TE OGH 1990/9/19 3Ob95/90 (3Ob1033/90)

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** FÜR T*** UND V*** AG, Innsbruck, Erlerstraße 9, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R***, Rechtsanwalt, Absam, Krippstraße 23, wegen 1,999.999 S sA und 39.700,70 S sA infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25.Mai 1990, GZ 2 a R 197/90-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 14.März 1990, GZ E 6022, 6597/89-9, teilweise abgeändert wurde, und vom 29. Juni 1990, GZ 2 a R 350/90-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 15.Juni 1990, GZ E 6022, 6597/89-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von 1,999.999 S und 39.700,70 S führt die betreibende Partei einerseits Fahrnisexekution und betreibt andererseits die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und zweier Liegenschaftsanteile des Verpflichteten. Dieser beantragte die Einstellung, hilfsweise die Aufschiebung der Fahrnisexekution mit der Begründung, schon das Zwangsversteigerungsverfahren biete der betreibenden Partei volle Deckung. Das Erstgericht wies den Antrag auf Einstellung der Fahrnisexekution ab, bewilligte jedoch die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gegen Erlag einer Sicherheit (Beschluß ON 9). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß auf Abweisung des Einstellungsantrages, änderte aber den Beschluß auf Bewilligung der Aufschiebung dahin ab, daß auch der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Beschluß ON 15). Der vom Verpflichteten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 14, 27 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 EO nur in Betracht kommt, wenn die Zulänglichkeit des anderen Exekutionsmittels (hier: Zwangsversteigerungsverfahren) aus dem Antrag oder der Aktenlage offenbar, also eindeutig, erhellt, und eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (JBl. 1952, 321; SZ 51/18; EFSlg. 39.324; SZ 60/111). Über Antrag der betreibenden Partei verfügte das Erstgericht die Überstellung der gepfändeten Fahrnisse in eine Auktionshalle (Beschluß ON 16). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß (Beschluß ON 21).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten auch gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, ohne daß es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO ankäme; denn das Gericht zweiter Instanz hat hier den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt.

Wegen der klaren Rechtslage war es nicht erforderlich, diesen vom Erstgericht unmittelbar vorgelegten Revisionsrekurs, der entgegen der Bezeichnung durch die verpflichtete Partei kein außerordentlicher ist, im Wege des Gerichtes zweiter Instanz vorlegen zu lassen, sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E21649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00095.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0030OB00095_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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