Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann G*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 6. Juni 1990, GZ 7 Vr 420/89-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Juli 1936 geborene Frühpensionist Hermann G*** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Pinkafeld mit der am 11. Juli 1975 geborenen, sohin unmündigen Heide P*** zweimal den außerehelichen Beischlaf unternahm, und zwar am 19. März 1989 (1) und kurz darnach (2).
Das Schöffengericht stützte seine Überzeugung von der Schuld des leugnenden Angeklagten auf die ihm glaubwürdig erscheinenden wiederholten Aussagen des Mädchens, dessen Verläßlichkeit auch durch ein verlesenes, in einem früheren Verfahren eingeholtes psychologisches Gutachten als bestätigt erachtet wurde. Auch die Befragung der Zeugen, die nach dem ersten Vorfall hinzukamen, denen sich das Mädchen etwas später mitteilte und die an den Gendarmerieerhebungen beteiligt waren, ergab nach Beurteilung der Tatrichter keine Umstände, die Anlaß für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Tatopfers bilden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer Berufung "wegen Schuld" an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung wegen Strafe.
Da dem Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung fremd ist (§ 280 StPO), war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wie schon der einleitende Satz dieser Schuldberufung, sie verweise "auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO" zeigt, verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich diesen neu geschaffenen Nichtigkeitsgrund (vgl EvBl 1988, 109; 1989/24 uva); denn er sucht nicht - wie es erforderlich wäre - Verstöße gegen die amtswegige Wahrheitsforschung oder eine unschlüssige, unwahrscheinliche oder lebensfremde Würdigung aktenkundiger Beweisergebnisse darzutun, sondern hebt im wesentlichen nur bereits gewürdigte oder nebensächliche Abweichungen in den Aussagen der (bei den Taten nicht anwesenden) Zeugen hervor. Dieses Vorbringen vermag aber jedenfalls bei Prüfung der Aktenlage unter den obwaltenden Umständen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Z 5 a).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), beim zweiten Vorfall sei die Tatzeit nicht genau festgestellt und damit eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gegeben, betrifft einen für die Entscheidung unwesentlichen Umstand.
Der Hinweis in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach dem ärztlichen Gutachten sei die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs nicht feststellbar (aber auch nicht auszuschließen), weshalb man auch zu dem Ergebnis hätte kommen können, daß der Angeklagte die Taten nicht begangen habe, erweist sich als unstatthafte Bekämpfung der Beweiswürdigung und folglich als nicht gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wegen Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E21790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00093.9.0912.000Dokumentnummer
JJT_19900912_OGH0002_0110OS00093_9000000_000