TE OGH 1990/9/11 4Ob543/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander W***, Kaufmann, Wien 18., Buchleitengasse 47, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Johann W***, Zahnarzt, Maishofen Nr. 267, 2.) Grete W***, Pensionistin, Kapfenberg, Wienerstraße 4, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Erteilung der Zustimmung zu Umbauarbeiten und Unterfertigung von Einreichplänen (Streitwert S 103.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23. April 1990, GZ R 259/90-4, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 28. Dezember 1989, GZ 3 C 1814/88g-41, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.789,41 (darin enthalten S 1.131,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat Punkt VII des Mietvertrages - wonach der Bestandnehmer berechtigt ist, auf eigene Kosten alle ihm für seinen Geschäftsbetrieb zweckmäßig erscheinenden baulichen und sonstigen Veränderungen und Umbauten mit Genehmigung der Baubehörde durchzuführen und ebenso das Portal im Rahmen der baupolizeilichen Vorschriften herzustellen - und die dazu getroffene weitere Feststellung, daß anläßlich der Vertragserrichtung nur darüber gesprochen wurde, daß der Mieter das damals im Rohbau befindliche Geschäftslokal nach seinen Plänen ausbauen könne, von späteren Veränderungen oder Umbauten jedoch nicht die Rede war, dahin ausgelegt, daß sich Punkt VII des Mietvertrages nicht auf umfangreiche, mehr als 30 Jahre nach Abschluß des Mietvertrages beabsichtigte, wesentliche bauliche Veränderungen des Bestandgegenstandes bezieht. Die Auslegung einer nicht allgemein gebräuchlichen Vertragsbestimmung ist jedoch nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam; sie berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO (MietSlg. XXXVIII/32; 1 Ob 795/83; 6 Ob 1505/84; 6 Ob 539/84). Die Revision ist somit - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - unzulässig.

Die wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausgesprochene Zurückweisung der ordentlichen Revision des Klägers konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.

Anmerkung

E21658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00543.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0040OB00543_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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