Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wilfried N***, Angestellter, 2. Waltraud N***, Pensionistin, beide Hauptstraße 31, 8472 Straß, beide vertreten durch Dr.Peter C.Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz F***, Angestellter, Hauptstraße 29, 8472 Straß, vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 7.489 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 18.Juni 1990, GZ 5 R 227/90-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18.April 1990, GZ 4 C 392/90a-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt. Diese Bestimmung normiert eine Vollunanfechtbarkeit. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist in diesen Fällen nicht nur gegen eine meritorische sondern auch gegen eine bloß formelle Entscheidung des Rekursgerichtes ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nach der der Revisionsrekurs dann nicht jedenfalls unzulässig ist, wenn mit dem angefochtenen, zur Gänze bestätigten erstgerichtlichen Beschluß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kann nur dann zum Tragen kommen, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt. Ob bei einem geringeren Streitwert eine meritorische Fehlentscheidung der zweiten Instanz mangels eines Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwächst oder ob eine formelle Fehlentscheidung nicht bekämpft werden kann, ist vom Standpunkt der betroffenen Partei von gleichem Gewicht (vgl SZ 57/42).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E21708European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00638.9.0906.000Dokumentnummer
JJT_19900906_OGH0002_0060OB00638_9000000_000