Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf P*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 1988, GZ 12 c Vr 2835/86-635, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil verkündeten Beschluß ON 636 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (allein) Rudolf P*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und weiters verpflichtet, der Privatbeteiligten V*** DER Ö*** B***
Versicherungsaktiengesellschaft (kurz: V***) einen Betrag von 331.570 S zu bezahlen (ON 635/XXXI). Mit dem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß (S 126/XXXI) wurde ihm die Weisung erteilt, den der V*** zugesprochenen Schadenersatzbetrag in Raten abzustatten (ON 636/XXXI).
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung und damit verbunden die Beschwerde gegen die erteilte Weisung an (ON 641/XXXI), welche Rechtsmittel er nach Urteils- und Beschlußzustellung auch ausführte (ON 769, 770/XXXVIII). Der Vorsitzende legte die Rechtsmittel des Angeklagten P*** gemeinsam mit den Rechtsmitteln weiterer Mitangeklagter, die zwar (mangels Aktenneubildung) unter derselben Zahl, aber in ausgeschiedenen Verfahren mit früher oder später getrennt gefällten Erkenntnissen verurteilt worden waren und die neben Berufungen auch Nichtigkeitsbeschwerden erhoben, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Über diese Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof - zum Teil bei Gerichtstagen zur öffentlichen Verhandlung - bereits erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Eine gemeinsame Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten P*** und die - ebenfalls in getrennten Rechtsmittelverfahren behandelten - Nichtigkeitsbeschwerden im Sinn des § 296 Abs. 3 StPO kommt bei der gegebenen Verfahrenslage aber nicht in Betracht, weil die Nichtigkeitsbeschwerden von Angeklagten erhoben wurden, die nicht mit demselben Erkenntnis verurteilt worden sind (Mayerhofer-Rieder2 E 1 zu § 296 StPO).
Mangels einer solchen Voraussetzung war daher die Entscheidung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.
Anmerkung
E21806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00049.9.0906.000Dokumentnummer
JJT_19900906_OGH0002_0120OS00049_9000000_000