Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Hofmann, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P. K*** & Co., Graz, Raiffeisenstraße 61, vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 5,010.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 5,110.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1987, GZ 14 R 83/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.Dezember 1986, GZ 52 a Cg 1018/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung:
Die Firma P. K*** & Co. war Eigentümerin der Grundstücke 226/8, 434, 226/4, 906, 908, 457 und 435 KG Graz-Stadt-Gösting im Ausmaß von 22.631 m2. Auf diesen Grundstücken betreibt sie einen Handel mit Schrott und sonstigen Altmetallen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970, GZ 3-348 Ga 12/29-1970, wurde über Antrag der G*** S*** AG zum Schutz ihrer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ein weiteres Schutzgebiet III bestimmt, in dem auch die Grundstücke der klagenden Partei lagen. Zu diesem Zweck traf die Behörde unter anderem folgende Anordnung:
"14. Die Einstellungsplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Firma P. K*** & Co. ... sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen.
15. Im Bereiche des Lagerplatzes der Firma P. K*** & Co. sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebildet sind, zu lagern."
Es wurde ausgesprochen, daß über die etwaige Pflicht zur Leistung einer Entschädigung in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Das Firmengelände der Firma P. K*** & Co. wurde im Befund dieses Bescheides wie folgt beschrieben: "Im östlichen Teil befindet sich der Alteisenlagerplatz der Firma W*** & Co. (nunmehr im Eigentum der Schrotthandelsgesellschaft P. K*** & Co.). Wie eine diesbezügliche Besichtigung ergeben hat, werden zum größten Teil Baustoffe gelagert, die keine Beeinträchtigung des Grundwassers herbeiführen können. Für die Lagerung von Gegenständen, die noch mit Ölresten behaftet sind, sowie von Gebinden, die noch schwer abbaubare Flüssigkeiten enthalten, müßten besondere Vorkehrungen getroffen werden. Hiezu wäre der Betriebsinhaber schon auf Grund der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 31 WRG verpflichtet. Ferner befindet sich in diesem Lagerbereich ein Schuppen für Kraftfahrzeuge, dessen Bodenausbildung zum Schutze des Grundwassers verbessert werden müßte. Außer den vorbeschriebenen Anlagen liegt noch im Dreieck zwischen Bundesstraße und Schleppbahn ein Wohngebäude."
In dem von der klagenden Partei angestrengten Berufungsverfahren legten die G*** S*** AG vor dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dar, daß die Kosten der Maßnahmen laut Punkte 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 die Wasserwerke belasten werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft führte in seiner Berufungsentscheidung vom 28.Dezember 1971, Zl. 83.778-I/1/71, aus, diese Ansicht könne bereits aus Wortlaut und Sinn der beiden Vorschreibungen herausgelesen werden. Grundsätzlich richteten sich Schutzanordnungen nur mit Unterlassungen und Duldungen an Dritte, während aktive Handlungen dem geschützten Wasserberechtigten oblägen. Eine Änderung der entschädigungslos angeordneten Auflagen 14 und 15 des eingangs angeführten Bescheides erfolgte auch nicht durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.März 1974, Zl. 619/72-9 = Slg. 8.565/A.
Die in den Punkten 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 angeordneten Baumaßnahmen wurden von den G*** S*** AG in der Folge nicht durchgeführt. Anläßlich einer Wasserrechtsverhandlung auf dem Gelände der klagenden Partei am 8.Oktober 1979 wurde festsgestellt, daß dort Altmotore, Tanks und dgl. gelagert werden. Ein wasserundurchlässiger Belag sei nicht vorhanden, so daß die Gefahr bestehe, daß Öl und andere wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangten. Die klagende Partei wies darauf hin, daß die G*** S*** AG die sie treffenden Auflagen nicht erfüllt habe. Ihre Stellungnahme wiederholte sie in dem Schreiben vom 11.Oktober 1979, in dem sie unter anderem ausführte, sie bitte und beantrage, der G*** S*** AG und der Firma P. K*** & Co. möge
aufgetragen werden, ein allfälliges einvernehmliches Ergebnis auf Grund von Verhandlungen über diese zu treffenden Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde bis 30.November 1979 vorzulegen; widrigenfalls möge die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen zur Durchführung auf Kosten der G*** S*** AG dem Grundstückseigentümer
detailliert im einzelnen auferlegen.
In einer weiteren Wasserrechtsverhandlung am 6.Februar 1980 erklärte sich die klagende Partei zur Durchführung verschiedener Sofortmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers vor dem Eindringen von Öl bereit. Sie verwies aber neuerlich darauf, daß die den G*** S*** AG obliegenden Auflagen nicht erfüllt worden seien. Um die Jahreswende 1980/81 wurde die Durchführung der Maßnahmen durch die klagende Partei seitens des Landeshauptmannes kontrolliert. Die klagende Partei verwies in einem Schreiben vom 30.Jänner 1981 neuerlich auf ihre in der Verhandlung vom 6.Februar 1980 abgegebene Stellungnahme.
Da der Landeshauptmann von Steiermark auch in der Folge keinen Bescheid erließ, brachte die klagende Partei am 30.November 1981 einen Devolutionsantrag ein, in dem sie ausführte, daß sie bereits am 11.Oktober 1979 einen Antrag gemäß § 138 Abs. 1 lit a zweiter Halbsatz WRG gestellt habe, die zuständige Behörde jedoch durch mehr als zwei Jahre untätig geblieben sei. Diesem Devolutionsantrag gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 3. Februar 1982 mit der Begründung nicht Folge, daß von einem ausschließlich behördlichen Verschulden als unerläßlicher Voraussetzung für eine Entscheidung der Devolutionsbehörde keine Rede sein könne. Die klagende Partei könne aus den im öffentlichen Interesse gemachten Vorschreibungen 14 und 15 für sich selbst gar keine einschlägige echte Berechtigung ableiten. Die im § 31 WRG vorgesehene Sorge für die Reinhaltung belaste jedermann, dessen Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, so auch die klagende Partei selbst. Dieser Bescheid wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.Mai 1982, Zl. 82/07-0058, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Übergang der Zuständigkeit nach § 73 AVG zu bejahen und über den Antrag der klagenden Partei abzusprechen habe.
Nunmehr wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 9.Juli 1982, Zl. 510.735/04-I 5/82, den Devolutionsantrag zurück. Es führte aus, die strittigen Schutzgebietsvorschreibungen im Sinne des § 34 WRG seien im öffentlichen Interesse sowie in dem der G*** S*** AG Wasserwerke gemacht worden. Ihre Durchführung belaste auch kostenmäßig letztere. Im übrigen treffe die allgemeine Sorge für die Reinhaltung nach § 31 WRG grundsätzlich jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, somit auch die klagende Partei. In erster Linie sei es aber Angelegenheit der G*** S*** AG, die zum Schutz ihrer Wasserversorgung notwendigen Vorkehrungen endlich zu treffen. Wenn dies weiterhin in die Länge gezogen werden sollte, wäre es Aufgabe der zuständigen Wasserrechtsbehörde erster Instanz, die Maßnahmen von Amts wegen anzuordnen. Auf die Wahrung derartiger öffentlicher Interessen komme jedoch nur demjenigen, dessen rechtlich ausdrücklich geschützte subjektive Interessen damit gleichzeitig zusammenfielen, also im Beschwerdefall ausschließlich der G*** S*** AG, ein Rechtsanspruch zu.
Den Ausführungen in diesem Bescheid folgend stellte die klagende Partei am 24.August 1982 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Antrag, von Amts wegen auf die G*** S*** AG einzuwirken, die unterlassenen baulichen Maßnahmen gemäß den Vorschreibungspunkten 14 und 15 herzustellen.
Mit Erkenntnis vom 15.Februar 1983, Zl. 82/07/0161-6 = Slg. 10.973/A, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der klagenden Partei gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9.Juli 1982 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der Antrag der klagenden Partei vom Oktober 1979 sei auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Befehls gemäß § 138 Abs. 1 lit a zweiter Halbsatz WRG zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, daß durch die Vorschreibungen nach Punkt 14 und 15 des Bescheides vom 10.Juli 1970 die zunächst der klagenden Partei möglich gewesene uneingeschränkte Nutzung ihres Grundeigentums für ihre betrieblichen Zwecke bis zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen eingeengt und ihr aus dieser Einengung erwachsene Entschädigungsansprüche mit der Begründung abgelehnt worden seien, daß die Maßnahmen auf Kosten der G*** S*** AG durchgeführt würden. Infolge der Nichtdurchführung dieser Arbeiten habe die klagende Partei aus der erhöhten Sorgfaltspflicht im Sinne des § 31 WRG bereits behördliche Schritte in Kauf nehmen müssen. Durch die in den Vorschreibungen 14 und 15 angeordneten Arbeiten sei die klagende Partei in ihrem Grundeigentum daher mehrfach berührt worden. Dessen ungeachtet habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch die Verweigerung einer Sachentscheidung im Ergebnis das Gesetz nicht verletzt. Eines auf § 138 WRG gestützten Antrages der klagenden Partei zur Erreichung des von ihr angestrebten Zweckes habe es nämlich nicht bedurft, weil ein entsprechender Exekutionstitel gegen die G*** S*** AG bereits durch die rechtskräftig und vollstreckbar formulierten Auflagen 14 und 15 im Bewilligungsbescheid geschaffen worden sei. Da die G*** S*** AG schon auf Grund dieser Auflagen zur Befestigung des Bodens im Bereich des Betriebes der klagenden Partei bzw. zur Durchführung der dafür erforderlichen baulichen Vorkehrungen auf ihre Kosten verpflichtet gewesen sei, habe die klagende Partei eines die bisher unterlassene Durchführung dieser Arbeiten neuerlich anordnenden wasserpolizeilichen Befehles nicht bedurft. Es stehe ihr als aus dem Bewilligungsbescheid Berechtigter zu, die Vornahme der erforderlichen Vollstreckungsschritte zur Erfüllung dieser Auflagen bei den Behörden zu erwirken. Die klagende Partei könne die Durchsetzung der gemäß § 138 WRG geltend gemachten Verpflichtungen der G*** S*** AG bereits jetzt im Rahmen eines Exekutionsverfahrens erreichen. Die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels im Wege eines Verfahrens gemäß § 138 WRG sei daher nicht mehr notwendig.
Die klagende Partei beantragte darauf am 30.August 1983 beim Magistrat Graz, auf Grund des Bescheides vom 10.Juli 1970 gemäß § 4 VVG die Exekution einzuleiten. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 16. September 1983, A 17-K-26.777/2-1983, wurde der G*** S*** AG die Ersatzvornahme angedroht, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach Zustellung die Anordnungen der Punkte 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 erfülle. Im Zuge des sich nun anschließenden Verfahrens über die Bestimmung der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme erklärte die klagende Partei, daß die Nichterfüllung der Auflagen in den Punkten 14 und 15 durch die G*** S*** AG für sie ein Verbot der betrieblichen Nutzung zur Folge habe. Da der durch die schon jahrelange Nichtbenützbarkeit der Flächen zu Zwecken der Lagerung von Altmetall, das aus der Natur der Sache regelmäßig auch ölverschmutzt sei, eingetretene Schwebezustand betrieblich nicht mehr zu verantworten gewesen sei, sehe sich die klagende Partei gezwungen, zumindest die Betonierung mit Abstellplatten in Angriff zu nehmen. Die klagende Partei erklärte sich ausdrücklich bereit, den erforderlichen Kostenaufwand gegen Einbringlichmachung bei der G*** S*** AG vorläufig zu bevorschussen.
Der Magistrat Graz erließ aber auch in der Folge keine Vollstreckungsverfügung. Er vertrat die Rechtsansicht, eine solche wäre unzulässig, weil die Liegenschaft seit Erlassung des Titelbescheides nicht mehr als Kfz-Abstellplatz benützt werde; die Liegenschaft sei in der Zwischenzeit verbaut und die grundwasserbedrohenden Lagerungen seien verbracht worden, die Vorsorge der Wasserrechtsbehörde komme daher nicht mehr zum Tragen, sodaß eine Vollstreckung dieses Auftrages nicht mehr möglich erscheine. Der Vizebürgermeister der Stadt Graz billigte mit Schreiben vom 12.August 1985 diese Ansicht und ersuchte den zuständigen Abteilungsleiter, das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Bereits am 5.August 1985 hatte aber die klagende Partei einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Steiermark zur Vornahme des Vollzuges gestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.August 1986, GZ 3-33 Ga 12-86/131, wurde zwar dem Devolutionsantrag Folge gegeben, der Antrag der klagenden Partei (nunmehr Firma P. K*** & CO. Gesellschaft mbH) auf Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der Anordnungen 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 aber abgewiesen; von der Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens wurde abgesehen; die Einstellung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens wurde verfügt. Punkt 14 des Titelbescheides beziehe sich auf Einstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Lagerplatz. Es hätten aber keine Schuppen mit Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgelände vorgefunden werden können. Punkt 15 des Titelbescheides betreffe die Ablagerung von Gegenständen, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befänden. Es stehe aber fest, daß seit Bescheiderlassung umfangreiche Bauführungen getätigt worden seien. Die PKW-Parkplätze sowie die Lagerfläche, die sich bis zur Industriebahn hin erstrecke, und der Boden der Halle VII a und des hergestellten Teiles der Halle VII b seien asphaltiert hergestellt worden. Andererseits seien im gesamten Betriebsareal keine Stoffe und Materialien im Sinne der Anordnung zu Punkt 15 vorgefunden worden. Der Sachverhalt habe sich auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen sowie augenscheinlich und offenkundig so geändert, daß nicht mehr von einer Identität mit dem im Zuge der Festsetzung des Schutzgebietes III durchgeführten Verfahrens ausgegangen werden könne. Gemäß § 34 Abs. 2 WRG sei mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.Oktober 1971, LGBl. Nr. 139, ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Andritz bestimmt worden. Die Betriebsanlage der Firma P. K*** & Co. Gesellschaft mbH liege seit diesem Zeitpunkt im engeren Schongebiet zum Schutze dieses Grundwasserwerkes. Gemäß § 5 dieser Verordnung bedürften in engeren Schongebieten neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen die Errichtung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, die durch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden könne, sowie die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig seien, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Der den Anordnungen 14 und 15 zugrundegelegene Sachverhalt wäre nunmehr auf Grund der neuen Rechtslage im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.Oktober 1971 zu beurteilen, sodaß auf Basis dieser Rechtslage ein im Spruch gleichlautender neuer Schutzgebietsbescheid nicht mehr erlassen werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Firma P. K*** & Co. Gesellschaft mbH Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die klagende Partei begehrt nach Aufforderungsschreiben vom 18. November 1985 mit der am 10.März 1986 eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 5,010.000,-- samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Schäden hafte, die aus der Verhinderung des Einstellens von Kraftfahrzeugen zufolge der Unterlassung der Herstellung betonierter Abstellplatten und aus der Verhinderung der Lagerung von Gegenständen, die mit Ölresten behaftet seien, und von Gebinden, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befänden, zufolge der Unterlassung der Herstellung von ausreichenden Überdachungen und ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig auszubilden sind, entstehen. Die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes fiele in den Bereich des Bundes. Anspruchsgrund sei die jahrelange rechtswidrige und schuldhafte Untätigkeit der zur Vollstreckung des Herstellungsanspruches zuständigen Behörden. Die klagende Partei habe bereits mit Schreiben vom 11.Oktober 1979 an die Wasserrechtsbehörde das Begehren gerichtet, die G*** S*** AG zur Durchführung der erforderlichen baulichen Herstellungen zu veranlassen. Dieses Ersuchen sei mehrmals wiederholt worden. Über den Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vom 10.August 1983 sei jahrelang nicht entschieden worden. Die Behörden seien daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die Anordnungen Punkt 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 seien vollstreckbar. Es stünden hinreichende Flächen auf dem Betriebsgelände der klagenden Partei zur Verfügung, um die technischen Vorkehrungen im Sinne der Auflagen laut Punkt 14 und 15 baulich herstellen zu können. Die Lagerung von Ölgebinden habe wegen des behördlichen Verbotes nicht mehr stattfinden dürfen. Geänderte Verhältnisse, die eine zwangsweise Durchsetzung hinderten, lägen nicht vor. Der Aufwand zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes hätte S 8,8 Mio. erfordert. Diese Mittel stünden der klagenden Partei nicht zur Verfügung. Die G*** S*** AG weigerten sich auch, den Betrag, den die klagende Partei vorschußweise aufgewendet habe, zurückzuzahlen. Der Schadenseintritt sei durch Rechtsmittel weder vermeidbar noch abwendbar gewesen. Bis zur Erlassung des Schutzgebietsbescheides 1970 sei die Betriebsanlage der klagenden Partei uneingeschränkt und unbehindert im Rahmen aufrechter behördlicher Bewilligungen zum Handel mit Altmetallen aller Art benützt worden. Gegenstand dieses Handels seien zwangsläufig auch solche Materialien gewesen, die noch mit Öl oder Ölresten und anderen, schwer abbaubaren Stoffen behaftet gewesen seien. Betriebsnotwendigerweise seien Kraftfahrzeuge benützt und auf dem Betriebsgelände abgestellt worden. Beginnend 1979/80 sei es zur Einleitung wasserrechtsbehördlicher Verfahren gekommen, die es schließlich unumgänglich gemacht hätten, den Betriebszweig des Handels mit solchen gefährdenden Materialien gänzlich einzustellen. Durch den Wegfall dieses Handelsteiles habe die klagende Partei seit 1980 jährlich einen Verdienstentgang von S 1,670.000,-- erlitten. Dieser Verdienstentgang werde für die letzten drei Jahre geltend gemacht. Da mit fortschreitender Dauer der Verhinderung des Handels mit dieser Warengruppe weitere Ertragseinbußen zu erwarten seien, der Firmenwert des Unternehmens beeinträchtigt und auch die Wiederaufnahme des Handels mit dieser Warengruppe erhebliche finanzielle Mittel erforderlich machen werde, werde auch ein Feststellungsbegehren gestellt. Eine Verpflichtung der klagenden Partei, mit einem Betrag von S 8,800.000,-- in Vorlage zu treten, um dann nach § 1042 ABGB Rückersatzansprüche geltend zu machen, könne auch bei extensivster Auslegung der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht nicht angenommen werden. Die klagende Partei habe ihre freien bzw. möglichen Kreditlinien benötigt, um den unmittelbaren Betriebsaufwand zu finanzieren; freie Reserven in dieser Größenordnung seien ihr nicht zur Verfügung gestanden. Die beklagte Partei wendete ein, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren habe sich herausgestellt, daß die Grundstücke der klagenden Partei mittlerweile nicht mehr als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge oder zur Lagerung von Ölgebinden und dgl. verwendet würden. Die Grundstücke seien mit Lager- und Bürogebäuden sowie Auslieferungshallen verbaut worden. Eine Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme, deren Kosten vom Baurechtsamt mit S 8,8 Mio. veranschlagt worden sei, sei daher im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse undurchführbar und auch gar nicht mehr zulässig, weshalb das Vollstreckungsverfahren einzustellen gewesen sei. Die Kosten zur Erfüllung der Schutzauflagen hätten S 8,800.000,-- betragen. Die klagende Partei behauptet, einen jährlichen Verdienstentgang von S 1,670.000,-- erlitten zu haben. Der klagenden Partei wäre es zumutbar gewesen, die Baumaßnahmen - allenfalls unter Inanspruchnahme von Krediten - vorläufig auf eigene Kosten selbst durchzuführen, und ihre Auslagen (einschließlich der Kreditkosten) von der G*** S*** AG gemäß § 1042 ABGB zurückzufordern. Tat sie dies nicht, hat sie die ihr gemäß § 1042 ABGB treffende Schadensminderungspflicht gravierend verletzt.
Das Erstgericht gab mit Teil- und Zwischenurteil dem Feststellungsbegehren statt und sprach aus, daß der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Eine Verfahrensverzögerung sei ganz allgemein zur Begründung von Amtshaftungsansprüchen geeignet. Auch eine Untätigkeit der Behörde könne rechtswidrig sein. Eine Verletzung der Rettungspflicht durch die klagende Partei liege nicht vor. Die Behörde wäre von Amts wegen zumindest nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983 zur Vollstreckung des Bescheides vom 10.Juli 1970 verpflichtet gewesen. Sie hätte die G*** S*** AG zur Vornahme der zur Erfüllung der Auflagen erforderlichen Arbeiten anhalten müssen. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen, so daß sich ihr Verhalten als rechtswidrig darstelle. Dieses Verhalten sei auch für den geltend gemachten Schaden kausal, denn hätte die Behörde die Auflagenerfüllung veranlaßt, so hätte die klagende Partei ihren Schrotthandel im alten Umfang betreiben können: der Schaden wäre ihr nicht erwachsen. Unter den in den Auflagen angeordneten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen wäre eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne der Verordnung LGBl. 1971/139 mit Sicherheit erteilt worden, so daß diese Verordnung an der Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens nichts ändere. Der Behörde könne zwar gefolgt werden, daß nur ein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel darstelle. Sie fordere aber eine derartige Genauigkeit des Titels, die über das Bestimmtheitserfordernis hinausgehe. Wenn die Behörde die Erfüllung von Auflagen oftmals deshalb nicht vollstrecke, weil sich die Auflagen wegen dauernder Einstellung der gefährlichen Tätigkeit von selbst zu erledigen schienen, so müsse sie doch auch bei Erfüllung der Auflagen den Wünschen des hier Duldungspflichtigen und den tatsächlichen Gegebenheiten entgegenkommen. Eindeutig sei dem Inhalt des Bescheides vom 10.Juli 1970 zu entnehmen, daß auf der Liegenschaft Wienerstraße 372 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge und Lagerplätze für gefährliche Gegenstände zu sichern seien. Wenn diese Lagerplätze aber immer wieder verlegt würden und damit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eher zufällig an bestimmten Plätzen gelegen seien, so werde man dem Bescheid keinen derart unsinnigen Inhalt unterstellen dürfen, daß nur und genau die Flächen betoniert werden müßte, wo konkret gelagert worden sei. Sinn des Bescheides sei es doch offenbar gewesen, die Sicherung des Grundwassers vor den gefährlichen Mineralien zu gewährleisten. Dabei sei es der bescheiderlassenden Behörde natürlich völlig gleich, wo auf dem Grundstück nunmehr diese Stoffe in Entsprechung der Auflagen gelagert würden, ja offenbar sei es der Behörde auch gleich, in welchem Umfang diese Stoffe in der Folge gelagert würden, so lange diese Lagerung nur auflagegemäß stattfinde. Der Duldungspflichtige wolle hier unbedingt die Auflagen erfüllt sehen, wobei es aber natürlich ihm überlassen bleiben müsse, den Ort der Lagerung zu bestimmen. Dort würden die erforderlichen Umbauarbeiten zur Durchführung der Auflagen herzustellen sein. Das Problem des Umfanges der zu sichernden Flächen sei deshalb irrelevant, weil der klagenden Partei nunmehr eine geringere Lagerfläche von 4.800 m2 zur Verfügung stehe als zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit 5.000 m2. Eine Ausdehnung der Lagerfläche komme also nicht in Betracht, gegen eine Einschränkung derselben bestünden aber keinerlei Bedenken. Keinesfalls dürfe dem Bescheid vom 10.Juli 1970 unterstellt werden, daß die Auflage dann nicht vollstreckt werden dürfe, wenn die gefährdenden Materialien auch nur bis zur Durchführung der Auflagen weggebracht würden. Somit bleibe als einzig verständliche Auslegung des Bescheides, daß die Ersatzvornahme entsprechend den Wünschen des Duldungspflichtigen anzudrohen und schließlich durchzuführen gewesen wäre. Ein etwaiges Mitverschulden der klagenden Partei in dem Sinne, daß sie zur Duldung der Auflageerfüllung nicht bereit gewesen wäre, liege ganz offensichtlich nicht vor. Die Ausführungen der Vollstreckungsbehörde beruhten demnach auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Auf ein etwaiges Verschulden anderer, in die Verwaltungsverfahren involvierter Behörden brauche daher nicht eingegangen zu werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht könne der klagenden Partei in Anbetracht der Höhe der erforderlichen Kosten und der Weigerung des Ersatzpflichtigen nicht vorgeworfen werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, in der diese erstmals vorbrachte, Ersatzansprüche der klagenden Partei seien schon nach § 2 Abs. 2 AHG ausgeschlossen, nicht Folge. Im Vordergrund des Amtshaftungsanspruches stehe die Frage, ob die von den Behörden vertretene Rechtsansicht vertretbar gewesen sei, ob der Leistungsbefehl laut Punkt 14 und 15 des Schutzgebietsbescheides zu unbestimmt und aus diesem Grund nicht vollstreckbar gewesen wäre. Enthalte der Leistungsbefehl auch andere Ansprüche als Geldleistungen, so reiche es selbst unter den Bestimmtheitserfordernissen des § 7 Abs. 1 EO aus, wenn sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches sowie der Verkehrsauffassung entnehmen lasse, zu welcher Leistung der Verpflichtete verhalten worden sei. Daß die technische Durchführung nicht umschrieben worden sei, mache den Leistungsbefehl nicht unbestimmt, weil davon ausgegangen werden dürfe, daß die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechend ausgeführt werden. Der Bescheid vom 10.Juli 1970 fordere die in Punkt 14 und 15 genannten Vorkehrungen nur in jenem Umfang, wie sie zur damaligen Betriebsführung erforderlich gewesen seien. Daß aber für den Umfang der Lagerung der Ölgebinde und anderer Gegenstände nicht die auf der Liegenschaft an einem bestimmten Tag abgestellten Gegenstände maßgebend sein könnten, ergebe sich schon aus der Art des von der klagenden Partei geführten Betriebes. In welchem Umfang damals für die verbotenen Gegenstände eine durch die Auflage bedingte Lagerung auf den Grundstücken notwendig gewesen sei, könne nach der im Gewerbe der klagenden Partei geltenden Verkehrsauffassung durch einen Fachmann festgestellt werden. Wie die Baumaßnahmen technisch zu verwirklichen seien, könne ein Fachmann aus dem Baufach unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften und den in seinem Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen abgrenzen. Wo die erforderlichen Bauten tatsächlich errichtet werden, hänge dann lediglich von der Duldung der klagenden Partei ab. Denn sie allein sei die durch die Auswahl des Platzes der Bauten Beschwerte. Das Vollstreckungsverfahren sei aber grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten. Sei ein Bescheid einer Behörde zu vollstrecken, die nicht auch Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen bzw. auf Antrag zu veranlassen. Die Wasserrechtsbehörde hätte daher nach Vorliegen des rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides vom 10.Juli 1970 die Erfüllung der Auflagen durch die Wasserwerke zu überwachen und bei Säumnis die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen zu veranlassen gehabt, dies umso mehr, als sie selbst anläßlich des gemäß § 31 WRG im Jahr 1979 eingeleiteten Verfahrens der klagenden Partei die Berechtigung zur Stellung von Vollstreckungsersuchen abgesprochen habe. Diese Vorgangsweise wäre geboten gewesen, um entsprechend dem in der Natur erkennbaren Umfang der Lagerung der Gegenstände nach dem Schonungsgrundsatz des § 2 VVG die der Auflage noch gerecht werdende billigste Erfüllung zu gewährleisten. Die von der belangten Behörde an den Tag gelegte Untätigkeit sei nach den vorstehenden Ausführungen somit unvertretbar gewesen. Dem gleichzeitig durch die Auflage zur Duldung der Erfüllung der Auflagen durch den Wasserberechtigten verpflichtenden Grundeigentümer sei in einem solchen Fall nicht erkennbar, daß er die Vollstreckung bei der Stadt Graz als Vollstreckungsbehörde förmlich beantragen müsse, wenn er schon die Wasserrechtsbehörde um die Veranlassung der Vollstreckung ersucht habe. Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983 sei für die klagende Partei erkennbar gewesen, daß nur eine gesonderte Antragstellung beim Magistrat der Stadt Graz zur Vollstreckung der Auflagen zur Durchbrechung der Untätigkeit der Wasserrechtsbehörde führen könne. Da sie einen solchen Antrag ohne erkennbaren weiteren Verzug gestellt habe, habe sie die ihr gemäß § 2 Abs. 2 AHG auferlegte Pflicht erfüllt. Entgegen der Meinung der beklagten Partei habe die klagende Partei durch die Umbauarbeiten auf ihrer Liegenschaft nicht die Vollstreckung der Auflagen unmöglich gemacht. Aus dem Bescheid ergebe sich weder ein genauer Standort der Kraftfahrzeuge noch der Ölgebinde, der Fässer und dgl. Gerade die Lagerung auf unbefestigtem Boden in einem weiträumigen Betriebsareal ohne die in den Auflagen vorgesehenen Schutzbauten sei der Anlaß für die Erteilung der Auflagen gewesen. Nach dem Sinn der Auflagen habe es keinen Unterschied gemacht, wo diese Gegenstände auf der Liegenschaft gelagert worden seien. Warum die Bescheidgrundlagen sich deswegen geändert haben sollten, weil die Lagerflächen innerhalb des Betriebsareals verlegt worden seien, vermöge die beklagte Partei nicht einleuchtend zu erklären. Denn mit dem Schutzgebietsbescheid seien nicht die vorhandenen Lagerflächen innerhalb des Areals bewilligt, sondern die bestimmte Form der Lagerung erst aufgetragen worden, die nach Erfüllung dieser Auflagen als bewilligt gelte. Solange für die Schutzbauten auf dem Betriebsareal genügend Platz frei bleibe, um deren technische Durchführung nach den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen zu gewährleisten, hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Nur eine Änderung der Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt nach Entstehung des Exekutionstitels führe zur Unzulässigkeit der Vollstreckung. Der klagenden Partei sei es nicht zumutbar, die Schutzbauten vorzufinanzieren, die erforderlichen Kosten von der G*** S*** AG im gerichtlichen Verfahren einzutreiben und sich dort der Bestreitung ihres Anspruches auszusetzen. Für die Einschränkung des Betriebes der klagenden Partei bis zur Erfüllung der Auflagen durch die Wasserwerke sei die Säumnis der Wasserrechtsbehörde kausal, weil die Wasserrechtsbehörde bei einer ordnungsgemäßen Überwachung der Auflagenerfüllung ausreichend Zeit abt hätte, die Ersatzvornahme zu veranlassen. Diese hätte jedenfalls bis 1979 beendet sein können. Die Wasserrechtsbehörde habe die Veranlassung der Vollstreckung in einer nicht mehr zu vertretenden Weise grob fahrlässig verzögert und damit den eingetretenen Schaden auch verschuldet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei, die berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Rechtssache mit Beschluß vom 10.Februar 1988, 1 Ob 42/87, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der P. K*** & Co. Gesellschaft mbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.August 1986, Zl. 3-33 Ga 12-86/131, unterbrochen.
Mit Erkenntnis vom 5.12.1989, Zl. 86/07/0235, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid, soweit der Antrag auf Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der Anordnungen 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.7.1970 abgewiesen, von der Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens abgesehen und die Einstellung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus:
"Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob die Vollstreckung "unzulässig" im Sinne des § 10 Abs. 2 lit a VVG 1950 ist, weil sich - wie von der belangten Behörde angenommen wurde, von der Beschwerdeführerin hingegen in Abrede gestellt wird - die Rechts- und Sachlage seit Erlassung des Titelbescheides wesentlich, dh so sehr geändert hat, daß nunmehr ein gleichlautender (Titel-)Bescheid nicht mehr erlassen werden könnte (siehe dazu die Ausführungen und Judikaturangaben bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3 1987 S. 845 und 848). Was zunächst die "Einstellplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz" der Beschwerdeführerin betrifft (Auflage 14 des bezeichneten Bescheides aus 1970), hat die belangte Behörde eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darin erblickt, daß, wie die Ermittlungen im Vollstreckungsverfahren gezeigt hätten, im Lagerbereich bzw. im gesamten Betriebsgelände "kein Schuppen mit Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgefunden werden" konnte. Damit wird zugleich an den im Bescheid vom 10.Juli 1970 wiedergegebenen Befund angeknüpft, in welchem "ein Schuppen für Kraftfahrzeuge" erwähnt ist, "dessen Bodenausbildung zum Schutze des Grundwassers verbessert werden müßte". Geht man davon aus, daß mit den in der Anordnung 14 genannten Einstellplätzen im Jahr 1970 jene im besagten Schuppen gemeint waren, hat sich der Sachverhalt, wenn es diesen Schuppen nun nicht mehr gibt, seither tatsächlich verändert. Dieses Sachverhaltsmoment ist jedoch nicht als wesentlich zu erkennen. Es ist nämlich nach der Formulierung der bezeichneten Vorschreibung des Schutzgebietsbescheides aus 1970 und dem in ihr ausgedrückten Schutzbedürfnis nicht anzunehmen, daß diese hätte unwirksam werden sollen, wenn das betroffene Unternehmen seine Einstellplätze an einen anderen Ort im selben Lagerbereich verlegt hätte. Daraus ergibt sich, daß es lediglich auf den 1970 gegebenen Bedarf (soweit dieser aufrecht geblieben ist) an Einstellplätzen - der sich seinerzeit aus der Größe jenes Schuppens ergab - sowie darauf anzukommen hatte, ob Einstellplätze im selben Lagerbereich vorhanden sind, die noch nicht "mit betonierten Abstellplatten" versehen wurden, aber mit solchen (technisch und rechtlich) ausgestattet werden können. Insofern werden noch Ermittlungen der Vollstreckungsbehörde erforderlich sein, für welche die Beschwerdeführerin eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft, und wobei auch auf baurechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen sein wird. Solche Ermittlungen sind im Beschwerdefall im Hinblick auf die besagte Auflage 14 unterblieben, weil die belangte Behörde verfrüht von der Annahme eines wesentlich geänderten Sachverhaltes ausgegangen ist. Es handelt sich daher ebensowenig um eine Errichtung oder wesentliche Änderung der diesbezüglichen Anlage der Beschwerdeführerin, welche somit von der Änderung der Rechtslage durch die im folgenden erwähnte Schongebietsverordnung - anders als die belangte Behörde meint - nicht betroffen wurde. Auch in bezug auf das allfällige Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung allein schon auf Grund des Wasserrechtsgesetzes ist im Beschwerdefall keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Ähnlich liegen die Verhältnisse, soweit das Vollstreckungsverfahren die Auflage 15 im Bescheid vom 10.Juli 1970 betraf. Die belangte Behörde ist insofern auf Grund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Lagerung der dort genannten Materialien infolge geänderter Betriebsführung bereits seit Jahren nicht mehr stattfindet. In der Beschwerde ist die Aufgabe des betreffenden, solche Lagerungen umfassenden Betriebsbereiches ausdrücklich bestätigt, freilich zugleich (in Übereinstimmung mit dem Vorbringen auf Verwaltungsebene) behauptet worden, daß die Auflassung infolge wasserrechtsbehördlicher Beanstandungen, also gezwungenermaßen, erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin zielt dabei darauf ab, durch Herstellung eines der Auflage 15 entsprechenden Zustandes im Vollstreckungsweg die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Handels mit den betreffenden Waren zu schaffen. ... Die Frage einer notgedrungenen Aufgabe der in Rede stehenden Lagerungen ist in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht mit dem Bemerken unerörtert geblieben, die Vollstreckungsbehörde habe die Ursache für die eingetretene Änderung nicht zu beurteilen - obwohl dennoch hinzugefügt wurde, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Änderung auf Grund "rechtswirksamer Verfügungen der Wasserrechtsbehörde" durchgeführt worden sei. Es trifft zwar zu, daß durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.Oktober 1971, LGBl. Nr. 139, gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Andritz bestimmt wurde und in diesem unter anderem gemäß § 5 Z 4 dieser Verordnung im engeren Schongebiet (zu dem das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin gehört) die Ablagerung von sonstigen - dh nicht bereits vorher
aufgezählten - Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, "vor ihrer Durchführung" (vgl. § 34 Abs. 2 WRG 1959) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Der Neubeginn einer Lagerung mit Öl behafteter Stoffe im angegebenen Bereich wäre daher rechtens von einer wasserrechtlichen Bewilligung im Grunde der bezeichneten Schongebietsverordnung abhängig. Eine derartige Lagerung wurde indes im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bereits durchgeführt. Daß ein von dieser erfaßter Vorgang stetig sein müßte und jede Unterbrechung seiner "Durchführung" zu bedeuten hätte, daß die Fortsetzung der betreffenden Maßnahmen nach der Verordnung bewilligungspflichtig wäre, sieht die Verordnung (oder das Wasserrechtsgesetz, auf dem sie beruht) nicht vor. Eine diese Bewilligungspflicht für den Fall der neuerlichen Setzung von Maßnahmen auslösende Unterbrechung wird jedenfalls - wie behauptetermaßen im Beschwerdefall - dann nicht vorliegen, wenn die betroffene Partei zum Abbruch der Tätigkeit infolge behördlicher Beanstandungen veranlaßt wurde; dabei mußten nicht erst, wie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, "rechtswirksame Verfügungen" der Behörde abgewartet werden, weil die Beschwerdeführerin schon wegen der Nichterfüllung der im Schutzgebietsbescheid vorgeschriebenen Auflage von der Berechtigung wasserrechtsbehördlicher Beanstandungen ausgehen und die entsprechenden Konsequenzen ziehen durfte, die bei der gegebenen Rechts- und Sachlage zumutbarerweise nur in der Unterlassung der Lagerung, nicht in der Erfüllung der Vorschreibung des Schutzgebietsbescheides bestehen konnten: denn zu dieser war bekanntlich die mitbeteiligte Partei verpflichtet.
Die Möglichkeit zur Fortsetzung der unterbrochenen Tätigkeit (in diesem Fall: der Lagerung bestimmter, für das Grundwasser nachteiliger Stoffe) darf allerdings gegenüber dem Stand der tatsächlichen Gegebenheiten zur Zeit der Erlassung des die Auflagen enthaltenden Schutzgebietsbescheides (in der Fassung des Rechtsmittelbescheides) nicht aus anderen Gründen (als wegen Beanstandungen durch die Wasserrechtsbehörde) weggefallen sein: es darf sich also auch der Sachverhalt nicht in wesentlicher Hinsicht geändert haben. Die dahingehende Frage hat die belangte Behörde bereits aus den seither erfolgten baulichen Veränderungen auf dem Betriebsgelände bejaht. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß sich das Ausmaß der Herstellung nach Auflage 15 in erster Linie aus dem Umfang des betreffenden Betriebsbereiches zur Zeit der Auflagenerteilung einerseits und den nunmehrigen Gegebenheiten auf dem Lagerplatz unter dem Gesichtspunkt der (tatsächlichen und rechtlichen) Eignung andererseits ergeben muß (wobei in Auflage 15 keine bestimmte Stelle örtlich festgelegt worden war und sich auch dem im Bescheid aus 1970 angeführten Befund nähere Angaben - außer dem vagen Hinweis auf die damalige Lage im "östlichen Teil" des Geländes - nicht entnehmen lassen). Die Erfüllung der Auflage ist jedenfalls nicht schon dann sinnlos geworden - wie dies im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung des Magistrates Graz angenommen wurde -, wenn eine genaue örtliche Entsprechung nicht mehr zu finden ist."
Daraus folgt für die Erledigung des Rechtsmittels der beklagten Republik:
Als Anspruchsgrundlage wird von der klagenden Partei die jahrelange Nichterlassung einer Vollstreckungsverfügung auf Grund der Punkte 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.Juli 1970 geltend gemacht. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl. 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Schragel AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben, 213). Ob die den Organen der beklagten Partei vorgeworfene Unterlassung aber auch kausal für den von der klagenden Partei behaupteten Schadenseintritt war, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre (SZ 59/93; SZ 56/181 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 60); eine Haftung für eine vorwerfbare Unterlassung entfällt aber, wenn der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre (SZ 56/181; Koziol aaO 163 f; Harrer in Schwimann, Rz 46 zu §§ 1301 f). Die Beweislast, daß auch bei gebotenem Verhalten der Schaden eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RdW 1987/96; SZ 56/181 je mit weiteren Nachweisen). Liegt aber der Grund für die Haftung in einer Unterlassung, wird der Geschädigte dieser Beweispflicht bereits dann nachkommen, wenn unter Zugrundelegung des gebotenen Handelns ein hypothetischer Sachverhalt feststeht, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kausalität der Unterlassung für den eingetretenen Schaden folgt (JBl. 1990, 458; JBl. 1988, 244; JBl. 1987, 670; SZ 56/181 ua). Von dieser Rechtslage ausgehend kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Untätigkeit der Organe der beklagten Republik für eine Schadenszufügung relevant war.
Eine Vollstreckung ist nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre gemäß § 10 Abs. 1 lit a VVG ua dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere sind; die Änderung muß derart sein, daß auf der Grundlage des neuen Sachverhaltes ein im Spruch gleichlautender neuer Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte (VwSlg. 11.936/A; ZfVB 1979/2/566; VwSlg. 8416/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 995; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 845). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.12.1989, Zl. 86/07/0235, ausführte, wird es für die Vollstreckbarkeit des Punktes 14 der Auflage darauf ankommen, wie hoch 1970 der sich aus der Größe des damals vorhanden gewesenen Schuppens ergebende Bedarf der klagenden Partei an Einstellplätzen war, ob dieser Bedarf weiterhin aufrecht geblieben ist und ob die Fläche für solche betonierte Einstellplätze im Lagerbereich überhaupt vorhanden war sowie ob diese technische Ausführung auch auf Grund baurechtlicher Vorschriften rechtlich zulässig war und ist.
Was die Lagerung der in Auflage 15 des Bescheides genannten Materialien betrifft, die derzeit tatsächlich nicht durchgeführt wird, wird es vor allem darauf ankommen, ob die klagende Partei zur Unterlassung solcher Ablagerungen auf Grund behördlicher Beanstandungen veranlaßt wurde. Die Möglichkeit zur Fortsetzung der Lagerung für das Grundwasser nachteiliger Stoffe darf gegenüber der Zeit der Erlassung des die Auflagen enthaltenden Bescheides weiters nicht aus anderen Gründen als wegen Beanstandungen durch die Wasserrechtsbehörde weggefallen sein. Das Ausmaß der erforderlichen Herstellungen wird sich nach dem Umfang des betreffenden Betriebsbereiches zur Zeit der Auflagenerteilung und den nunmehrigen Gegebenheiten auf dem Lagerplatz richten.
Sollte der klagenden Partei allerdings der Beweis der Kausalität der den Organen der beklagten Partei vorgeworfenen Unterlassungen gelingen, wären entgegen den Ausführungen in der Revision die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Rechtswidrigkeit, Verschulden) zu bejahen.
Durch die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.8.1986, Zl. 3-33 Ga 12-86/131, steht auch für das Amtshaftungsgericht bindend fest, daß die Einstellung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens aus den von der Behörde angegebenen Gründen rechtswidrig war. Ob diese rechtswidrige Untätigkeit der Behörden allerdings auch schuldhaft erfolgt wäre, obliegt allein der Beurteilung des Amtshaftungsgerichtes (JBl. 1989, 655). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (JBl. 1990, 382; SZ 55/36; SZ 53/83; SZ 52/86 ua; Schragel aaO 140, 142). Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden trifft, weil Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, stets den Rechtsträger (EvBl. 1989/157; JBl. 1989, 45; SZ 60/217 ua; Schragel aaO 142). In der Revision wird, ohne daß dies näher ausgeführt würde, behauptet, die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wäre zumindest vertretbar gewesen. Dem könnte nach der dargestellten Rechtslage nicht gefolgt werden. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.8.1986 ging nämlich mit Ausnahme des Hinweises auf § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.10.1971, LGBl. Nr. 139, nicht davon aus, daß auf Grundlage des neuen Sachverhaltes ein im Spruch gleichlautender neuer Titelbescheid nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Er beschränkte sich vielmehr, ohne nähere Feststellungen zu treffen, auf den Hinweis der mangelnden Identität. Was die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde nach § 5 Z 1 der genannten Verordnung betrifft, verstieß die Argumentation des Organes gegen den klaren Wortlaut der Verordnung, wonach nur die Errichtung oder wesentliche Änderung, nicht aber die technische Ausstattung bereits bestehender Anlagen darunter fielen.
Daß kein Ausschluß des geltend gemachten Anspruches nach § 2 Abs. 2 AHG vorläge, wurde bereits im Unterbrechungsbeschluß vom 10. Februar 1988, 1 Ob 42/87, dargelegt.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, die die beklagte Partei darin erblickt, daß die klagende Partei die Anlagen - vorläufig auf ihre Kosten - nicht hergestellt habe, läge gleichfalls nicht vor. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (ZVR 1984/281; ZVR 1982/137; SZ 47/69 uva; zuletzt 1 Ob 704/89; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 zu § 1304). Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt, wer schuldhaft Handlungen unterläßt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden oder zu verringern (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304 ua; Koziol aaO 261). Die Schadensabwehr muß dem Geschädigten aber - objektiv und subjektiv - zumutbar sein (SZ 45/96). Von einem Geschädigten kann nicht verlangt werden, besondere Opfer auf sich zu nehmen, um einer Schadensausweitung entgegenzuwirken (7 Ob 221, 222/75; Reischauer aaO Rz 38). Gerade solche Opfer will die beklagte Partei der klagenden Partei aber zugemutet wissen. Um einen behaupteten jährlichen Verdienstentgang von S 1,670.000,-- hintanzuhalten, verlangt die beklagte Partei von der klagenden Partei, vorerst - noch dazu unter Kreditaufnahme - S 8,800.000,-- aufzuwenden. Die Bereitstellung einer solchen Summe kann der klagenden Partei - selbst wenn eine Kreditaufnahme möglich gewesen sein sollte, wofür die beweispflichtige beklagte Partei aber jedes Vorbringen unterließ - objektiv nicht zugemutet werden. Zur Prüfung der Kausalität der den Organen der beklagten Partei zur Last gelegten Unterlassung erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unumgänglich. Die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E21619European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00017.9.0912.000Dokumentnummer
JJT_19900912_OGH0002_0010OB00017_9000000_000