Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*** junior, Kraftfahrzeugmechanikermeister, Mistelbach, Barnabitengasse 8, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Leo H***, Kraftfahrzeugmechanikermeister, Mistelbach, Wiedenstraße 10, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in Wien, wegen Naturalteilung einer Miteigentumsliegenschaft, 1. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 18. Juni 1990, GZ 14 R 80/90-29, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 28. Dezember 1989, GZ 2 Cg 193/87-23, bestätigt wurde, und 2. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juni 1990, GZ 14 R 81/90-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 28. Dezember 1990, GZ 2 Cg 193/87-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Zu Punkt 1.
Im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer ihnen je zu einem Hälfteanteil bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft mit einem bebauten Grundstück durch Realteilung nach einem näher bezeichneten Teilungsplan aus dem Jahre 1971 änderte der Kläger mit der Begründung, daß der Teilungsplan aus dem Jahre 1971 wegen geänderter Rechtslage nicht mehr durchführbar wäre, und der Kläger nunmehr die Realteilung nach einem näher bezeichneten Teilungsplanentwurf aus dem Jahre 1987 anstrebe. Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser Klagsänderung aus.
Rechtliche Beurteilung
Das Prozeßgericht erster Instanz ließ mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß die Klagsänderung nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Kläger erhebt dennoch gegen die bestätigende Entscheidung Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag auf Zulassung der Klagsänderung. Der Rechtsmittelwerber erachtet die Anfechtung der bestätigenden Rechtsmittelentscheidung gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, jedenfalls aber einen außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 3 ZPO als zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat seine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung der Klagsänderung zutreffend als eine rekursgerichtliche Entscheidung erkannt, die gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann. (Im selben Sinne wird auch in ständiger Rechtsprechung die Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht als Anfechtungsgegenstand für ein gemäß § 521 a ZPO zweiseitiges Rechtsmittel gewertet.)
Zu Punkt 2.
Tragende Begründung für die urteilsmäßige Abweisung des - nicht geänderten - ursprünglichen Klagebegehrens ist die baurechtliche Unzulässigkeit der konkret begehrten Naturalteilung. Die in der außerordentlichen Revision ausgeführten Fragen zum Naturalteilungsanspruch eines Hälfteeigentümers, der mit Zustimmung des anderen - aber ohne eindeutige Grundteilungsvereinbarung - auf einem Teil des gemeinschaftlichen Grundes ein Bauwerk errichten läßt, sind damit nicht entscheidungswesentlich.
Revisionsrekurs und außerordentliche Revision waren daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E21706European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00649.9.0907.000Dokumentnummer
JJT_19900907_OGH0002_0060OB00649_9000000_000