TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/30 2005/18/0646

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 ;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21;
AsylG 1997;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1973, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensrechtsanwalt: Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. September 2005, Zl. SD 1548/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 12. Dezember 2001 einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sie.

Am 19. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von 22. Oktober 2002 bis 29. Oktober 2002 in mehreren Angriffen insgesamt 14 Kugeln Heroin und Kokain an andere Personen gewerbsmäßig verkauft habe.

Am 20. Juni 2005 sei der Beschwerdeführer wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von Ende 2001 bis April 2003 und von September 2004 bis April 2005 nicht mehr exakt feststellbare Suchtgiftmengen, die jedoch zum Teil die jeweilige "Grenzmenge" überschritten hätten, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht habe.

Der Beschwerdeführer habe nach dem Akteninhalt weder familiäre noch private oder berufliche Bindungen zu Österreich.

Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erfüllt. Das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und laufe überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (Schutz der Volksgesundheit, Verhinderung strafbarer Handlungen) zuwider. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.

Da der Beschwerdeführer keine familiären und beruflichen Bindungen in Österreich habe, sei mit dem Aufenthaltsverbot nur ein geringfügiger Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum dem Suchtgifthandel nachgegangen sei. Der Suchtgiftkriminalität komme eine beträchtliche soziale Schädlichkeit zu; es bestehe eine überaus große Wiederholungsgefahr, die sich beim Beschwerdeführer auch bestätigt habe. Eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sei daher nicht möglich.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG falle zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich die relativ kurze Aufenthaltsdauer ins Gewicht. Im Hinblick auf die Beschäftigungslosigkeit und das Fehlen familiärer Bindungen im Bundesgebiet wögen die im Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Mangels besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände und auf Grund der besonderen Intensität und Dauer des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bestehe keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein unauflöslicher Widerspruch zwischen seinem asylrechtlichem Aufenthaltsrecht und dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot bestehe. Der angefochtene Bescheid greife rechtswidrigerweise in das asylrechtliche Aufenthaltsrecht ein. Der Beschwerdeführer dürfe zwar nicht abgeschoben werden, sein asylrechtlich zulässiger Aufenthalt sei aber nunmehr fremdenpolizeilich unzulässig und sogar strafbar.

1.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass dem Schutzbedürfnis von Asylwerbern durch die Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens bzw. den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 19 Asylgesetz 1997 sowie durch die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des FrG und den Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß § 21 Asylgesetz 1997 ausreichend Rechnung getragen wird. Ein zusätzliches Bedürfnis, solche Fremde vor der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - das erst nach Wegfall des genannten asylrechtlichen Schutzes vollstreckt werden kann - zu schützen, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er wegen der Nichtbefolgung des Aufenthaltsverbotes nicht bestraft werden, solange ihm der Schutz vor Zurück- und Abschiebung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/21/0067).

2. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Aufenthaltsverbot aus fremdenpolizeilicher Sicht "dringend geboten" sein (§ 37 Abs. 1 FrG), obwohl es aus asylrechtlichen Gründen vorerst nicht vollstreckt werden kann.

3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Ein derartiger Umstand kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer während des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt ist.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180646.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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