TE OGH 1990/9/11 14Os77/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Dieter R*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.Mai 1990, AZ 24 Ns 542/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben, die Strafsache gegen Dieter R*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, AZ U 1137/89, dem Bezirksgericht Scheibbs abgenommen und dem Jugendgerichtshof Wien zugewiesen.

Text

Gründe:

Beim Bezirksgericht Scheibbs wurde gegen Dieter R*** zum AZ U 1137/89 ein Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (gefährdete Unterhaltsberechtigte mj. Kathrin, geboren am 19.September 1983, und mj. Julia R***, geboren am 7.Feber 1987) geführt.

Mit dem angefochtenen Beschluß nahm das Oberlandesgericht Wien über Antrag des Beschuldigten mit Zustimmung des öffentlichen Anklägers diese Strafsache im Delegierungswege dem Bezirksgericht Scheibbs ab und wies sie dem Bezirksgericht Hernals als Wohnsitzgericht des Beschuldigten zu (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde ist berechtigt.

Gemäß § 25 JGG obliegt den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat (ausschließlich oder überwiegend) Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind (Jugendschutzsachen). Zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ist gemäß § 23 Z 1 lit b) JGG für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte, also auch für jenen des Bezirksgerichtes Hernals, der Jugendgerichtshof Wien zuständig.

Im vorliegenden Fall sind die gefährdeten Unterhaltsberechtigten minderjährig. Bei der (vorliegend gebotenen) Delegierung ist die besondere örtliche und sachliche Zuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien für Jugendschutzsachen durch das Oberlandesgericht unberücksichtigt geblieben, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.

Anmerkung

E21834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00077.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0140OS00077_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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