Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Adil B*** OHG, Wien 1., Graben 30, vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1.)
Dr. Amir A*** Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Riemergasse 11,
2.)
Dr. Aliasghar Amir A***, Angestellter, Innsbruck, Jahnstraße 30, beide vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwerte S 950.000 und S 900.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Mai 1990, GZ. 4 R 85/90-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Februar 1990, GZ. 19 Cg 10/88-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, welche in ihrem Ausspruch über das Klagebegehren zu 19 Cg 10/88, soweit es gegen die erstbeklagte Partei gerichtet ist, und über das Klagebegehren zu 19 Cg 19/88 bestätigt werden, werden in ihrem Ausspruch über das gegen den Zweitbeklagten erhobene Begehren (19 Cg 10/88) und im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß die Entscheidung in diesem Umfang wie folgt zu lauten hat:
"Die zweitbeklagte Partei ist bei Exekution schuldig, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Teppichen die wahrheitswidrige Ankündigung zu unterlassen, die Dr. Amir A*** Gesellschaft m.b.H. verwende einen Teil der Verkaufserlöse aus der 'AFGHAN-WOCHE' für den karitativen Zweck der Aktion 'Österreicher für Afghanistan'.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil des Spruches dieses Urteils binnen dreier Monate nach seiner Rechtskraft auf Kosten der zweitbeklagten Partei in Wochenendausgaben der "Tiroler Tageszeitung" und der "Neuen Tiroler Zeitung" mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt gedruckten Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen."
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 355.655,20 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 41.584,20 Umsatzsteuer und S 106.150,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 131.495,01 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 19.186,67 Umsatzsteuer und S 16.375,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die in Wien ansässige Erstbeklagte hatte seit dem 17. 9. 1982 eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit orientalischen Teppichen für den Standort Innsbruck, Meraner Straße 5, gehabt; diese Berechtigung endete am 7. 5. 1987 rückwirkend mit 2. 3. 1987 wegen "Geschäftsauflassung nach Beendigung eines Abverkaufes". Am 14. 5. 1987 zeigte die Dr. Amir A*** GmbH mit dem Sitz in Eichgraben dem Stadtmagistrat Innsbruck als Gewerbebehörde den Handel mit Orientteppichen am Standort Innsbruck, Meraner Straße 5 an; die Behörde nahm diese Anzeige mit Bescheid vom 30. 9. 1987 zur Kenntnis.
Einzige Gesellschafterin der Erstbeklagten ist Batodi Khanom Amir A***, eine Schwester des Zweitbeklagten. Gesellschafter der Eichgrabener Dr. Amir A*** GmbH sind der Zweitbeklagte und sein Schwager Zohar E***. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Zweitbeklagte; er ist auch Prokurist der Erstbeklagten, deren Geschäftsführerin seine Ehegattin Inge Amir A*** ist. Der Zweitbeklagte ist Hauptmieter des Geschäftslokales in Innsbruck, Meraner Straße 5. Dort war Ende 1986/Anfang 1987 ein Abverkauf durchgeführt worden. Ein Teil der Ware war an Letztverbraucher verkauft, ein anderer Teil nach Wien gebracht und der Rest durch Kommissionäre, darunter die Eichgrabener Dr. Amir A*** GmbH, verkauft worden. Der Betrieb in Innsbruck ging nahtlos von der Erstbeklagten auf die Eichgrabener Gesellschaft über, ohne daß das Publikum von einem Wechsel in der Person des Unternehmers erfahren hätte; auch wurden dieselben Angestellten weiterbeschäftigt und das Bankkonto, das der Erstbeklagten gehört hatte, von der Eichgrabener Gesellschaft weitergeführt. Alle Annoncen für Teppichhandelsunternehmen mit dem Standort Innsbruck, Meraner Straße 5, waren immer vom Zweitbeklagten aufgegeben worden; ob er dies im Namen der Erstbeklagten oder im Namen der Eichgrabener Gesellschaft getan hatte, steht nicht fest. Die Vertragspartner hatten von den verschiedenen Gesellschaften nichts gewußt und sich dafür auch nicht interessiert, da die Einschaltungen immer unter der Adresse Innsbruck, Meraner Straße 5, erfolgten, die Rechnungen dorthin gesandt und von dort beglichen wurden.
In der "Tiroler Tageszeitung" vom 19./20. 9. 1987 erschien ein Inserat, mit dem "zu unserer Hausmesse vom 19. bis 30. September 1988 in unseren Verkaufsräumlichkeiten Meraner Straße 5" eingeladen wurde. Unterhalb einer Abbildung der Fassade eines Geschäftshauses mit den Aufschriften "Orientteppiche" und "Dr. A***" hieß es weiter:
"Dr. A*** ist bekannt für seine Preise und Qualität durch seine persönliche Beziehung zum Orient.
Westösterreichs größtes Orientteppichhaus
Dr. A***
Meraner Straße 5, Tel. 34 1 79,
im ehem. F***-Haus".
Auf Seite 8 der "Neuen Tiroler-Zeitung" vom 26. 11. 1987 wurde unter der Überschrift "AFGHAN-WOCHE" eine ganzseitige Werbeeinschaltung von "Westösterreichs größtem Orientteppichhaus Dr. A***, Meraner Straße 5 ..." veröffentlicht; dort hieß es ua:
"Ihr Teppichkauf dient auch einem karitativen Zweck: Ein Teil des Verkaufserlöses wird der Aktion "Österreicher für Afghanistan" zum Ankauf von Medikamenten für die 5,5 Millionen afghanischen Flüchtlingen zur Verfügung gestellt."
Daneben - auf Seite 9 - wurde in einem Artikel mit dem Titel "'Afghanische Wochen'" im Teppichhaus A*** - Sein Beitrag die Flüchtlingsnot zu lindern" ein Interview mit dem Zweitbeklagten abgedruckt, in welchem dieser ua. ausführte:
"Ich spende einen Teil des Erlöses aus den Verkäufen während der 'Afghanischen Wochen' für die Flüchtlinge. Wer also in diesen Tagen bei mir kauft, ersteht nicht nur einen guten Teppich, sondern steuert auch gleichzeitig für einen guten Zweck bei."
Zu 19 Cg 10/88 des Erstgerichtes begehrt die Klägerin, beide Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Teppichen die wahrheitswidrige Ankündigung zu unterlassen, die Dr. Amir A*** Gesellschaft m.b.H. verwende einen Teil der Verkaufserlöse aus der "AFGHAN-WOCHE" für den karitativen Zweck der Aktion "Österreicher für Afghanistan"; für den Fall der Abweisung dieses Urteilsantrages begehrt sie, die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort zu Zwecken des Wettbewerbes im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Teppichen die wahrheitswidrige Ankündigung zu unterlassen, die Dr. Amir A*** Gesellschaft m.b.H. verwende einen Teil ihrer Verkaufserlöse zu karitativen Zwecken, insbesondere zur Leistung von Spenden für Afghanistan-Flüchtlinge. Ferner beantragt sie - soweit noch von Bedeutung - die Ermächtigung, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruches binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten mit Fettdruckumrandung und Fettdrucküberschrift sowie gesperrt geschriebenen Prozeßparteien in Wochenendausgaben der "Tiroler Tageszeitung" und der "Neuen Tiroler Zeitung" veröffentlichen zu lassen. Weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte hätten irgendwelche Spenden zugunsten der Aktion "Österreicher für Afghanistan" geleistet; die gegenteilige Werbeaussage der Beklagten sei objektiv unrichtig und auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise durch Vorspiegelung eines karitativen Zwecks in ihrem Kaufentschluß zu beeinflussen. Die beanstandeten Werbeeinschaltungen seien im Auftrag der Erstbeklagten erschienen. Der Zweitbeklagte habe als Prokurist der Erstbeklagten die in den Werbeeinschaltungen angeführten Angaben gemacht; er sei an der wettbewerbswidrigen Handlung auch dadurch beteiligt gewesen, daß er in dem auf Seite 9 der "Neuen Tiroler Tageszeitung" veröffentlichten Artikel als Interview-Partner namentlich aufgeschienen sei. Hilfsweise werde vorgebracht, daß sich die Erstbeklagte ein wettbewerbswidriges Verhalten der in Eichgraben ansässigen Dr. Amir A*** Gesellschaft m. b.H. und deren Geschäftsführer, des Zweitbeklagten, zunutze mache. Zu 19 Cg 19/88 begehrt die Klägerin, die dort allein in Anspruch genommene Erstbeklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Teppichen in ihrer Werbung zu Zwecken des Wettbewerbes die Behauptung zu unterlassen, es handle sich bei ihr um Westösterreichs größtes Orientteppichhaus; auch hier stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagten beantragen die Abweisung beider Klagebegehren. Die zu 19 Cg 10/88 beanstandete Äußerung des Zweitbeklagten, daß er für Flüchtlinge spende, entspreche den Tatsachen, habe er doch im Laufe der Jahre oftmals Flüchtlinge unterstützt. Da unter Westösterreich nur Tirol und Vorarlberg zu verstehen sei und die (Erst-)Beklagte in diesem Bereich tatsächlich das größte Teppichgeschäft betreibe, sei auch die in der zweiten Klage beanstandete Werbeaussage richtig. In beiden Fällen seien aber die Werbeaussagen nicht von der (Erst-)Beklagten, sondern von der Dr. Amir A*** GmbH mit dem Sitz in Eichgraben eingeschaltet worden.
Das Erstgericht hat beide Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit Urteil vom 8. 2. 1990 sämtliche Klagebegehren abgewiesen.
Der Klägerin sei der Beweis dafür, daß der Zweitbeklagte die beanstandeten Einschaltungen in seiner Eigenschaft als Prokurist der Erstbeklagten veranlaßt habe, nicht gelungen. Der Versuch der Klägerin, ihr Begehren auch darauf zu stützen, daß sich die Erstbeklagte die wettbewerbswidrige Werbung der Eichgrabener Gesellschaft zunutze gemacht habe, scheitere schon an der Fassung des beantragten Unterlassungsgebotes, welches nur ein von der Erstbeklagten selbst gesetztes Verhalten betreffe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (gemeint offenbar: je) S 50.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Der Ansicht der Klägerin, daß die beanstandeten Inserate von der Erstbeklagten in Auftrag gegeben worden und daher auch dieser zuzurechnen seien, könne nicht gefolgt werden. Auszugehen sei davon, daß die Aufträge immer vom Zweitbeklagten erteilt wurden, der sowohl die Erstbeklagte als auch die Dr. Amir A*** GmbH mit dem Sitz in Eichgraben vertreten konnte. Bei diesen Insertionsaufträgen habe es sich um unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte gehandelt. Der Zweitbeklagte habe erkennbar namens des in Innsbruck, Meraner Straße 5, befindlichen Unternehmens gehandelt; wer der Unternehmensträger war, habe für seine Vertragspartner keine Bedeutung gehabt. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft werde der jeweilige Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet. Durch die Aufträge des Zweitbeklagten sei demnach der jeweilige Träger des Innsbrucker Teppichhandelsunternehmens - in den hier zu beurteilenden Fällen also die Eichgrabener Dr. Amir A*** GmbH - berechtigt und verpflichtet worden.
Entgegen der Meinung der Klägerin sei es sehr wohl von Bedeutung, ob der Zweitbeklagte die zu 19 Cg 10/88 beanstandete Werbeankündigung im Namen der Erstbeklagten oder der Eichgrabener Gesellschaft gemacht hat: Die Klägerin habe in erster Instanz gar nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der in Eichgraben ansässigen Dr. Amir A*** GmbH unrichtige Angaben gemacht habe; vielmehr habe sie ausdrücklich vorgebracht, daß die durch den Zweitbeklagten vertretene Erstbeklagte unrichtige Behauptungen aufgestellt habe und der Zweitbeklagte an dieser wettbewerbswidrigen Handlung der Erstbeklagten beteiligt gewesen sei. Sei nun der Erstbeklagten kein Wettbewerbsverstoß anzulasten, dann hafte auch der Zweitbeklagte nicht für einen solchen Verstoß. Auch das Eventualvorbringen sei nicht gerechtfertigt, könne doch die Erstbeklagte nicht zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten verurteilt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der Frage der Passivlegitimation - wie zu zeigen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin hält weiter daran fest, daß die Erstbeklagte deshalb für die als irreführend beanstandeten Werbebehauptungen einzustehen habe, weil die Empfänger des Druckauftrages der Ansicht sein mußten, der Zweitbeklagte handle, wie in vielen vorangegangenen Fällen, im Namen der Erstbeklagten. Sie übersieht dabei - gleich dem Berufungsgericht -, daß hier nicht zu untersuchen ist, welches Rechtssubjekt Vertragspartner der Zeitungsunternehmen geworden ist, welche die Inserate veröffentlicht haben; maßgebend ist hier vielmehr, da eine Deliktshaftung geltend gemacht wird, wer die beanstandeten Verstöße gegen § 2 UWG begangen hat, ist doch die Unterlassungsklage grundsätzlich gegen den Störer zu richten, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; SZ 9/254; ÖBl 1984, 135 uva.). Juristische Personen sind für das Verhalten ihrer Organe oder sonstigen Repräsentanten (SZ 48/107; SZ 51/80 ua.) verantwortlich (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 336, Rz 304; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 26); da sie selbst nicht deliktsfähig sind, kann ihnen nur das Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen zur Last fallen (EvBl 1978/112).
Die Erstbeklagte hätte demnach nur dann für die beanstandeten Werbeangaben einzustehen, wenn sie vom Zweitbeklagten als ihrem Vertreter gemacht worden wäre; daß aber der Zweitbeklagte die entsprechenden Insertionsaufträge als Prokurist der Erstbeklagten erteilt hätte, steht nicht fest. Ob seine Gesprächspartner allenfalls in ihrem Vertrauen darauf zu schützen wären, daß er, wie in früheren Jahren, auch diesmal namens der Erstbeklagten und nicht im Namen der mittlerweile das Unternehmen in Innsbruck führenden Eichgrabener Gesellschaft gehandelt habe, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Darüber, in wessen Namen der Zweitbeklagte handeln wollte, fehlen Feststellungen. Objektiv dienten die beanstandeten Werbeaussagen aber jedenfalls dem Unternehmen, das von der Dr. Amir A*** GmbH mit dem Sitz in Eichgraben betrieben wird. Es fehlen daher alle Grundlagen dafür, diese Werbebehauptungen der Erstbeklagten zuzurechnen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 18 UWG berufen. Es trifft zwar zu, daß der in § 18 UWG verwendete Begriff "im Betrieb" weit auszulegen ist und auch die Tätigkeit solcher Personen umfaßt, die, nur locker in den Betrieb eingegliedert, für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 146 mwN). Der Inhaber eines Unternehmens haftet demnach für alle Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten oder seine Geschäftspartner sind; der Wettbewerbsverstoß muß aber mit einer Tätigkeit im Interesse des Unternehmensinhabers zusammenhängen (SZ 46/147). Keine dieser Voraussetzungen liegt aber hier vor: Daß die Eichgrabener Gesellschaft die Erstbeklagte beauftragt hätte, die beanstandeten Werbeaussagen zu machen, ist nicht hervorgekommen; auch ein Zusammenhang dieser Werbung mit Tätigkeiten der Erstbeklagten, die sie im geschäftlichen Interesse der Eichgrabener Gesellschaft entfaltet hätte, ist nicht zu sehen. Daran ändert entgegen den Revisionsausführungen auch die als erwiesen angenommene Tatsache nichts, daß Ende 1986/Anfang 1987 ein nach der Geschäftsauflassung der Erstbeklagten verbliebener Rest der Waren durch die Eichgrabener Gesellschaft in Kommission übernommen wurde, hat doch die Klägerin nicht einmal behauptet, daß im Herbst 1987 - als die mehrfach erwähnten Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden - noch solche Waren vorhanden gewesen wären.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen nicht nur das Klagebegehren zu 19 Cg 10/88, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet war, sondern auch das - nur gegen die Erstbeklagte erhobene - Begehren zu 19 Cg 19/88 abgewiesen.
Der Klägerin ist jedoch zuzustimmen, daß der Klage zu 19 Cg 10/88, soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtet war, stattzugeben ist. Daß die Behauptung, ein Teppichkauf in der "AFGHAN-WOCHE" diene einem karitativen Zweck, weil ein Teil des Verkaufserlöses für afghanische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt würde, unrichtig ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die sich nur darauf berufen konnten, sie hätten schon wiederholt für karitative Organisationen gespendet. Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß der irrige Eindruck, ein Teppichkauf komme Flüchtlingen zugute, geeignet war, den Kaufentschluß zugunsten des werbenden Unternehmens zu beeinflussen. Die beanstandete Angabe verstößt demnach gegen § 2 UWG (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva.). Diese zur Irreführung geeignete Äußerung stammt aber unbestrittenermaßen vom Zweitbeklagten. Dieser ist daher selbst der Störer; an seiner Wettbewerbsabsicht kann im Hinblick auf seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter nicht gezweifelt werden. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß der Zweitbeklagte die unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere auch das Interview gegeben habe (S 4). Sie hat zwar wiederholt hervorgehoben, daß der Zweitbeklagte als Prokurist der Erstbeklagten gehandelt habe (S 4, 6 und 139); daß sie aber ihren Anspruch gegen den Zweitbeklagten nur für den Fall geltend machen wollte, daß dieser als Prokurist der Erstbeklagten, tätig war, läßt sich ihren Behauptungen nicht entnehmen. Der von der Klägerin gegen den Zweitbeklagten (zu 19 Cg 10/88) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen.
Auch das Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG) kann nicht in Zweifel gezogen werden, ist doch eine solche Veröffentlichung durchaus geeignet, die unlautere Wettbewerbshandlung des Zweitbeklagten in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1980, 73 uva.). Im Hinblick auf die Werbewirksamkeit des beanstandeten Inserates erscheint die Veröffentlichung in dem - nach rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens im ersten Rechtsgang (ON 19) - verbliebenen Umfang, also in der "Neuen Tiroler Zeitung", in welcher die beanstandete Werbeeinschaltung veröffentlicht worden war, und in einer weiteren Lokalzeitung, gerechtfertigt.
Der Revision war daher in diesem Sinne teilweise Folge zu geben; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Die Klägerin hat der obsiegenden (Erst-)Beklagten die Kosten zu ersetzen, die mit der Hälfte der vom gemeinsamen Rechtsanwalt beider Beklagten verzeichneten Kosten - soweit sie das Verfahren zu 19 Cg 10/88 betreffen - zu bemessen waren; für das Verfahren 19 Cg 19/88 waren der Erstbeklagten alle bis zur Verbindung aufgelaufenen Kosten zuzuerkennen. Da die Zweitbeklagte unterlegen ist, hat er der Klägerin die Prozeßkosten (ohne Streitgenossenzuschlag) zu zahlen.
Anmerkung
E21689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00109.9.0911.000Dokumentnummer
JJT_19900911_OGH0002_0040OB00109_9000000_000