TE OGH 1990/9/18 10ObS250/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria L***, Pensionistin, 8350 Fehring, Höflach 1, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** G***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1990, GZ 8 Rs 128/89- 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. Juni 1989, GZ 30 Cgs 232/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin vom 1.7.1985 an zur Alterspension die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der jeweiligen Alterspension und dem jeweiligen Richtsatz zu zahlen und die einschließlich 548,80 S Umsatzsteuer mit 3.292,80 S bestimmten Revisionskosten zu ersetzen, und zwar die schon fällig gewordene Ausgleichszulage (abzüglich schon geleisteter Zahlungen) und die Revisionskosten binnen 14 Tagen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 29.5.1922 geborene ledige Klägerin, die bis November 1981 als landwirtschaftliche Hausgehilfin bei Dr. Maria E*** in Höflach 1 beschäftigt war, bezieht von der beklagten Partei seit 2.11.1981 eine Alterspension.

Mit Bescheid vom 15.3.1982 stellte die beklagte Partei die Ausgleichszulage vom 1.12.1981 an in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Pension und dem Richtsatz fest.

In einem am 3.6.1985 bei der beklagten Partei eingelangten Ausgleichszulagenüberprüfungsbogen gab die Klägerin als sonstige Einkünfte ein Wohnungsrecht hinsichtlich eines 20 m2 großen Zimmers mit Strom und Beheizung von Regierungsrat Dipl.-Ing. E*** (im monatlichen Wert von) 200 S an.

Daraufhin verständigte die beklagte Partei die Klägerin mit Schreiben vom 13.6.1985, daß ihre Alterspension von 4.378,60 S vom 1.7.1985 an mit monatlich 3.788,80 S angewiesen werde. Als Grund führte sie die vorläufige Herabsetzung der Ausgleichszulage an, weil die Klägerin nach ihren Angaben im Ausgleichzulagenerhebungsbogen Anspruch auf Ausgedinge (freies Wohnungsrecht mit Beheizung und Beleuchtung sowie monatlich 200 S) habe. Nach Abschluß der Erhebungen werde sie einen diesbezüglichen Bescheid erhalten. Die Klägerin stellte dazu mit Schreiben vom 18.6.1985 richtig, daß sie im Erhebungsbogen den Wert des Ausgedinges mit monatlich 200 S und nicht den zusätzlichen Erhalt dieses Betrages angegeben habe. Daraufhin verständigte die beklagte Partei die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.1985, daß die Alterspension in der bisherigen Höhe von 3.788,80 S vom 1.12.1985 an mit monatlich 3.982,80 S angewiesen werde, weil die Klägerin lediglich Anspruch auf freies Wohnungsrecht mit Beheizung und Beleuchtung habe. Nach der endgültigen Erledigung werde sie einen Bescheid erhalten. Mit Bescheid vom 20.2.1986 nahm die beklagte Partei das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 69 AVG wieder auf, hob den Bescheid vom 15.3.1982 auf, stellte die Ausgleichszulage vom 1.12.1981 und vom 1.1. der Jahre 1982 bis 1986

an nur mehr in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Pension und des vom 1.1.1981 an mit 300 S, vom 1.1.1983 an mit 348 S und vom 1.1.1985 an mit 408 S monatlich bewerteten Wohnrechtes samt Beheizung und Beleuchtung einerseits und dem Richtsatz andererseits fest und forderte den vom 1.12.1981 bis 30.11.1985 entstandenen Überbezug zurück. Vom 1.1.1986 an betrug die Pension 3.868,50 S monatlich, die Ausgleichszulage 395,50 S.

Dieser Bescheid wurde auf Einspruch der Klägerin mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.9.1986 mangels der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens behoben. Daraufhin forderte die beklagte Partei mit Bescheid vom 22.12.1986 den in der Zeit vom 1.12.1981 bis 30.6.1985 entstandenen Ausgleichszulagenüberbezug von 15.236,80 S nach § 107 Abs 1 ASVG zurück.

Dagegen erhob die Klägerin beim Landesgericht für ZRS Graz zu 30 Cgs 1015/87 Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Abstandnahme von der Rückforderung dieses Überbezuges und vom 1.7.1985 an zur Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ohne Abzug der Bewertungssätze für die Wohnung einschließlich Beheizung und Beleuchtung zu verurteilen. Mit Urteil vom 16.6.1987 gab das Erstgericht dem erstgenannten Begehren rechtskräftig statt und wies das zweite ab. Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil gerichteten Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluß vom 24.2.1988, 7 Rs 1126/87, dahin Folge, daß es den die Feststellung der Ausgleichszulage vom 1.7.1985 an betreffenden Teil des erstgerichtlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren als nichtig aufhob und insoweit die Klage zurückwies, weil der Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid darüber nicht entschieden habe (§ 67 Abs 1 ASGG).

Am 18.5.1988 beantragte die Klägerin, die Ausgleichszulage vom 1.7.1985 an im vollen Ausmaß zu zahlen, weil es sich bei dem vom ehemaligen Dienstgeber gewährten freien Wohnungsrecht samt Beheizung und Beleuchtung um eine Gnadenpension iSd § 292 Abs 4 lit g ASVG handle.

Mit Bescheid vom 20.6.1988 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag "auf Neufeststellung" der Ausgleichszulage ab 1.7.1985 mit der Begründung ab, daß die Ausgleichszulage seit 1.7.1985 laufend unter Berücksichtigung der freien Wohnung einschließlich Beheizung und Beleuchtung bemessen werde. Unter Gnadenpensionen privater Dienstgeber iS des § 292 Abs 4 lit g ASVG seien nur reine Geldleistungen zu verstehen.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Ausgleichszulage vom 1.7.1985 an im gesetzlichen Ausmaß ohne Abzug der Bewertungssätze für die Wohnung einschließlich Beheizung und Beleuchtung zu gewähren, stützte sich darauf, daß der frühere Dienstgeber die Klägerin in Anerkennung ihrer langjährigen Dienste freiwillig und jederzeit widerruflich kostenlos in seinem Haus wohnen lasse und Beheizung und Beleuchtung beistelle. Deshalb handle es sich um eine Gnadenpension iS des § 292 Abs 4 lit g ASVG.

Die beklagte Partei bestritt diese Rechtsansicht und beantragte

deshalb die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Nach seinen wesentlichen Feststellungen arbeitete die Klägerin seit 1961 als Hausgehilfin und landwirtschaftliche Gehilfin bei Dipl.Ing. Gerald E***, der den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin führte. Dafür erhielt sie einen monatlichen Barlohn von 2.000 S, freie Wohnung samt Beleuchtung, Beheizung und freie Kost. Als sie 1982 in Pension ging, gestattete ihr der bisherige Dienstgeber mündlich, das Zimmer ohne jede Gegenleistung und ohne Anrechnung von Strom und Heizkosten weiterhin zu bewohnen, wobei er sich ausdrücklich vorbehielt, dieses Wohnrecht bei Bedarf zu widerrufen. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könne es sich bei diesem Sachbezug nicht um eine Gnadenpension iS des § 292 Abs 4 lit g ASVG handeln, weil unter einer "Pension" nur Geldbezüge zu verstehen seien.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die Auslegung des Begriffes Gnadenpension durch das Erstgericht teilte. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Aus der Darstellung der diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfahrensgeschichte ergibt sich, daß die beklagte Partei seit 1.7.1985 den Teil der mit Bescheid vom 15.3.1982 festgestellten Ausgleichszulage zurückhält, der dem von ihr angenommenen jeweiligen Wert des Wohnrechtes samt Beheizung und Beleuchtung entspricht. Da ihr Bescheid vom 20.2.1986, mit dem die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung dieses Wohnrechtes samt Beheizung und Beleuchtung ua auch für das Jahr 1985 und das Jahr 1986 festgestellt wurde, vom Landeshauptmann der Steiermark behoben wurde, handelt es sich bei dem im nunmehrigen Verfahren bekämpften Bescheid vom 20.6.1988 um einen Bescheid über die Herabsetzung der Ausgleichszulage vom 1.7.1985 an wegen Berücksichtigung des mehrfach erwähnten Wohnrechtes.

Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge (Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den Ehegatten, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, gegen den geschiedenen Ehegatten und gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat er, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des (die Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung regelnden) Abschnittes V des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG). Nettoeinkommen in diesem Sinne ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station ein im ASVG bestimmter Betrag heranzuziehen ist (Abs 3 leg cit). Bei Anwendung der bisher zitierten Absätze haben nach Abs 4 lit g leg cit Gnadenpensionen privater Dienstgeber außer Betracht zu bleiben.

Nach Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 411 soll mit Absatz 4 dem besonderen sozialen Zweck der darin zitierten Bezugsteile, die dem Ausgleichszulagenbezieher ungeschmälert zukommen sollen, Rechnung getragen werden.

Der Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" findet sich auch im § 36 AlVG. Nach Abs 1 leg cit erläßt der Bundesminister für Soziale Verwaltung....Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe, in denen nach Abs 2 auch die näheren Voraussetzungen....festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit ihm (ihr) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Nach Abs 3 A lit a ist bei der Erlassung der Richtlinien bei Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen zu beachten, daß ua Gnadenpensionen privater Dienstgeber bei der Beurteilung der Notlage außer Betracht zu bleiben haben.

Dirschmied in MKK, AlVG2 216 kommentiert zu Abs 3 A, der bei der Notstandshilfe im Hintergrund stehende Versorgungscharakter führe zu einer Berücksichtigung jedweden Einkommens, unabhängig davon, ob es sich um ein Erwerbs- oder Transfereinkommen handle. Eine Ausnahme greife in der Regel nur dann Platz, wenn die Anrechnung zum Verlust der Zweckbindung der gewährten Leistung führen würde. Eine solche Gnadenpension liegt vor, wenn sie von einem privaten Dienstgeber freiwillig eingeräumt wurde, ohne daß der Dienstnehmer darauf einen (arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch gehabt hätte (so auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 5.6.1963 SSV 3/94 = SVSlg 14.825; 27.7.1984 SVSlg 30.024; 24.1.1985 SSV 25/14 = SVSlg 30.027).

Der Zweck der einem früheren Dienstnehmer von seinem (früheren) privaten Dienstgeber gewährten Gnadenpension liegt darin, ersteren im Alter oder bei Arbeitsunfähigkeit aus Mitleid oder Dankbarkeit für früher geleistete (treue) Dienste zu versorgen. Dies kann sowohl durch Geldzuwendungen als auch durch Sachleistungen erfolgen. Damit ist dieser Begriff im wesentlichen den Begriffen "Gnadenbrot, Gnadengehalt, Gnadenlohn" gleichzusetzen.

Nach Grimm, Deutsches Wörterbuch Band 4/1/5 ist unter "Gnadenbrot" zunächst, aber kaum noch literarisch nachweisbar, "eine aus Mitleid gereichte Speise oder Mahlzeit", meist verallgemeinert "aus Erbarmen gewährter Unterhalt, Sold, ohne Gegenleistung von Seiten des Empfangenden", zu verstehen, oft gleichbedeutend mit "Almosen". Insbesondere habe dieses Wort aber die Bedeutung "des einem aus dem Dienst geschiedenen aus Gnade für den Lebensabend gewährten Unterhalts (Spalte 569). "Gnadenlohn" bedeutet "Arbeitslohn, auf den kein Rechtsanspruch besteht" (Spalte 578), "Gnadensold" "aus Gnade gewährte Löhnung, Belohnung". Gnadenlohn, Gnadengeld und Gnadensold sind gleichbedeutend (Spalte 586). Ähnlich Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd 3, 1058 und Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd 3, 258.

Zum Wort "Pension" führt Grimm aaO Bd 7 Spalte 1542 folgende Bedeutungen an: "1. Jährliche Bezüge an Naturalien und Geld, 2. jährliches Dienstgeld, Besoldung, Gehalt, 3. ein Gehalt ohne Amt und Dienst, jährlicher Gnaden-, Ruhegehalt, 4. Geld für Kost und Wohnung, Beköstigung für Geld, Kostanstalt.

Legt man dem im § 292 Abs 4 lit g ASVG verwendeten Begriff "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB keinen anderen Verstand bei als den, der aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, dann darf er entgegen der von den Vorinstanzen gebilligten Meinung der beklagten Partei nicht nur auf von einem privaten Dienstgeber einem früheren Dienstnehmer, ohne daß dieser darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätte, gewährte Geldleistungen eingeschränkt werden. Vielmehr sind darunter auch unter diesen Umständen gewährte Sachbezüge (Naturalleistungen) zu verstehen, was insbesondere das Zitat aus Grimm, aaO Bd 7 1542 zeigt.

Es würde auch der aus § 292 Abs 4 ASVG hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, Gnadenpensionen privater Dienstgeber in Geld bei der Feststellung der Ausgleichszulage der mit solchen belohnten früheren Dienstnehmer außer Betracht zu lassen, also die Ausgleichszulage nicht um diese Geldleistungen zu vermindern, hingegen gnadenweise Sachleistungen privater Dienstgeber an frühere Dienstnehmer mit ihrem Geldwert nach Abs 3 leg cit dem Nettoeinkommen des Pensionsbeziehers zuzurechnen, also von der Ausgleichszulage abzuziehen. Eine solche Auslegung würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, daß die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber eine Gnadenpension in Geld bezieht, nicht um deren Betrag vermindert wird, die Ausgleichszulage eines pensionierten Dienstnehmers, der von seinem früheren Dienstgeber einen Gnadensachbezug im selben Wert bezieht, jedoch schon.

Daraus folgt, daß es sich beim widerruflichen Wohnungsgebrauchsrecht der Klägerin entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der beklagten Partei um eine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers in Form eines Sachbezuges iS des § 292 Abs 4

lit g ASVG handelt.

Diese Rechtsansicht des erkennenden Senates wurde übrigens auch schon von mehreren Schiedsgerichten der Sozialversicherung und vom Oberlandesgericht Wien als seinerzeit letzter Instanz in Leistungsstreitsachen vertreten.

So führte das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz in seiner Entscheidung vom 18.2.1958 SVSlg 8018 aus: "Wird einer im Bezug einer Rente stehenden Landarbeiterin vom früheren Dienstgeber auch weiterhin ohne Verpflichtung unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so hat diese bei der Feststellung des Gesamteinkommens ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine Gnadenpension privater Dienstgeber, weil es sich auch hier um eine freiwillige Zuwendung des früheren Dienstgebers handelt".

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.1962 SVSlg 12.489 ist, wenn ein Pensionist freie Station erhält, bezüglich der Ausgleichszulage zu klären, ob diese freie Station zu den Einkünften iS des § 292 zu rechnen ist, oder ob es sich hiebei um eine Gnadenpension des früheren privaten Dienstgebers handelt. Das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck sprach in seiner Entscheidung vom 22.12.1987 SVSlg 18.874 aus, daß dann, wenn ein ehemaliger Dienstgeber seiner früheren Haushälterin freiwillig Unterkunft und Verpflegung gewährt, diese Leistungen als Gnadenpension eines privaten Dienstgebers zu werten sind. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2 ASGG.

Anmerkung

E22043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00250.9.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19900918_OGH0002_010OBS00250_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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