Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fritz W***, 5020 Salzburg, Siedlerstraße 7, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***
(Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1990, GZ 13 Rs 60/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Jänner 1990, GZ 18 Cgs 110/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der 1946 geborene und keinen Berufsschutz genießende Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG ist, weil er zumindest auf die Tätigkeiten eines Büroboten oder eines Geschirrabräumers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß die dem Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül noch zumutbaren Arbeiten zwar vorwiegend im Gehen ausgeübt werden sollen, daß aber Arbeiten im Stehen und im Sitzen nicht völlig ausgeschlossen werden. Sind die Anforderungen in einem Verweisungsberuf offenkundig, bedarf es darüber keiner näheren Feststellungen (SSV-NF 2/109 ua). Der Beruf eines Büroboten (oder Bürodieners) bringt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinesfalls zwangsläufig Kälteexpositionen mit sich. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Geschirrabräumer seine Tätigkeit nicht überwiegend im Stehen, sondern im Gehen ausübt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
Anmerkung
E21760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00293.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00293_9000000_000