TE OGH 1990/9/18 10ObS253/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Dr. Franz Trabauer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M***, Pensionistin, 1020 Wien, Konradgasse 4/18, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

S*** DER G*** W*** (Landesstelle Wien), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.März 1990, GZ 32 Rs 41/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Juli 1989, GZ 3 Cgs 305/89-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

Diesbezüglich wird auf die seit SSV-NF 1/46 ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates verwiesen, und zwar hinsichtlich der notwendigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten insbesondere auf SSV-NF 2/126. Brennmaterial wird in großstädtischen Verhältnissen ohne besondere Mehrkosten ins Haus geliefert. Der im Falle der Verwendung eines Ofens nur während der Heizperiode, aber auch dann nicht täglich erforderliche Transport fester Brennstoffe vom Keller in die Wohnung der Klägerin fällt nicht besonders ins Gewicht.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E21779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00253.9.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19900918_OGH0002_010OBS00253_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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