten den dem Gutachten des Ing. P*** entsprechenden Betrag, nicht aber den aufgrund des Gutachtens des Dipl.Ing. T*** festgestellten höheren. Daß keine Beschränkung auf die im Gutachten P*** angeführten Beträge besteht, wurde bereits ausgeführt. Der in der Revision enthaltene weitere Abzug der Kosten der Elektroinstallationsarbeiten für den Lift hat auf die Höhe des zuerkannten Betrages keinen Einfluß, weil die Beklagten die für den Lift erforderlichen Kosten dann wieder hinzurechnen. Die in der Revision angeführten Kosten für Bautischlerarbeiten und Bodenbelagsarbeiten decken sich mit den als berechtigt festgestellten Beträgen. Bei den Fliesenlegerarbeiten ist die Differenz zum Urteil des Berufungsgerichtes nur auf die Ansicht zurückzuführen, es könne nicht mehr zugesprochen werden, als im Gutachten des Sachverständigen Ing. P*** angeführt ist. Bei den Baumeisterarbeiten ziehen die Beklagten ebenfalls den Betrag ab, der auf den Einbau des Liftes entfällt, rechnen diesen Betrag aber zu den Liftkosten hinzu. Sie wollen allerdings überdies einen weiteren Abzug von S 52.000 vornehmen. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen 6 und 7 des Kostenvoranschlages für die Baumeisterarbeiten (Beilage A) zusammen. Die Kosten für Baumeisterarbeiten, die im zuerkannten Betrag enthalten sind, sind wesentlich geringer, als die im Kostenvoranschlag enthaltene Summe.
Rechtliche Beurteilung
Es besteht keine Rechtfertigung dafür, Positionen aus dem höheren Kostenvoranschlag von der bereits verminderten Summe abzuziehen. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen die zugesprochenen Kosten für Baumeisterarbeiten nur für die Ausgestaltung der Wohnung als Behindertenwohnung erforderlich sind. Nicht berechtigt sind auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Kosten für die Badezimmer, weil auch diese nach den Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, ebenso wie alle anderen vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten nur durch die Schaffung einer Behindertenwohnung verursacht werden. Daß die Kosten der Teiladaptierung der Wohnung im ersten Obergeschoß berechtigt sind, wurde bereits im Aufhebungsbeschluß dargelegt.
Gebilligt kann auch die Ansicht der Vorinstanzen werden, die Beklagten hätten auch die Kosten für die Errichtung einer Garage im Erdgeschoß zu tragen. Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Der Ansicht der Revisionswerber, eine Garage sei überhaupt nicht erforderlich, ist entgegenzuhalten, daß - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - beim Abstellen eines PKW im Freien wegen der bei Regen und Vereisung der Fensterscheiben für eine Rollstuhlbenützerin auftretenden Schwierigkeiten eine Garage gewiß nicht als Luxus bezeichnet werden kann.
Auch die Berücksichtigung von Bauleiterkosten - ohnedies nur hinsichtlich der für die Schaffung der Behindertenwohnung erforderlichen Mehrkosten - ist nicht zu beanstanden, zumal die schwer körperbehinderte Klägerin - die vor Errichtung des Liftes keine Möglichkeit hat, in das zweite Obergeschoß zu gelangen - kaum in der Lage sein wird, den Umbau zu leiten. Im übrigen ist sie nicht verpflichtet, Arbeiten für die Schaffung der Behindertenwohnung - dazu gehört auch die Bauleitung - selbst zu verrichten, um den Schädiger zu entlasten. Auch ihren Vater trifft keine derartige Verpflichtung.
Schließlich bekämpfen die Beklagten unter Hinweis auf die geleistete Teilzahlung die volle Bedachtnahme auf Preissteigerungen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein Teil der bisher geleisteten Beträge ohnedies bereits verwendet wurde und insofern kein Zuspruch für Preiserhöhungen erfolgte. Im übrigen hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, die Behindertenwohnung zu errichten, bevor ihr die hiefür erforderlichen Kosten zuerkannt wurden, zumal die Beklagten bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz die Abweisung des gesamten Klagebegehrens begehrten. Berechtigt ist auch der neben den Preissteigerungen erfolgte Zuspruch von Verzugszinsen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß ohnedies nicht vom Zeitpunkt der Klagszustellung Zinsen vom gesamten Betrag zugesprochen wurden, sondern ein stufenweiser Zinsenzuspruch erfolgte.
Aus allen diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E21634European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00050.9.0905.000Dokumentnummer
JJT_19900905_OGH0002_0020OB00050_9000000_000