TE OGH 1990/9/12 1N10/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H***, Altlandwirtin, Frankenburg, Raitenberg 7, wider die beklagten Parteien 1.) Franz S***, Altlandwirt, Frankenburg, Raitenberg 4, 2.) Aloisia S***, Hausfrau, ebendort,

3.) Johann S***, Landwirt, ebendort, wegen Feststellung, Unterlassung und Leistung (Gesamtstreitwert 5,900.000 S), infolge der im Schriftsatz ON 4 enthaltenen Erklärung der klagenden Partei, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Erklärung der klagenden Partei, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin lehnte in ihrem als "Klagsergänzung, Beweismittelergänzung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" an den Obersten Gerichtshof gerichteten und von diesem an das Erstgericht übermittelten Schriftsatz ON 4 ua. sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz (als befangen) ab. Dazu trug sie vor, gegen die Beklagten eine Klage eingebracht zu haben, die wegen der - zu ON 1 (AS 30) - beantragten Delegation an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz behänge. Die Klägerin habe wegen der ständig gegen sie und ihren Sohn als ihren Rechtsnachfolger durch das Bezirksgericht Frankenmarkt, das Kreisgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz vorliegende Voreingenommenheit und wegen Parteilichkeit dem Rechtsvertreter der Beklagten gegenüber einen Delegierungsantrag gestellt. Sie habe auch bereits durch ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur Wien wegen der erlassenen Fehlentscheidungen einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht; ihr Rechtsnachfolger habe durch seinen Rechtsbeistand ein Amtshaftungsverfahren in die Wege geleitet.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Richter befangen ist oder nicht, ist stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Die ablehnende Partei hat die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JN). Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1989/18 mwN; RZ 1968, 213; SZ 33/122 ua; Fasching I 200 und Lehr- und Handbuch2 Rz 165; ebenso Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, dZPO48 113 f. für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich) unzulässig; sie kann nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen. Die bloß pauschale und unsubstantiierte Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E21614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:00100N00010.9.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_00100N00010_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten