TE Vwgh Beschluss 2005/11/30 AW 2005/07/0054

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der S und

2. des H, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 2005, Zl. -11- VVG-1/9-2005, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2005 wurde gemäß § 5 VVG über die Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der ihnen mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 27. Februar 2004 auferlegten Unterlassungsverpflichtung (Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Ausübung eines eingeräumten Bringungsrechtes auf näher genannten Parzellen behindern bzw. unmöglich machen) eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt und ihnen die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von EUR 400,-- angedroht.

Die Beschwerdeführer begründeten ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass allfälligen Bringungsberechtigten aus dem Versperrthalten einer Zaundurchfahrt mit einer Kette keine Nachteile entstehen könnten, weil sie das Bringungsrecht nicht benötigten, gegen weitere Bescheide, mit welchen weitere Zwangsstrafen verhängt würden, von den Beschwerdeführern weitere Rechtsmittel eingebracht werden müssten und es den Beschwerdeführern in der Folge auch "kaum" möglich wäre, bereits kassierte Beträge zurückzuerhalten, wenn der gegen den Titelbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben würde. Ferner sei das im Titelbescheid genannte Stahlseil bereits entfernt worden.

Mit diesem Vorbringen legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass mit dem Vollzug der Geldstrafe für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 30. November 2005

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070054.A00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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