TE OGH 1990/9/19 3Ob51/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weiterer Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva S***, Pensionistin, Wien 3., Rudolf von Alt-Platz 2/6, vertreten durch Dr. Eduard Stoff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele H***, Angestellte, St. Peter in der Au, St. Michael/Bruckbach 60, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen Unzulässigkeit einer Exekution nach § 353 EO (Streitwert S 30.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1989, GZ R 527/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs vom 12. Juni 1989, GZ 1 C 1012/88-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 (darin S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 65/1 und 898 der KG St. Michael/Bruckbach. Sie bezog ihr Wasser aus einer Quelle, die auf dem Grundstück 1337/4 der KG St. Michael/Bruckbach entspringt, das im Eigentum der Klägerin steht. Das Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs stellte mit rechtskräftigem Endbeschluß vom 21.10.1986 fest, daß die nunmehrige Klägerin die nunmehrige Beklagte durch das Versperren der Quellfassungsvorrichtung, wodurch auch die Oberflächenwasserzufuhr in diese Quelle abgesperrt wurde, im ruhigen Besitz des Wasserbezugsrechtes gestört hat, und verpflichtete die Klägerin binnen 14 Tagen, die errichtete Absperrung wieder zu entfernen und sich jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten. Über Veranlassung der Klägerin (nicht über deren Antrag) wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde St. Peter in der Au in der Folge (am 23.6.1987) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das mit dem Bescheid vom 22.9.1987 abgeschlossen wurde. Danach erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Peter in der Au der Klägerin als Eigentümerin der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 112 Abs 2 der NÖ. Bauordnung zur Behebung des Baugebrechens an der Quellfassung den baupolizeilichen Auftrag, diese so abzuschließen, daß kein Oberflächenwasser mehr eindringen kann und die Quellfassung mit einem einteiligen übergreifenden versperrt zu haltenden Deckel abgedeckt wird. Dieser Bescheid wurde von der Beklagten mit einer am 8.10.1987 bei der Marktgemeinde St. Peter in der Au eingelangten Berufung bekämpft, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au vom 18.7.1988 wurde der Beklagten zu E 584/88 die Exekution zur Erwirkung der zur Entfernung der von der Klägerin errichteten Absperrung der Quellfassung erforderlichen Handlungen nach § 353 EO durch einen befugten Gewerbsmann auf Kosten der Klägerin und für die Kosten dieses Exekutionsantrages die Fahrnisexekution bewilligt. Das von der Klägerin zu 1 Cg 391/87 (am 18.8.1987) erhobene Begehren gegenüber der Beklagten die Benützung der Liegenschaft der Klägerin EZ 59 des Grundbuches der KG St. Michael/Bruckbach zu unterlassen, insbesondere den Weg, der vom Grundstück der Beklagten zur Quellfassung führt, zu benützen und an der Quellfassung zu hantieren, weiters zu dulden, daß die Klägerin die Quellfassung versperrt hält, wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.10.1989 zu 1 Cg 391/87 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.4.1990, 14 R 33/90, bestätigt (und erwuchs zufolge Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.7.1990 zu 1 Ob 1004/90 in Rechtskraft). In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß der Beklagten die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der Quelle auch durch Einleitungen von Oberflächenwasser zusteht. Die Klägerin erhebt gegen die wider sie bewilligte Exekution Einwendungen nach § 35 EO und macht geltend, sie sei entgegen der Behauptung der beklagten Partei in ihrem Exekutionsantrag dem gerichtlichen Auftrag auf Entfernung der Absperrungen fristgerecht nachgekommen. Erst in Befolgung des erwähnten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 22.9.1987 sei die Quellfassung dann wieder versperrt worden. Die Klägerin sei damit aber nur einem behördlichen Auftrag nachgekommen. Der Endbeschluß sei durch diesen Bescheid überholt und gegenstandlos geworden. Die Klägerin verweist auch auf das von ihr angestrengte petitorische Verfahren. Sie begehrt das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Endbeschluß, zu dessen Realisierung die bekämpfte Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen und die Exekution unzulässig. Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin versorge sich aus einer anderen Quelle mit Trinkwasser. Sie habe durch die Einleitung des Verwaltungsverfahrens vor der Marktgemeinde St. Peter in der Au versucht, die Auswirkungen der Besitzstörungsentscheidung unwirksam zu machen, indem sie plötzlich behauptete, aus der gegenständlichen Quelle Trinkwasser zu beziehen, tatsächlich sei von dort stets nur Nutzwasser bezogen worden. Das Vorgehen der Klägerin bei der Verwaltungsbehörde sei schikanös. Der strittige Bescheid sei noch nicht rechtskräftig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf die oben wiedergegebenen Feststellungen. Es folgerte rechtlich, daß der Bescheid der Marktgemeinde St. Peter in der Au vom 22.9.1987 zufolge der aufschiebenden Wirkung der Berufung der Beklagten noch nicht rechtswirksam geworden sei. Die von der Klägerin behaupteten rechtsvernichtenden Tatsachen seien noch nicht eingetreten. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung ab. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 15.000, aber nicht S 300.000 übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu. Auf Grund der vom Erstgericht übernommenen Feststellungen ging das Berufungsgericht rechtlich davon aus, daß der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter in der Au gegenüber der Klägerin rechtswirksam geworden sei, weil sie dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Damit sei sie gezwungen worden, einem Befehl einer Verwaltungsbehörde zu entsprechen. Dies hemme aber den Exekutionsanspruch der Beklagten. Das Versperren der Quellfassung durch die Klägerin sei daher nicht eigenmächtig erfolgt. Die Rechtsausübung der Klägerin erfolge auch nicht ausschließlich in der Absicht, die Beklagte zu schädigen, weshalb der Schikaneeinwand verfehlt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen und den Rechtsmittelausführungen beider Streitteile muß nicht erörtert werden, welchen Einfluß der strittige Bescheid der Verwaltungsbehörde auf die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Endbeschlusses hat. Unerheblich ist auch, ob eine veränderte Sachlage, die sich aus einem erst nach Entstehen des Exekutionstitels erlassenen Bescheid ergibt, mit Wiederaufnahmeklage im Titelverfahren oder mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Es kommt auch nicht auf den Stand des petitorischen Verfahrens an.

Die Oppositionsklage ist vielmehr schon allein deshalb berechtigt, weil der Oppositionsgrund der Erfüllung der strittigen Verbindlichkeit erwiesen ist.

Voranzustellen ist dazu, daß sich die Oppositionsklage trotz des etwas mißverständlich formulierten Klagebegehrens nur auf den Teil des Endbeschlusses bezieht, welcher Gegenstand der Exekutionsführung der betreibenden Partei ist ("zu dessen Realisierung das Bezirksgericht ... die Exekution bewilligt hat"). Im strittigen Endbeschluß ist einerseits die Verpflichtung enthalten, eine errichtete Absperrung zu entfernen, andererseits ist der klagenden Partei auferlegt, sich in Hinkunft jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten. Der beklagten Partei steht also einerseits ein Beseitigungstitel und andererseits ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Die beklagte Partei hat in unmißverständlicher Weise nur die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen iSd § 353 EO beantragt und dies mit der Behauptung gerechtfertigt, die klagende Partei sei dieser Verpflichtung "bis dato" nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung wurde aber von der klagenden Partei nach den von beiden Vorinstanzen getroffenen und in dritter Instanz nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen erfüllt.

Schon das Erstgericht hat festgestellt, daß beim Augenschein der Verwaltungsbehörde am 14.9.1987 die Quellfassung nicht mehr versperrt war.

Das Berufungsgericht hat die von der Berufungswerberin erhobene Mängelrüge zur Erfüllung des Entfernungsanspruches damit beantwortet, daß sich aus dem Akteninhalt ohnedies klar ergebe, daß zunächst ein dem Endbeschluß entsprechender Zustand geherrscht habe und erst danach dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen worden sei. Auf Grund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß die klagende Partei die strittige Versperrung zunächst entfernt hat, wie ihr dies mit dem strittigen Endbeschluß aufgetragen wurde. Ein auf Entfernung einer Versperrung lautender Exekutionstitel ist aber mit der einmaligen Beseitigung der Versperrung, sei sie freiwillig erfolgt oder durch eine Exekutionsführung nach § 353 EO erzwungen worden, verbraucht und der Beseitigungsanspruch befriedigt (SZ 49/155; JBl 1981, 486).

Wenn der Verpflichtete nach der Erfüllung der Beseitigungspflicht neuerlich eine Versperrung anbringt, hat er damit zwar vielleicht abermals rechtswidrig gehandelt, nur auf Grund des Beseitigungstitels kann aber nicht neuerlich die Entfernung durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall steht der beklagten Partei zusätzlich ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Nur gegen die Unterlassungsverpflichtung könnte die beklagte Partei durch die neuerliche Anbringung einer Versperrung verstoßen haben, was nur eine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigen würde. Wenn durch die Vornahme einer neuerlichen Störungshandlung des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde, kann im Rahmen einer solchen Exekution dann allerdings die betreibende Partei gemäß § 356 Abs 1 EO auf Antrag ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten der verpflichteten Partei wiederherstellen zu lassen.

Ob es möglich ist (aA Heller-Berger-Stix 2597), ohne Exekutionsführung nach § 355 EO einen selbständigen Antrag nach § 356 EO zu stellen, muß hier nicht entschieden werden, weil sich die beklagte Partei in ihrem Exekutionsantrag gar nicht auf eine solche neuerliche Wiederanbringung der zunächst entfernten Versperrung berufen hat, sodaß auch keine Umdeutung ihres Antrages nach § 353 EO in einen solchen nach § 356 EO in Betracht kommt. Erst bei Geltendmachung einer solchen neuerlichen Störung, müßte geprüft werden, ob es überhaupt einen Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluß darstellt, wenn einem dem entgegenstehenden Verwaltungsbescheid entsprochen wird, und was hier allenfalls rechtens ist, wenn die von der beklagten Partei, der vielleicht Parteistellung zB nach § 102 WRG 1959 zukommt, erhobene Berufung aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG hätte, sodaß der Bescheid für die beklagte Partei erkennbar allenfalls noch nicht rechtskräftig und rechtsverbindlich wäre.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E21877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00051.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0030OB00051_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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