Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Mathias H***, Pensionist, Salzburg, Paracelsusstraße 10, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Oskar K***
Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen Gesellschaft mbH, Grödig, Neue Heimatstraße 6, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 457.775,40 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juni 1990, GZ 13 Ra 23/90-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Dezember 1989, GZ 17 Cga 68/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 16.079,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.679,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zahlung des laufenden Gehaltes und der Sonderzahlungen für die Zeit ab Beginn des Jahres 1986 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (31.5.1987) und auf Zahlung der Abfertigung im Gesamtbetrag von S 457.775,40 netto sA mit der Begründung ab, daß die Beklagte das gesamte vom Kläger geforderte Entgelt bereits gezahlt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erkannt hat, können nicht neuerlich mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (stRspr; SZ 27/4 uva). Bloße Begründungsmängel, die im übrigen gar nicht vorliegen, stellen den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht her (ZAS 1987/19 uva).
Der Kläger hat den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in zweiter Instanz in keinem einzigen Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Er kann daher die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen. Im übrigen bestehen auch die Ausführungen zu diesem Revisionsgrund lediglich aus einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E21740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00224.9.0912.000Dokumentnummer
JJT_19900912_OGH0002_009OBA00224_9000000_000