Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M*** und Günther B*** wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligte nach den §§ 12 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Mai 1990, GZ 22 Vr 2006/89-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik sowie der Verteidiger Dr. Hoffelner und Dr. Linser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang M*** und Günther B*** von der Anklage wegen Raubes (§§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Anklagebehörde hatte ihnen zur Last gelegt, sie hätten zwischen dem Jahresbeginn 1989 und dem 3.Juni dieses Jahres in Rum und anderen Orten (vorsätzlich) zur Ausführung der Tat zweier bisher unbekannter Täter beigetragen, die am zuletzt bezeichneten Tag in Rum durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) - und, ohne daß dieser Umstand vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt gewesen wäre, unter Verwendung von Waffen - dem Alfred K*** und der Trude G*** Tageseinnahmen des Möbelhauses "K***" im Betrag von 1,367.212,90 S mit dem Vorsatz weggenommen hatten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem
1. M*** dem B*** über dessen Aufforderung die örtlichen Gegebenheiten und firmeninternen Gepflogenheiten - insbesondere, ob eine Alarmanlage vorhanden sei, von wievielen Leuten das Geld abgerechnet würde, wie man im Inneren des Gebäudes umherkomme, ob die Kundentoiletten abends zugesperrt seien, ob ein Firmenfahrzeug vorhanden sei und wo sich die Toiletten sowie das Büro befinden - bekanntgegeben und
2. B*** die von M*** "herausgelockten" (gemeint: erhaltenen) Informationen an die bisher unbekannten unmittelbaren Täter weitergegeben habe.
Dementgegen gelangte das Schöffengericht zum Freispruch, weil es einen Beweis dafür, daß die Angeklagten wirklich mit den Tätern in Verbindung gestanden seien, für nicht erbracht ansah; dabei ging es davon aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei den Informationen M***'S an B*** bloß um spaßhalber geführte belanglose Gespräche gehandelt habe, sowie daß sich die Räuber am Tatort tatsächlich gar nicht genau ausgekannt hätten; in Ansehung des zuletzt aufrecht erhaltenen Zugeständnisses des M***, er habe von B*** später - was letzterer bestritt - 60.000 S erhalten und sei der Meinung gewesen, das Geld stamme aus der Raubbeute, hatte es ebenso erhebliche Zweifel wie (für den Fall der Richtigkeit dieser Darstellung) jedenfalls bezüglich jener Herkunft des Geldes (US 9 bis 11).
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch kommt Berechtigung zu. Denn mit Bezug auf die den Zweifeln des Erstgerichtes an der Darstellung des Angeklagten M*** über den Erhalt eines Betrages von 60.000 S - zu dessen Ersatz er nunmehr einen gleichhohen Betrag treuhänderisch hinterlegt hat (S 512/I) - von B*** (kumulativ mit anderen Erwägungen) zugrundeliegenden Bedenken gegen seine Bekundung, er habe das Geld in der Folge verbraucht (US 9 f), vermißt die Anklagebehörde zu Recht eine Erörterung jener Verfahrensergebnisse, denen zufolge er im Juni und Juli 1989 ca. 11.500 S für Reifen und Felgen, 7.500 S für Kleider seiner Frau und 4.500 S für eigene Bekleidung ausgegeben hat (S 153, 159, 273, 275, 429, 435, 437, 512/I iVm S 9, 12/II), zu deren Deckung zuzüglich der Kosten des Unterhalts seiner Familie sowie seines eigenen, durch auswärtige Berufstätigkeit erhöhten Bedarfs die mit insgesamt 14.264 S festgestellten Abhebungen von seinem zeitweise nicht unerheblich überzogenen Gehaltskonto im hier interessierenden Zeitraum (US 9 f, iVm S 277-281/I) bei weitem nicht ausreichen konnte.
Die solcherart zutreffend gerügte Unvollständigkeit betrifft eine der mehreren Begründungskomponenten, auf denen der Freispruch der Angeklagten beruht, und demgemäß eine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Schöffengericht bei einer Gesamtwürdigung aller für die Schuldfrage relevanten Umstände gerade aus diesen unberücksichtigt gebliebenen Beweismomenten die Überzeugung gewonnen hätte, daß M*** nach dem Raub tatsächlich von B*** 60.000 S erhalten hat, wofür nach der derzeitigen Aktenlage jede andere Erklärung als die von ihm angebotene fehlt. Daraus hinwieder könnten in Verbindung mit weiteren Verfahrensergebnissen sehr wohl Schlußfolgerungen auf eine vorsätzliche Beitragstäterschaft des B*** und allenfalls auch des M*** zu dem von den unbekannten Tätern begangenen Raub abgeleitet werden, deren Folgerichtigkeit durch eine (vom Erstgericht eventualiter angenommene) Unerweisbarkeit der objektiven Herkunft des Geldes aus der Raubbeute sowie eines "Wissens" (§ 5 Abs. 3 StGB) des Angeklagten M*** von einer solchen Herkunft (US 11) nicht notwendigerweise in Frage gestellt werden müßte.
Es war demzufolge bereits aus diesen Erwägungen, weil schon deshalb die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich ist (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO), in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.
Anmerkung
E21835European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00091.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_0150OS00091_9000000_000