Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede H***, Augasse 5, 2601 Sollenau, vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1990, GZ 33 Rs 40/90-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.November 1989, GZ 4 Cgs 60/89-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 6.10.1941 geborene Klägerin, die bisher als Warenprüferin beschäftigt war, ist in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Sitzen auch fallweise mittelschwere Arbeiten, zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an Fließbändern bzw an laufenden Maschinen wie auch solche über Kopf und in längeren Fehlhaltungen (gebückter Haltung und verstärkt rotierender Haltung). Die Klägerin kann nur einarmig arbeiten. Eine Um- oder Anlernung der Klägerin auch für Aufsichtstätigkeiten ist möglich. Sie hat keinen Beruf erlernt und war bisher als Hilfsarbeiterin (Warenprüferin) tätig. Die Klägerin kann die Berufe einer Portierin und Aufseherin ausführen. In Österreich sind 622 Frauen in den Berufen Portierin, Aufseherin und Museumswächterin tätig. Von diesen 622 Posten entfällt etwa je ein Drittel auf jede dieser drei Tätigkeiten. Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Begehren der Klägerin ab. Sie habe einen erlernten oder angelernten Beruf nicht ausgeübt, sodaß ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Da in den in Frage kommenden Berufen einer Portierin oder Aufseherin der Klägerin eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen offenstehe, könne sie auf diese Berufe verwiesen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beitrat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben den Entscheidungen zugrunde gelegt, daß in Österreich je rund 200 Frauen als Portiere und Aufseher tätig sind und daß die Klägerin in der Lage ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Soweit die Revision diese Feststellungen in Zweifel zieht, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Stehen jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich über 100 von dem freien Wettbewerb zugänglichen Stellen und Berufen zur Verfügung, auf die die Versicherte verwiesen werden kann, so kann nicht gesagt werden, daß die in Frage kommende Tätigkeit so wenig gefragt ist, daß sie bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben habe (SSV-NF 2/128).
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASVG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E22044European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00255.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_010OBS00255_9000000_000