Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva H***, Studentin, Passauerplatz 9/11, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** V*** A*** G***, Untere Donaustraße 25, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (S 24.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Jänner 1990, GZ 41 R 762/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Juli 1989, GZ 48 C 126/89a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechnungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht besteht und ehestmöglich wahrgenommen wird; wohl aber wird der gemeinsame Haushalt durch dauernde Trennung beendet (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 14 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 17 zu § 14 MRG mwN; SZ 58/126; MietSlg 39.300 ua). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Eintrittsrechtes trifft den, der es für sich in Anspruch nimmt (MietSlg 37.419; 1 Ob 542/89 ua).
Unter Anwendung dieser der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Eintrittsrecht der Klägerin im Sinne des § 14 MRG ohne erkennbaren wesentlichen Rechtsirrtum verneint. In der vorliegenden Revision der Klägerin wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Sie ist daher mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (§ 508 a ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht.
Anmerkung
E21623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00569.9.0905.000Dokumentnummer
JJT_19900905_OGH0002_0020OB00569_9000000_000