TE OGH 1990/9/20 7Ob588/90

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann B***-B***, Privater, Böheimkirchen, Untergrafendorf 10, und 2.) Dr.Ernst Ü***-R***, Rechtsanwalt, Amstetten, Villenstraße 25, beide vertreten durch Dr.Georg Lugert, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Dr.Marius M***-M***, Kaufmann, Wien 3., Dannebergplatz 14, vertreten durch Dr.Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 305.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Jänner 1990, GZ 1 R 281/89-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24.Juli 1989, GZ 31 Cg 97/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 12.919,50 (darin S 2.153,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Altarbild in der Kapelle des Schlosses Rohrbach wurde 1769 von Martin Johann S***, genannt der K*** S***, gemalt und stellt die Glorie des Heiligen Nepomuk mit den allegorischen Figuren der Austria und der Bohemia zu seinen Füßen dar. Gemälde und Schluß Rohrbach standen zuletzt im Alleineigentum des Phillip R***. Dieser vermachte das Bild seinen vier Töchtern, das Schloß samt restlichem Zubehör allein seiner Tochter Johanna S***. Diese verkaufte 1972 das Schloß samt restlichem Zubehör und ihren Viertelanteil am Gemälde dem Beklagten. Der Erstkläger wurde im Erbwege Hälfteeigentümer des Gemäldes, der Zweitkläger ebenfalls im Erbweg Vierteleigentümer. Johanna S*** erklärte dem Beklagten anläßlich des Verkaufes, daß das Bild der Kapelle gewidmet und als integrierender Bestandteil des Altars anzusehen sei. Die Kapelle wird auch noch derzeit zu seelsorgerischen Zwecken genutzt. Es finden jährlich 8 bis 10mal Gottesdienste (Bittgänge und Meßfeier am Fest des Heiligen Nepomuk) statt. Das Bild befand sich seit seiner Anfertigung in der Schloßkapelle, wurde allerdings einmal für eine Nepomuk-Ausstellung dem Bundesdenkmalamt zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.12.1988 wurde festgestellt, daß die Erhaltung der Schloßanlage Rohrbach, bestehend aus dem Schloß, der Kapelle, dem Schüttkasten, dem Meierhof, der Scheune sowie den Umfassungsmauern, den Toren sowie einer Statue im öffentlichen Interesse liegt. In der Begründung des Bescheides findet sich auch eine ausführliche Beschreibung des ebenfalls unter Schutz gestellten Altarbildes. Dieser Bescheid war im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht rechtskräftig. Die Kläger begehren vom Beklagten die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am genannten Bild durch gerichtliche Feilbietung. Sie brachten vor, daß Phillip R*** durch seine letztwillige Verfügung die Zubehörseigenschaft am Bild aufgehoben habe. Der Beklagte stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß eine Entfernung des Bildes zufolge aufrechter Widmung nicht möglich sei und weigere sich, einer einvernehmlichen Veräußerung des Bildes oder einem Ankauf der Anteile der Kläger zuzustimmen. Die klagenden Parteien erklärten sich unter Zugrundelegung eines Marktwertes des Bildes von S 800.000 bereit, das Bild zu kaufen oder zu verkaufen oder in eine andere Schloßkapelle zu verbringen und dem Beklagten eine Kopie bereitzustellen.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er brachte vor, daß die Zweckwidmung des Bildes für den Altar der Schloßkapelle nach wie vor aufrecht sei. Die vier Erbinnen hätten vereinbart, daß das Bild als solches weiterhin der Schloßkapelle erhalten bleiben solle. Eine Aufhebung dieser Zweckwidmung könne nur durch einstimmigen Miteigentümerbeschluß erfolgen. Im übrigen handle es sich bei dem Bild um eine res extra commercium, weil es für den Gottesdienst verwendet werde. Die Schloßkaplle diene nach wie vor seelsorgerischen Zwecken. Das Bild könne aus diesem Grunde nicht versteigert werden. Beim Bild handle es sich um einen unselbständigen Bestandteil der Schloßkapelle, der nicht sonderrechtsfähig sei. Es sei auch ein Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt anhängig, das Bild und die Schloßkapelle unter Denkmalschutz zu stellen. Damit werde jede Veränderung am Bild von einer vorher einzuholenden Bewilligung des Bundesdenkmalamtes abhängig sein. Jede Veräußerung ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes wäre nichtig.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Es folgerte rechtlich, daß das Bild, das bereits zu Ausstellungszwecken vom Altar abgenommen worden sei, ohne weiteres sonderrechtsfähig gemacht werden könne und es durch die letztwillige von der sonstigen Erbeneinsetzung abweichende Verfügung des Phillip B***-B*** auch gemacht worden sei. Sollte das Bild im Zusammenhang mit der Kapelle unter Denkmalschutz gestellt werden, so wäre die von den Klägern gewünschte Feilbietung nicht unzulässig, sondern an bestimmte Bedingungen gebunden, so an eine Anzeige an das Bundesdenkmalamt. Die Unpfändbarkeit einer Sache schließe nicht eine entgeltliche Veräußerung aus.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und ließ die Revision zu. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und folgerte daraus rechtlich, daß zufolge der verschiedenen Eigentumsverhältnisse an Schloß bzw Altar der Kapelle und dem Bild dessen Zubehörseigenschaft zur Kapelle nicht mehr gegeben sei. Die vom Beklagten behauptete, aber nicht bewiesene Widmung der vier ursprünglichen Erbinnen sei mit der Weitervererbung bzw Veräußerung untergegangen. Auch wenn das Bild (derzeit) zu den unpfändbaren Sachen nach § 250 EO zähle, stehe dies einer gerichtlichen Feilbietung nicht entgegen, weil nach dem (als geltendes Recht anzusehenden) Hofdekret vom 25.11.1826 (JGS Nr 2234/1826) nur Kreuzpartikeln und Reliquien nicht entgeltlich weiterveräußert werden dürfen. Demgegenüber sei eine entgeltliche Eigentumsübertragung anderer, dem Gottesdienst gewidmeter Sachen, sofern sie nicht in einer dem Gottesdienst zweckhinderlichen Weise ausgeübt werde, zulässig. Ein Eigentümerwechsel und sei es auch ein solcher im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung, müsse nicht denknotwendig zu einer Entfernung des Bildes führen. Aus den Bestimmungen der §§ 4 Abs 3 und 6 Abs 5 des Denkmalschutzgesetzes könne kein Verbot entnommen werden, daß Teile eines Denkmales nicht weiterveräußert werden dürfen. Ein solcher Verkauf sei nur anzeigepflichtig. Die Unzulässigkeit der Teilung durch gerichtliche Feilbietung könne daher auch nicht aus den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes abgeleitet werden. Soweit der Beklagte ausführe, daß mit der Einleitung eines Denkmalschutzverfahrens das Teilungshindernis der Unzeit ausgelöst werde, stelle dies eine unbeachtliche Neuerung dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber nicht mehr aufgegriffene Frage der Sonderrechtsfähigkeit des Bildes zutreffend gelöst, sodaß darauf nicht mehr weiter einzugehen war. Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen (§§ 358, 364 ABGB) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sachen jedermann frei (vgl Spielbüchler in Rummel zu § 356 ABGB Rz 1). Wer ein gesetzliches Hindernis, das einem Erwerb entgegensteht, behauptet, ist dafür beweispflichtig (vgl Pimmer in Schwimann § 356 Rz 1).

Die gottesdienstliche Widmung einer Sache ist wohl in einer ausschließlich dem Gottesdienst dienenden Widmung zu verstehen, was jeweils nach kircheninternen Vorschriften zu beurteilen ist. Mit Sicherheit zählt dazu ein Altar samt Ausstattung (vgl Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, 102). Randa (Eigentumsrecht, 51 f) fordert zutreffend in diesem Zusammenhang neben der Zweckwidmung zum Gottesdienst auch noch, daß an dem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Religionsausübung geboten wird. Der Umstand, daß nur gewissen Religionsangehörigen die Benützung der Kultstätte offensteht, stelle aber kein Hindernis für die geforderte Öffentlichkeit dar. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bestehen nach dem Hofdekret JGS Nr 2234/1826 für den Eigentumsübergang von Kreuzpartikeln und Reliquien sachliche Beschränkungen. Diese heiligen Sachen dürfen nicht entgeltlich veräußert werden (vgl GlUNF 3733, Ehrenzweig, Sachenrecht 5 ff). Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, mit denen die Kulthandlung selbst vollzogen wird (laut Kirchenrecht res sacra, vgl Pree aaO 92). Einem Altargemälde käme eine solche Qualifikation nur dann zu, wenn ihm eine ganz besondere Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zukommt, der gleichsam der besondere Kult gewidmet ist und deretwegen die Gläubigen dieses Gotteshaus aufsuchen. Demgegenüber sind die anderen, nur dem Gottesdienst gewidmeten Sachen (laut Kirchenrecht res benedictae) nur der Exekution entzogen. Der Umstand, daß diese Sachen ohne Bewilligung bzw ohne vorhergehende Aufhebung der Zweckbestimmung von Seiten der kompetenten Personen nicht veräußert werden dürfen, beirrt weder das Eigentumsrecht noch den publizianischen Charakter der Sache (Randa, Eigentumsrecht, 51, FN 33).

Aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen kommt dem gegenständlichen Altarbild nicht eine Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zu. Es handelt sich daher um keine res sacra. Die Schloßkapelle stellt eine Privatkapelle dar, die nur ausnahmsweise und offensichtlich ohne Rechtsanspruch einer öffentlichen Religionsausübung fallweise zugänglich gemacht wird. Die religiöse Widmung der in der Kapelle befindlichen Sachen als res benedictae kann daher mangels eines Nachweises, daß der Kirche oder den Gläubigen ein Anspruch darauf rechtsverbindlich zugesichert worden ist, jederzeit von der dazu berechtigten Person ebenso aufgehoben werden, wie die Benützung des Raumes für kultische Zwecke überhaupt. Letztlich ist eine bestimmte Darstellung auf einem Altarbild keine zwingende Voraussetzung für die Abhaltung eines Gottesdienstes. Dem Beklagten ist daher nicht der Beweis gelungen, daß einer Weiterveräußerung des gegenständlichen Bildes ein gesetzliches Hindernis entgegenstünde. Zu prüfen war noch, ob dem Teilungsbegehren eine vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Die Geltendmachung des Teilungsbegehrens ist nicht einer wichtigen Gebrauchsänderung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache gleichzuhalten, sondern stellt einen davon unabhängigen weiteren Rechtsanspruch des Miteigentümers dar. Die Durchsetzung des Aufhebungsanspruches des einzelnen Miteigentümers stellt nach der nunmehr herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Verwirklichung des dem Gemeinschaftsverhältnis entsprechenden schuldrechtlichen Aufhebungsanspruches dar (vgl Gamerith in Rummel zu § 830 ABGB Rz 3 mwN) und kann daher nicht einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen säumigen Schuldner im Sinne der EO gleichgesetzt werden. Dem Revisionswerber ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß er mit seinem Kaufvertrag vom 15.12.1972 neben dem Schloß alle sämtlichen weiteren in der Kapelle befindlichen res benedictae entgeltlich erworben hat und diese nach Aufhebung der Widmung frei weiterveräußern könnte.

Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde nur zwischen den vier Erbinnen des Phillip B***-B*** vereinbart, daß das Altarbild in der Kapelle weiterhin zu Gottesdienstzwecken zu verbleiben hat. Der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers kann im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche rechtsgeschäftlich eingegangene Beschränkung des Teilungsanspruches bindet die Teilhaber grundsätzlich so lange, wie es die aufrechte Wirkung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. Begehrt ein durch Sachwidmung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist. Eine den Teilungsanspruch der Teilhaber beschränkende Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB hat aber nur obligatorische Wirkung. Für einen Miteigentümer, der am Abschluß dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, ist sie nur dann verbindlich, wenn er sich ihr nachträglich unterworfen hat. Hiezu reicht die bloße Kenntnis des Miteigentümers vom Inhalt der Teilungsvereinbarung nicht aus (vgl MietSlg 32.061 mwN, Gamerith in Rummel zu § 831 ABGB Rz 5). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erstreckt sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Sachwidmung nicht auf die Erben und ist sohin für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tode rechtswirksam (vgl Gamerith aaO Rz 6). Richtig ist, daß auch eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung (Sachwidmung), die der Beklagte allerdings nicht ausdrücklich behauptet hat, möglich wäre. Eine solche kann aber in der bloß faktischen Gebrauchsüberlassung nicht erblickt werden (EvBl 1959/70). Die Berufungsbehauptung des Beklagten, die Kläger hätten das (aufrechte) Bestehen einer Widmung nicht bestritten (AS 63 unten), entspricht nicht dem Akteninhalt. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hätte daher ihn die Verpflichtung getroffen, den Nachweis einer Widmung im behaupteten Sinne zu führen. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit durch die Kläger liegt daher nicht vor. Soweit der Berufungswerber die von ihm behauptete Widmung zu dem Gesichtspunkt einer Benützungsregelung darstellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß durch eine solche das Teilungsrecht der anderen Miteigentümer nicht unterbunden werden darf.

Die in der Revision breit aufgeworfene Frage der Auswirkungen der Unterschutzstellung eines Ensembles, und ob die undeutliche Formulierung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 4 keine des § 6 Abs 5 Denkmalschutzgesetz für den Verkauf von Teilen eines Denkmales eine Gesetzeslücke bewirke, wie diese zu schließen sei und welche sachlichen Beschränkungen des Eigentumsrechtes sich daraus ergeben, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu beantworten. Die Entscheidung im Zivilprozeß hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Tatsachen und Beweise, die eine Änderung der Sachlage dartun, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, können in diesem Prozeß nicht mehr vorgetragen und berücksichtigt werden, berühren also (außer bei Neuerungserlaubnis) nicht das Rechtsmittelverfahren und die ursprüngliche Entscheidung, ermöglichen aber eine neue Klage oder eine Oppositionsklage gegen die Vollstreckung des durch die nachträgliche Tatsachenänderung überholten Urteiles gemäß § 35 EO (vgl SZ 22/139). Die Parteien können nach Schluß der mündlichen Verhandlung keine weiteren Sachanträge stellen. Aus diesen Gründen kann auf die von der beklagten Partei nach Erhebung der Revision überreichte Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1990, Zl 90/09/0032-7, nicht eingegangen werden. Nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechungsgründe hindern demnach auch nicht die Fällung und Ausfertigung der Entscheidung (vgl Fasching, LB2 Rz 794). Das Erstgericht hat die mündliche Streitverhandlung am 19.5.1988 nach § 193 Abs 4 ZPO zum Zweck der Einholung einer Anfrage beim Bundesdenkmalamt, ob ein Verfahren zur Unterschutzstellung des gegenständlichen Bildes bereits anhängig ist und mit welcher Verfahrensdauer bejahendenfalls zu rechnen ist, geschlossen (AS 34). Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin dem Erstgericht am 12.9.1988 mit, daß ein Verfahren anhängig ist und dessen Abschluß aber nicht prognostiziert werden könne (AS 37). Am 12.12.1988 legte die beklagte Partei den festgestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.12.1988 vor. Dementsprechend war dieser Bescheid aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht rechtskräftig.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Behauptung der beklagten Partei, daß ein Verfahren vor dem Denkmalamt anhängig gemacht worden ist und sich bei Verwirklichung des Vorhabens eine Einschränkung, möglicherweise eine Untersagung einer Weiterveräußerung ergeben könne noch nicht die Prozeßbehauptung ersetzt, daß das Teilungsbegehren der anderen Miteigentümer zur Unzeit erfolge. Die beklagte Partei hat ihre Ausführungen zum Denkmalschutzverfahren ausschließlich zu ihrem Unterbrechnungsbegehren erstattet (vgl AS 29). Die nunmehrigen Revisionsausführungen zu diesem Punkt verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E22451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00588.9.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19900920_OGH0002_0070OB00588_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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