TE OGH 1990/9/12 9ObA177/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josefine F***, Angestellte, Wien 22, Steigenteschgasse 94/17, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** Schmuckhandelsgesellschaft mbH, Wien 12, Steinbauergasse 20, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 64.144,24 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1990, GZ 31 Ra 27/90-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Juli 1989, GZ 13 Cga 620/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.704,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Zieht man in Betracht, daß die Beistellung eines (wertvollen) Ringes durch die Klägerin zwecks Präsentation in der Auslage und Anfertigung von Nachbildungen für Kunden nicht zu den Pflichten der Klägerin als Arbeitnehmerin der beklagten Partei gehörte, bildete selbst die auf Grund der ungeschickten Verantwortung der Klägerin, sie habe den Ring mittlerweile ihrer Schwester verkauft (tatsächlich hatte sie den Ring nach einem Raubüberfall auf das Geschäft nach Hause genommen und dabei verloren), gerechtfertigte Annahme, sie habe sich nicht an die getroffene Vereinbarung gehalten, keinen ausreichenden Grund, die Vertrauenswürdigkeit der Klägerin als Verkäuferin in Zweifel zu ziehen. Da es sich nicht um die Verletzung von sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten, sondern um die Nichteinhaltung einer nur aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses abgegebenen, als bloße Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzusehenden Zusage handelte, mußte die beklagte Partei auf Grund des Verhaltens der Klägerin nicht befürchten, die Klägerin werde auch ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen, sodaß der beklagten Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar war (vgl. Martinek-Schwarz AngG 604 f; Kuderna Entlassungsrecht 88 f). Das Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren - bei geschlossenem Geschäft - , ist als bloße Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, welche die Entlassung der Klägerin gleichfalls nicht rechtfertigte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00177.9.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_009OBA00177_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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