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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Gemeindearztes auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Gemeindeärztegesetzes 1977 über die Dienstpflicht zur Leistung einer bestimmten Stundenzahl bzw die damit verbundene Abgeltung durch den vorgesehenen Dienstbezug infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf teilweise Aufhebung einer Übergangsbestimmung betreffend Höhe der Abfertigung bei einer Dienstentsagung mangels aktueller Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller ist seit September 1985 als Gemeindearzt in St. Andrä-Wördern definitiv gestellt.
II. Der Einschreiter stellt neben seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Hauptantrag auf Aufhebung des §15 Abs2 2. und 4. Satz des Niederösterreichischen Gemeindärztegesetzes 1977 idF der 7. Novelle, LGBl. 9400-7, (in der Folge: NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7), folgende Eventualanträge:
"In eventu werden die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltenen Wortfolgen 'im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr' sowie 'Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete;', 'die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren;', 'die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheit(en) des NÖ Leichen- und BestattungsG 1978, LGBl. 9480;', 'die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ PflichtschulG, LGBl. 5000;', 'die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern;', 'die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren' wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft.
In eventu werden die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltenen Wortfolgen 'im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr' und 'Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ PflichtschulG, LGBl. 5000;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheiten des NÖ Leichen- und BestattungsG 1978, LGBl. 9480;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ PflichtschulG, LGBl. 5000;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern;' als verfassungswidrig bekämpft.
In eventu wird die in §15 Abs2 NÖ GemeindeärzteG 1977 idF der 7. Novelle enthaltene Wortfolge 'Die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren' als verfassungswidrig bekämpft."
III. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages in Kraft stehende Fassung des §15 Abs2 des NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 hat folgenden Wortlaut (die vom Antragsteller mit dem Primärantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§15
Pflichten
(1) ...
(2) Dem Gemeindearzt obliegen nach den Weisungen des Bürgermeisters die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Amtspflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ergeben. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, diese ärztliche Leistung sowohl in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde), mit der er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht als auch mit seinem Einvernehmen in anderen (Gemeinden) Sanitätsgemeinden zu erbringen.
Die Aufgaben eines Gemeindearztes sind insbesonders:
1. Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete;
2. Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren;
3. Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheiten des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480;
4. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000;
5. Die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern;
6. Die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren.
Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ist der Gemeindearzt anzuhören. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur im Einvernehmen übertragen werden.
(3) ..."
IV. Der Antragsteller bringt vor, dass sich seine Bezüge als Gemeindearzt vor der Erlassung der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977 einerseits aus den Zahlungen der Gemeinde an den Pensionsfonds der Gemeindeärzte und andererseits aus den "besonderen Gebühren" für konkrete Tätigkeiten, wie etwa Totenbeschau, Teilnahme an Bauverhandlungen und Kollaudierungen etc., zusammengesetzt hätten. Die Tarife, die für die besonderen Leistungen verrechnet worden wären, seien jeweils von der NÖ Ärztekammer festgesetzt und im Publikationsorgan der Kammer ("Consilium") veröffentlicht worden. Im Durchschnitt lukriere der Antragsteller aus diesen besonderen Gebühren ca. ATS 10.000,-- jährlich.
Aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarungen habe der Antragsteller ab dem Jahre 1993 die Agenden des Schularztes jeweils für die Volksschule und für die Hauptschule wahrgenommen. Die Entlohnung habe sich dabei nach dem jeweils geltenden Satz der Ärztekammer für Niederösterreich gerichtet und (inkl. USt.) ca. ATS 100,-- pro Kind und Schuljahr betragen. Der entsprechende Dienst sei bis Schulschluss 1996 versehen worden. Nach Ablauf dieses Schuljahres seien die bestehenden Verträge vom Antragsteller vor allem aus zeitlichen, aber auch aus anderen Gründen gekündigt worden.
Kindergartenkinder würden vom Antragsteller nach wie vor im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Behandlung untersucht. Darüber hinaus sei der Antragsteller seit 1974 als Feuerwehrarzt tätig.
Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete erfolge bislang stets durch den Amtsarzt für Tulln.
Der Antragsteller könne unmittelbar auf der Grundlage des §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 für die aufgezählten Tätigkeiten in dem genannten Stundenausmaß herangezogen werden. Gleichzeitig sei für den Antragsteller die Möglichkeit, aus den angeführten Tätigkeiten Nebenbezüge zu lukrieren, weggefallen.
Aus diesen Darlegungen des Einschreiters ergibt sich aus seiner Sicht, dass der von ihm gestellte Antrag gemäß Art140 B-VG zulässig sei, "um sich gegen die gesetzlich normierte Möglichkeit der persönlichen und zeitlichen Inanspruchnahme zur Wehr setzen zu können".
V. In ihrer Äußerung, in der sie primär beantragt, den Antrag des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen, brachte die Niederösterreichische Landesregierung vor, dass der Antragsteller durch die Änderung des §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 nicht aktuell betroffen sei, da er weder ausführe, seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. 9400-7 zu anderen Aufgaben als bisher herangezogen zu werden, noch, dass er seit diesem Zeitpunkt mehr Stunden für die Tätigkeit als Gemeindearzt aufwenden müsse als bisher. Ebenso werde Derartiges für die nahe Zukunft nicht behauptet.
Der vom Antragsteller behauptete Umstand, dass er nun keine Nebenbezüge mehr lukrieren könne, stelle bloß eine wirtschaftliche Auswirkung einer gesetzlichen Vorschrift dar; wenn überhaupt, wäre dies eine Folge des Entfalls von §19 leg.cit. durch die 7. NÖ GÄG-Novelle, LGBl. 9400-7, der aber nicht eigens bekämpft werde.
VI. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht (z.B. VfSlg. 10.481/1985, 11.864/1988; VfGH 26.9.2000, G197/98).
2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass durch §15 Abs2 Satz 2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 eine Stundenzahl gesetzlich festgelegt wird, bis zu deren nachweislichem Erreichen der Gemeindearzt im Rahmen des in §18 leg.cit. dafür vorgesehenen Bezuges zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass dem Antragsteller durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich des §15 Abs2 des NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 eben ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht:
a) §15 Abs2 des NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 regelt die dem Gemeindearzt obliegenden Pflichten und zählt diese demonstrativ auf. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen.
Die erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag für die 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977 führen zu dieser Bestimmung folgendes aus:
"Der Gemeindearzt steht auf Grund seiner Bestellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Auf Grund dieses Dienstverhältnisses treffen den Gemeindearzt bestimmte Dienstpflichten. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Dienstpflichten waren weder zeitmäßig begrenzt, noch wurde darauf Rücksicht genommen, ob der Gemeindearzt seine Aufgaben in einer großen Gemeinde/Sanitätsgemeinde oder in einer kleinen Gemeinde/Sanitätsgemeinde zu erfüllen hatte. ...
... Entsprechend der dienstrechtlichen Stellung des Bürgermeisters als Vorgesetzter aller Gemeindebediensteten hat der Gemeindearzt seine Dienstleistung über Anordnung des Bürgermeisters zu erbringen. ...
Die Besorgung der in den Ziffern 1 bis 6 beispielhaft angeführten Aufgaben ist mit der Dienstzeit von 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr begrenzt. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung in einem Monat mehr bzw. auch geringer sein kann. Für diese Dienstleistung bezieht der Gemeindearzt sein Gehalt. ...
...
Die demonstrative Aufzählung der Aufgaben eines Gemeindearztes entspricht einem Bedürfnis der Gemeinden als auch der Gemeindeärzte. Damit soll zweifelsfrei klar gestellt sein, welche Aufgaben jedenfalls im Rahmen der vom Gemeindearzt zu erbringenden Dienstzeit auf Weisung des Bürgermeisters vom Gemeindearzt zu erbringen sind. Diese Klarstellung bedeutet - rechtlich gesehen - keine Ausweitung der Aufgaben des Gemeindearztes, da er bereits bisher ebenfalls alle Aufgaben zu besorgen hatte, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr in besonderen Vorschriften übertragenen Aufgaben ergeben. ..."
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass §15 Abs2 leg.cit. die Aufgaben des Gemeindearztes bis zu einer maximalen Stundenzahl als Dienstpflichten normiert und in diesem Rahmen die aufgezählten Tätigkeiten als Gemeindearzt als abgegolten betrachtet; die Regelung sieht aber auch vor, dass der Bürgermeister - als Dienstbehörde - Weisungen zur Konkretisierung dieser Dienstpflichten erteilen kann. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, einen bescheidmäßigen Abspruch über die konkrete Ausgestaltung seiner Dienstpflichten zu begehren (arg.: "Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ..." in §15 Abs2 vorletzter Satz leg.cit.).
Sein Antrag auf Erwirkung eines entsprechenden Bescheides wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hätte Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Bescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989; VfGH 26.9.2000, G197/98).
b) Vermeint der Antragsteller, er hätte von Verfassungs wegen aufgrund der nunmehr vorgesehenen Dienstverpflichtung einen Anspruch auf Auszahlung von höheren Bezügen, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, eine Feststellung darüber zu begehren, welcher Dienstbezug ihm gemäß §15 Abs2 iVm §18 NÖ GÄG idF LGBl. 9400-7 zusteht, oder einen Antrag auf gesonderte Abgeltung bestimmter Leistungen zu stellen, da er ein rechtliches Interesse an der Klarstellung hat, in welcher Höhe sein Bezugsanspruch zu Recht besteht.
Für die Zumutbarkeit eines Umweges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nämlich auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (z.B. VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994).
Wenn der Antragsteller auf den erörterten Weg verwiesen wird, kann aber im vorliegenden Fall zudem auch nicht von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller, gesprochen werden (vgl. dazu VfGH 26.9.2000, G197/98), die die Zulässigkeit eines Antrages gemäß Art140 B-VG rechtfertigen würden. Es steht dem Antragsteller nämlich frei, eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift sprechenden Bedenken darzulegen.
VII. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es dem Einschreiter an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt. Dieser Antrag war daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
VIII. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Ärzte, Berufsrecht, Dienstrecht, Dienstpflichten, Übergangsbestimmung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G19.2001Dokumentnummer
JFT_09988873_01G00019_00