Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und Dr. Müller sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef V*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.April 1990, GZ 6 c Vr 10766/89-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Maurer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 34-jährige Josef V*** - abweichend von der sowohl wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als auch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG erhobenen Anklage (ON 20 dA) - nur des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Thailand den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich in der Zeit von Frühjahr 1988 bis Herbst 1988 Marihuana wiederholt erworben und besessen und Ende April 1988 der abgesondert verfolgten Renate F*** 6 Gramm Heroin, welches er auf dem Postweg von Thailand nach Wien übersandte, überlassen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und "9" (der Sache nach Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer in bezug auf das ihm angelastete Überlassen von 6 Gramm Heroin an Renate F*** eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, weil das Schöffengericht wesentliche Teile der Aussage der Zeugin F*** (in der Hauptverhandlung) unerörtert gelassen habe, nämlich, daß sie mit mehreren Leuten über Heroin gesprochen habe, woraus abzuleiten wäre, daß ihr das urteilsgegenständliche Heroin auch von jemandem anderen als dem Beschwerdeführer zugeschickt worden sein könnte, weiters, daß sie damals das Heroin zufolge einer Heptadonbehandlung gar nicht gebraucht hätte, und daß sie auf die Frage, ob sie sich in der Person irren könne, angegeben habe, sie wisse es nicht, so wie der Angeklagte ausschaue habe der andere auch ausgeschaut; schließlich sei auch nicht erörtert worden, daß die Zeugin vor dem Untersuchungsrichter deshalb nichts von Gesprächen über Heroin mit anderen Leuten erwähnt habe, weil sie befürchtete, sonst Namen nennen zu müssen.
Der reklamierte Begründungsmangel haftet indes dem Urteil nicht an. Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zu diesem Punkt des Schuldspruchs ausdrücklich auf die Angaben der Zeugin F*** vor dem Sicherheitsbüro (S 37 f dA) und vor dem Untersuchungsrichter (S 92 f dA) gestützt (US 4); dabei hat es die hievon stark abweichenden Bekundungen der Genannten in der Hauptverhandlung, auf welche sich die Beschwerde beruft, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern sehr wohl in den Entscheidungsgründen wiedergegeben (US 5), zugleich aber auch begründet, aus welchen Erwägungen es beweiswürdigend diesen Bekundungen den Glauben versagt (US 5).
Die Mängelrüge geht somit fehl.
Aber auch der Rechtsrüge, mit welcher in bezug auf den Schuldspruch wegen des Erwerbes und Besitzes von Marihuana Verjährung eingewendet (und somit der Sache nach Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht) wird, kommt keine Berechtigung zu.
Geht man vom Urteilsspruch aus, so hat der Beschwerdeführer das bezeichnete Suchtgift in Thailand in der Zeit von Frühjahr 1988 bis Herbst 1988 erworben und besessen (US 2), wenngleich die Urteilsgründe dafür sprächen, daß der Tatzeitraum in Wahrheit bis Anfang November 1989 reichte, weil festgestellt wurde, daß sich der Beschwerdeführer seit März 1988 bis Anfang November 1989 in Thailand befand und "in dieser Zeit" gelegentlich unberechtigt Marihuana, welches er erwarb und bis zur Konsumation auch besaß, rauchte (US 3), wovon ersichtlich auch die Anklagebehörde ausgegangen war (vgl. ON 20/S 109 dA: "bis Herbst 1989"). In der Hauptverhandlung vom 5.April 1990 hat der Angeklagte allerdings angegeben, nur im Jahre 1988 in Thailand Marihuana geraucht zu haben (S 185 dA). Da das Schöffengericht insoweit dem Geständnis des Angeklagten folgte (US 4), hat es ersichtlich bewußt den Tatzeitraum auf die Zeit von "Frühjahr 1988 bis Herbst 1988" beschränkt, sodaß insoweit im Urteilsspruch nicht - wie dies die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme ableiten zu können vermeint - ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist, wenngleich die Urteilsgründe auch eine solche Deutung zuließen.
Für den Beschwerdestandpunkt ist damit allerdings nichts gewonnen. Denn die erste gerichtliche Verfolgungshandlung in bezug auf den unbefugten Erwerb und Besitz von Marihuana wurde am 6. November 1989 gesetzt (Vernehmung des Angeklagten durch den Untersuchungsrichter; ON 10); da der Herbst 1988, auf den der Urteilsspruch als Abschluß der strafbaren Tätigkeit abstellt, jedenfalls bis zum Winteranfang am 21.Dezember 1988 reicht und der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat, "im Jahre 1988" (ohne zeitliche Limitierung) das in Rede stehende Suchtgift (in Thailand) erworben und besessen zu haben (vgl. abermals S 185 dA), war am 6. November 1989 die einjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 StGB noch nicht abgelaufen. Ab dem 6.November 1989 war sodann der Fortlauf der Verjährungsfrist zufolge § 58 Abs 3 Z 2 StGB (Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens wegen der betreffenden Tat) gehemmt.
Somit kann dem Beschwerdeführer der reklamierte Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zugute kommen, sodaß auch die Rechtsrüge fehlgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das getrübte Vorleben des Angeklagten, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis in bezug auf den Erwerb und Besitz von Marihuana. Die Berufung des Angeklagten strebt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an; auch dieses Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Denn angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen - der Berufungswerber wurde seit 1977 dreimal wegen § 9 SGG aF und dreimal wegen §§ 12 Abs 1, 16 Abs 1 SGG sowie einmal in der Bundesrepublik Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln abgestraft - erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß keinesfalls als überhöht. Die erwähnten Vorstrafen stehen aber auch einer bedingten Strafnachsicht entgegen; es bedarf vielmehr spezialpräventiv des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe. Mithin war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E21846European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00027.9.0921.000Dokumentnummer
JJT_19900921_OGH0002_0160OS00027_9000000_000