TE OGH 1990/9/11 14Os71/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt J*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.April 1990, GZ 38 Vr 734/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes) sowie teilweise wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (Punkt C/ des Urteilssatzes) soweit damit dem Angeklagten der Mißbrauch seiner am 30.Oktober 1977 geborenen Tochter Silke J*** zur Unzucht durch die als Verbrechen des Beischlafs mit Minderjährigen nach § 206 Abs. 1 StGB gewerteten Tathandlungen angelastet wird und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 27.April 1943 geborene Kurt J*** wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck

A) zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Jahre 1989 bis 2. Februar 1990 in mehreren Fällen mit einer unmündigen Person, und zwar der am 30.Dezember 1977 geborenen Silke J***, den außerehelichen Beischlaf unternommen;

B) zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten ab ca 1987 bis 2. Februar 1990 in zahlreichen Fällen eine unmündige Person, und zwar die am 30.Dezember 1977 geborene Silke J***, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er seine Finger in ihre Scheide steckte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken versuchte, sich von ihr befriedigen ließ und sie an der Scheide abgriff; sowie

C) ab ca 1987 bis 2.Februar 1990 sein minderjähriges Kind, und zwar

seine am 30.Dezember 1977 geborene Tochter Silke J***, durch die zu A) und B) angeführten Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht. Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nominell lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, inhaltlich damit aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB, soweit dafür der Schuldspruch zu Punkt A/ des Urteilssatzes Grundlage ist. Sie ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht stützte diesen Schuldspruch auf ein volles Geständnis des Angeklagten und erachtete es deswegen als nicht erforderlich, näher auf die durchgeführten Beweismittel einzugehen (US 4 und 5).

Demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem (vollen Beweis machenden) Protokoll über die Hauptverhandlung, daß sich der Angeklagte des Beischlafes mit Unmündigen nicht schuldig bekannte und ausdrücklich dahin verantwortete, solche Handlungen nie unternommen zu haben (AS 63, 64), was seiner diesbezüglichen Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (ON 5) vollkommen entspricht.

Damit hat das Schöffengericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben, weswegen die Entscheidungsgründe diesbezüglich aktenwidrig sind (EvBl 1972/17; vgl auch Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 187, 188 zu § 281 Z 5).

Mit der Bezugnahme auf die in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck festgehaltenen Angaben von Silke J*** hat sich das Erstgericht ausdrücklich auf die Überprüfung des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB nach Punkt B) des Urteilssatzes beschränkt, sodaß daraus keine Begründung für den Schuldspruch zu Punkt A/ abgeleitet werden kann.

Schon allein durch diese Umstände ist das Urteil mit der vom Beschwerdeführer geltendgemachten Nichtigkeit behaftet und war daher aufzuheben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E21828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00071.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0140OS00071_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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