Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eveline H***, geboren am 25. Juli 1980, und Verena H***, geboren am 27. April 1984, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Übertragung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Hartberg an das Bezirksgericht Aspang wird genehmigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 111 Abs. 1 JN setzt die Übertragung der Zuständigkeit voraus, daß sie im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. Dies ist vor allem bei Verlegung des ständigen Aufenthaltes in den Sprengel eines anderen Gerichtes anzunehmen (EFSlg. 54.951 ua.). Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen ihren ständigen Aufenthalt in den Sprengel des Bezirksgerichtes Aspang verlegt. Offene Anträge oder Entscheidungen sind grundsätzlich kein Hindernis einer Zuständigkeitsübertragung (EFSlg. 54.969; Fasching I 535), zumal dann nicht, wenn, wie hier, noch keine Erhebungen stattgefunden haben.
Demgemäß war die Übertragung zu genehmigen.
Anmerkung
E21968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070ND00512.9.0919.000Dokumentnummer
JJT_19900919_OGH0002_0070ND00512_9000000_000