TE OGH 1990/9/19 3Ob1048/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Peter S***, Rechtsanwalt, Wien 1, Seilerstätte 22, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Monika S***, Hausfrau, Düsseldorf/Benrath, Marktplatz 4, vertreten durch Dr. Otto Kern ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen nach § 35 EO infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.Mai 1990, GZ 46 R 121/90-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte führt gegen den Kläger zur Sicherung eines Unterhaltsrückstandes von 395.000 S und einer Prozeßkostenforderung von 567.052 S und 32.276,40 S Exekution zur Sicherstellung. Der Kläger erhebt gegen die betriebenen Ansprüche Einwendungen gemäß § 35 EO und macht aufrechnungsweise eine eigene Prozeßkostenforderung, einen Rückersatzanspruch aus geleisteten Überzahlungen sowie einen Kondiktionsanspruch wegen der nach Begründung einer Lebensgemeinschaft zu Unrecht betriebenen Unterhaltsbeträge geltend. In einem anderen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei wegen dieser Lebensgemeinschaft durch Verwirkung erloschen. Unter Berufung auf diesen Rechtsstreit beantragte der Kläger die Unterbrechung des Oppositionsprozesses.

Das Erstgericht bewilligte die Unterbrechung.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und ein Rekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei. Aus der Begründung ist zu entnehmen, daß der letztgenannte Ausspruch getroffen wurde, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 528 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dieses unzutreffenden Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO zu lösen ist. Gemäß § 192 Abs. 2 ZPO kann nämlich der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz überhaupt nicht angefochten werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Anordnung nach § 190 ZPO nur angefochten werden, soweit sie eine Unterbrechung des Verfahrens verfügt. Gegen einen Beschluß auf Abweisung eines Unterbrechungsantrages steht hingegen - vom hier nicht gegebenen Fall einer in einem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung abgesehen - kein Rechtsmittel offen. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung der Unterbrechung erst durch einen abändernden Beschluß der zweiten Instanz erfolgt (RdA 1979, 301; MietSlg 39.746). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E21648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01048.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0030OB01048_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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