Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und Dr. Müller sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert M*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Mai 1990, GZ 5 b Vr 6385/89-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 39-jährige Herbert M*** - abweichend von der diesbezüglich wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB erhobenen Anklage (ON 27 dA) - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er zwischen dem 28.Mai und dem 26.Juni 1989 in Wien Sachen, die unbekannte Täter zwischen dem 27. und dem 28.Mai 1989 dem Johann W*** durch Einbruch in dessen Münzgeschäft in der Wiener Innenstadt gestohlen hatten, und zwar die im Urteilsspruch unter den Punkten 1 bis 62 und 65 bis 70 im einzelnen bezeichneten insgesamt 3269 Münzen und Medaillen sowie ein Plastiksäckchen mit diversen italienischen Münzen und eine Rolle mit der Aufschrift 50 x 10 DPf im Gesamtwert von ca. 300.000 S, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche diese Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte der Sache nach nur gegen die Annahme der Qualifikation des § 164 Abs 3, letzter Satz, StGB; dies jedoch zu Unrecht.
Was zunächst die Mängelrüge (Z 5) betrifft, so wird mit dem Einwand, das Urteil sei aktenwidrig, weil es die Verantwortung des Beschwerdeführers insofern unvollständig wiedergebe, als dessen Aussage, er habe nicht darüber nachgedacht, woher die Münzen stammen, mit Stillschweigen übergangen werde, keine Aktenwidrigkeit, sondern eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung reklamiert. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Denn der Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung vom 12.Dezember 1989 (unter anderem) angegeben, er habe nicht (darüber) nachgedacht, woher die Münzen kommen, jedoch sogleich beigefügt, daß es ihm bewußt gewesen sei, daß "es nicht astrein ist" (S 248 dA). Angesichts dieser Äußerung des Beschwerdeführers, auf die sich das Erstgericht bezieht, war es aber nicht geboten, in den Urteilsgründen (auch noch) die vorangegangene, dadurch aber ihrem Sinngehalt nach modifizierte Passage seiner Verantwortung gesondert anzuführen. Eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haftet daher dem Urteil nicht an.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die schlüssig und einleuchtend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer Kenntnis von der Herkunft der an sich gebrachten Münzen (nicht nur aus einem Diebstahl, sondern) aus einem Einbruchsdiebstahl hatte (US 11) - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Gesetzen des logischen Denkens oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Feststellung erwecken könnten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO abstellt.
Auch die Tatsachenrüge geht demnach fehl.
Was letztlich die Rechtsrüge (Z 10) anlangt, so entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Feststellung des Erstgerichtes negiert, wonach der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, daß die Münzen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen (US 9, 11), mithin aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, deren Strafdrohung fünf Jahre erreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E21848European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00026.9.0921.000Dokumentnummer
JJT_19900921_OGH0002_0160OS00026_9000000_000