TE OGH 1990/9/19 4Ob1035/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** Gesellschaft mbH, Wien 23., Zetschegasse 11, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** G*** Gesellschaft mbH, Wien 15., Mariahilfer Straße 198, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 600.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 2.Juli 1990, GZ 5 R 30/90-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat die im Rechtsmittel als erheblich bezeichnete Frage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 34/86; ÖBl. 1970, 71; 4 Ob 361/81; 4 Ob 372/81; 4 Ob 37/90). Ganz allgemein begründet ja das Ausnützen fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten nur dann keinen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn dieser Dritte den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewußt gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (ÖBl. 1987, 45 mwN; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 636 Rz 703 und 704 zu § 1 dUWG). Wer aber jemanden anstellt, der einem anderen gegenüber durch ein Konkurrenzverbot beschränkt ist, wirkt notwendigerweise an dem damit verbundenen Vertragsbruch mit. In WBl. 1987, 13, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Angestellte (dort Erstbeklagter), der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handle; zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der neuen Arbeitgeberin (Zweitbeklagte) müsse noch geprüft werden, ob diese vom Bestehen der Wettbewerbsklausel Kenntnis gehabt habe, weil nur in einem solchen Fall die Zweitbeklagte wegen sittenwidriger Mitwirkung an diesem Vertragsbruch in Anspruch genommen werden könne. Daraus läßt sich entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht die Ansicht ableiten, daß auf der Seite des neuen Arbeitgebers die Kenntnis vom Vertragsbruch zur Begründung der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen würde.

Anmerkung

E21686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01035.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0040OB01035_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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