Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (AG) und Gerhard Gotschy (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter D***, Pensionist, 1010 Wien,
Fischerstiege 1-7/6/4/12, vertreten durch Dr. Karl Zerner,
Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Februar 1990, GZ. 31 Rs 27/90-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 1989, GZ. 10 Cgs 89/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Der Entscheidung SSV-NF 2/32, auf die sich der Kläger beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort auch die dreimal täglich notwendige Einnahme eines lebenswichtigen Medikamentes kontrolliert werden mußte. Der Kläger verkennt, daß die Unfähigkeit, Verrichtungen des täglichen Lebens selbst auszuführen, nur in dem Umfang Hilflosigkeit begründet, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde (SSV-NF 2/12 ua.). Das Berufungsgericht ist unter diesem Gesichtspunkt zu Recht davon ausgegangen, daß die notwendige Beaufsichtigung des Klägers nicht auf den ganzen Tag verteilt sein muß, sondern zusammenhängend geleistet werden kann. Um den Kläger vor dem Verkommen oder vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, genügt nämlich die Anleitung zur entsprechenden Körperpflege, Reinigung der Wohnung und Beschaffung der Nahrungsmittel an einem Tag und die Kontrolle am nächsten Tag, zumal der Kläger rein körperlich imstande ist, alle lebensnotwendigen Verrichtungen allein auszuführen. Gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Kosten der Beaufsichtigung von 70 S in der Stunde wird in der Revision sachlich nichts vorgebracht. Der Hinweis auf die Fahrtkosten geht fehl, weil nicht hervorgekommen ist, daß nicht Hilfskräfte aus der näheren Umgebung des Klägers herangezogen werden können. Überdies könnten nur die Kosten einer Jahreskarte der Wiener Verkehrsbetriebe berücksichtigt werden.
Insgesamt kommt der Oberste Gerichtshof innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. SSV-NF 3/72) zu dem Ergebnis, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die Kosten, die durch die dem Kläger zu leistende Wartung und Hilfe entstehen, seien geringer als der begehrte Hilflosenzuschuß und er habe deshalb keinen Anspruch auf diese Leistung, frei von Rechtsirrtum ist. Da dies auch dann gilt, wenn man die gemäß § 105 ASVG gebührenden Sonderzahlungen nicht berücksichtigt, muß auf die in der Revision hiezu enthaltenen Ausführungen nicht weiter eingegangen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E22237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00254.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00254_9000000_000