Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Hofmann, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Erlegers Rudolf S***, Gärtner, Wien 12., Rothenburgstraße 3/8/4, vertreten durch Dr.Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die Erlagsgegnerin G*** K***-S***-G***
A*** UND H*** registrierte Genossenschaft mbH,
Wien 12., Strohberggasse 18-20, wegen Annahme eines Erlages von S 12.383 infolge Revisionsrekurses des Erlegers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.März 1990, GZ 47 R 50/90-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.Dezember 1989, GZ 1 Nc 214/89-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Erleger überwies den Betrag von S 12.383 an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien und beantragte beim Erstgericht, diesen Erlag zu genehmigen.
Das Erstgericht wies den Erlagsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Erleger erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es begründete seinen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG damit, daß der Entscheidungsgegenstand zwar rein vermögensrechtlicher Natur sei, aber nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehe. Der Anspruch auf Annahme des Erlages sei nicht ident mit dem erlegten Geldbetrag.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Erleger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, wenn dieser zwar nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs ua dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach (nunmehr) § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ua dann für das Revisionsgericht nicht bindend ist, wenn das Berufungsgericht von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist bzw die sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 54 bis 60 JN ergebenden gesetzlichen Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (SZ 57/42 mwN). Durch die in § 13 Abs 2 AußStrG erfolgte Verweisung auf die Vorschriften der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sind diese Grundsätze nunmehr auch für das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Ein gemäß § 1425 ABGB erfolgter gerechtfertigter Erlag wirkt schuldbefreiend (WBl 1987, 313; Reischauer in Rummel ABGB Rz 25 zu § 1425). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß bei einem Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrages ebenso eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattzufinden hat (MietSlg 39.776/47; MietSlg 30.760; JBl 1960, 101 uva) wie bei einem Begehren auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (SZ 55/74, 1 Ob 842/82 ua), dessen Entscheidungsgegenstand jedenfalls nicht höher als die behauptete Geldforderung sein kann (vgl RZ 1938, 58; GlUNF 3973, 1268). Gleiches muß dann aber für die Feststellung, daß durch Hinterlegung Befreiung eingetreten sei, gelten (vgl Rosenberg-Schwab ZPO14 176). Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist dann für den Obersten Gerichtshof aber unbeachtlich (MietSlg 39.776/47 uva). Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand über die Annahme eines S 50.000 nicht übersteigenden Erlages bei Gericht nicht höher als der Betrag, mit der der Erleger von seiner Schuld befreit sein will, sein kann. Dies ist hier der Fall. Der vom Rekursgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs 2 AußStrG erfolgte Ausspruch ist für den Obersten Gerichtshof dann aber nicht bindend.
Der nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E21603European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00604.9.0912.000Dokumentnummer
JJT_19900912_OGH0002_0010OB00604_9000000_000