TE OGH 1990/9/19 7Nd512/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eveline H***, geboren am 25. Juli 1980, und Verena H***, geboren am 27. April 1984, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Hartberg an das Bezirksgericht Aspang wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs. 1 JN setzt die Übertragung der Zuständigkeit voraus, daß sie im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. Dies ist vor allem bei Verlegung des ständigen Aufenthaltes in den Sprengel eines anderen Gerichtes anzunehmen (EFSlg. 54.951 ua.). Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen ihren ständigen Aufenthalt in den Sprengel des Bezirksgerichtes Aspang verlegt. Offene Anträge oder Entscheidungen sind grundsätzlich kein Hindernis einer Zuständigkeitsübertragung (EFSlg. 54.969; Fasching I 535), zumal dann nicht, wenn, wie hier, noch keine Erhebungen stattgefunden haben.

Demgemäß war die Übertragung zu genehmigen.

Anmerkung

E21968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070ND00512.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0070ND00512_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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