Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda (AG) und Gerhard Gotschy (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna R***, Pensionistin, 1120 Wien, Breitenfurter Straße 21/1/10, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Mai 1990, GZ 33 Rs 76/90-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Februar 1990, GZ 2 Cgs 79/89-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzt sei:
Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (SSV-NF 3/32 ua). Sowohl der Zeitwaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes wurden vom Berufungsgericht zulässigerweise (vgl Fasching, Komm III 286) nach § 273 ZPO ermittelt, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua), was hier nicht der Fall ist. Diesbezüglich sei auf den vergleichbaren Fall der E SSV-NF 2/58 verwiesen. In mehreren, allerdings noch nicht veröffentlichten E (zB 24.4.1990 10 Ob S 67/90, 8.5.1990 10 Ob S 184/90) hat der Senat ausgesprochen, daß kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe) üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet werden. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, der in keinem besonderen Naheverhältnis zum Hilfebedürftigen steht, sind keine geldwerten Leistungen und können daher jedenfalls so lange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. (Daß diese geringfügigen Hilfeleistungen der Klägerin von Nachbarn erbracht werden (ON 6 AS 17), ist im Verfahren nicht strittig.) Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.
Anmerkung
E21767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00284.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_000