Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H***, Pensionist, 2630 Ternitz, Gartengasse 14, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Länder 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Februar 1990, GZ 33 Rs 28/90-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. November 1989, GZ 4 Cgs 224/89-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß kein Anspruch auf Hilflosenzuschuß besteht, wenn Hilfe nur für das Besorgen der Lebensmitteln, das gründliche Säubern der Wohnung und das Waschen der großen Wäsche notwendig ist (SSV-NF 3/114 ua). Er vermag die in diesem Zusammenhang in der Revision angestellten gegenteiligen Erwägungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen, nicht zu teilen. Beim Kläger kommt zur Notwendigkeit der Hilfeleistung bei den angeführten Verrichtungen allerdings noch, daß er die im Keller gelegene Heizungsanlage nicht erreichen und nur vorgewärmte Speisen aufwärmen bzw. sich die allereinfachsten Speisen zubereiten kann. Die Unfähigkeit, zur Zentralheizungsanlage zu gelangen, fällt aber nicht ins Gewicht. Diese Anlage kann nämlich mit Öl betrieben werden, in welchem Fall sie der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes (offensichtlich über den im Wohnzimmer vorhandenen Thermostat) bedienen kann.
Zur Frage der Zubereitung von Mahlzeiten hat der Oberste Gerichtshof zwar schon ausgesprochen, daß für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich sei (SSV-NF 2/86, 2/126), wobei zu einer ordentlichen Mahlzeit aber auch in großer Vielfalt angebotene handelsübliche Tiefkühlkost oder Konserven, die nur gewärmt werden müssen, zählten (SSV-NF 2/126). Die Zubereitung einer Mahlzeit unter Verwendung von Tiefkühlkost oder Konserven ist dem Kläger möglich. Die für die Zubereitung anderer Mahlzeiten erforderliche Hilfe erreicht auch im Zusammenhang mit der sonst noch notwendigen Hilfe beim Besorgen von Lebensmitteln, gründlichem Säubern der Wohnung und Waschen der großen Wäsche noch nicht ein Ausmaß, das die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses übersteigende Kosten zur Folge hätte, zumal sie zum Teil neben und jedenfalls anläßlich anderer Hilfeleistungen gewährt werden kann.
Der Kläger hätte im Hinblick auf die Höhe seiner Pension Anspruch auf den Höchstbetrag des Hilflosenzuschusses, der in dem für die Entscheidung maßgebenden Jahr 1989 gemäß der Verordnung BGBl. 1988/729 2.784 S monatlich betragen hätte. Der Kläger geht in der Revision wie schon das Erstgericht davon aus, daß für die Entlohnung der erforderlichen Hilfskraft 70 S in der Stunde anzusetzen seien. Dies bedeutet, daß er für fast 40 Stunden im Monat eine Hilfskraft einsetzen könnte, ohne daß die hiedurch verursachten Kosten über dem begehrten Hilflosenzuschuß lägen. Es ist offenkundig, daß dies jedenfalls ausreicht, um dem Kläger die Wartung und Hilfe zuteil werden zu lassen, die er nach den Feststellungen des Erstgerichtes benötigt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens (SSV-NF 3/72) die Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E22217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00243.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00243_9000000_000