Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Helmut H***, geboren am 18.August 1977, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing.Helmut H***, Nachrichtentechniker, Sulz 154/2/1, 2392 Wienerwald, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 4. April 1990, GZ 44 R 185/90-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 15.Februar 1990, GZ 2 P 143/88-79, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42.752, 50.441 ua), daß ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann. Dies bezweifelt auch der Revisionsrekurswerber nicht; er meint nur, die Reduzierung sei konkret nicht gerechtfertigt, weil dem Unterhaltsberechtigten kaum Naturalunterhalt geleistet werde. Ob und in welchem Ausmaß im Einzelfall eine solche Reduzierung vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine, darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Der Revisionsrekurs, der bereits vom Rekursgericht nicht zuzulassen gewesen wäre, weil die Voraussetzungen des Art XLI Z 9 WGN 1989 nicht vorliegen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E21725European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00602.9.0913.000Dokumentnummer
JJT_19900913_OGH0002_0080OB00602_9000000_000