Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt D***, 1210 Wien, Anton Störk-Gasse 56/7/6, vertreten durch Dr.Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Dezember 1989, GZ 33 Rs 253/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Februar 1989, GZ 19 Cgs 49/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Wenn die Tatsacheninstanzen nicht dem psychologischen Sachverständigen Dr.A***, der eine beginnende organische Hirnleistungsschwäche zu erkennen glaubte, folgten, sondern dem Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr.K***, der keinen Hinweis für eine solche Hirnleistungsschwäche oder eine akut florierende Psychose fand (ON 10), dann waren dies Akte der richterlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist; eine Aktenwidrigkeit liegt darin nicht (Fasching ZPR2 Rz 1771 und 1914).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge macht ausschließlich Verfahrensmängel geltend, die angeblich dem Erstgericht unterlaufen seien, nämlich die Nichterstreckung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die Verletzung der Anleitungspflicht und die Nichtaufnahme weiterer Beweise von Amts wegen. Das Vorliegen dieser Mängel wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24, 3/7, 3/18 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes über die Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen des § 273 Abs 1 ASVG ist zutreffend (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen daher allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 269 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG; SSV-NF 2/109 ua). Daß es zahlreiche Verweisungstätigkeiten für Angestellte im Verwaltungsdienst gibt, die keinen "ständigen besonderen Zeitdruck" mit sich bringen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Wenn der Kläger ausführt, er sei auf Grund der "krankheitswerten Erscheinungen" nicht mehr zu einer geregelten Tätigkeit fähig, entfernt er sich unzulässigerweise von den Tatsachenfeststellungen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E21766European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00275.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00275_9000000_000