Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1979, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30. Oktober 2003, Zl. III 4033-108/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 30. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 37, 38, 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Dezember 1998 gemäß § 12 dritter Fall, § 127, § 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 30. Juni 1998 in Innsbruck als Lenker des Fluchtfahrzeuges zu einem Einbruchsdiebstahl beigetragen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 21. Mai 1999 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB wegen versuchten Diebstahls zu einer (Zusatz-)Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 SMG und gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Er habe im Zeitraum von Jänner bis etwa Herbst 2000 in Telfs, Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen. Er habe nicht mehr feststellbare Mengen von Cannabisharz, Marihuana und Ecstasy-Tabletten erworben und besessen, andere Personen mehrfach zum gemeinsamen Konsum von mit Cannabisprodukten präparierten Joints eingeladen sowie insgesamt ca. fünf Gramm Cannabisharz und Marihuana und insgesamt acht Stück Ecstasy-Tabletten verkauft. Weiters habe er durch den Verkauf von insgesamt ca. 16 Stück Ecstasy-Tabletten an den minderjährigen Marcel D. diesem den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige gewesen sei. In Telfs habe der Beschwerdeführer im Sommer 2000 einen anderen mit Bereicherungsvorsatz durch die falsche Vorgabe, ihm Ecstasy-Tabletten zu besorgen, zur Übergabe von S 1.000,--, sohin zu einer vermögensschädigenden Handlung verleitet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB wegen Nötigung und gemäß § 12 zweite Alternative, § 288 Abs. 1 StGB wegen falscher Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter zu einer (Zusatz-)Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden, weil er einige Tage vor dem 26. März 2001 den minderjährigen Marcel D. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung (nämlich zu einer falschen Aussage vor dem Landesgericht Innsbruck am 26. März 2001) genötigt und zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht bestimmt habe.
In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23. Juni 2003 gemäß § 15, § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Fall StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Davon seien 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der zu Grunde liegende Sachverhalt könne dem in Ablichtung dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Spruch des genannten Urteils entnommen werden.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers seit 1998 zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit i.S.d. § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG darstelle. Seine Verurteilung vom 23. Juni 2003 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG. Seine Verurteilungen vom 18. Dezember 1998, vom 21. Mai 1999 und vom 23. Juni 2003 wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen - diese hätten sich allesamt gegen fremdes Vermögen gerichtet - erfüllten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG.
Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S.d. des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Das gegen diesen erlassene Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 37 Abs. 1 FrG jedoch nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer dringend geboten. Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Er habe hier die Schule besucht, danach bei mehreren Arbeitgebern als Kellner im Gastgewerbe und zuletzt (seit 1. April 2002) als Bodenlegerhelfer in Telfs gearbeitet. Seit 29. Jänner 2003 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er sei im Bundesgebiet gut integriert und habe eine österreichische Freundin, die von ihm schwanger sei. Eine intensive familiäre Bindung habe er zu seinen Eltern und seinem Bruder, mit denen er im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die ebenso gut integriert seien wie er selbst, sowie zu seiner österreichischen Freundin.
Die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers werde durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt, insbesondere durch die schweren Vermögensstraftaten in den Jahren 1998 und 2003 sowie die Suchtgiftstraftaten im Jahr 2000. Der Verhinderung von Vermögens- und von Suchtgiftstraftaten komme ein großer öffentlicher Stellenwert zu. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Unannehmlichkeiten für den Beschwerdeführer und seine Eltern sowie seine Freundin müssten auf Grund seines Gesamtfehlverhaltens im Bundesgebiet und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zeige, dass seine Eltern und seine Freundin keinen positiven Einfluss auf ihn auszuüben vermocht hätten. Das Risiko der Belassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung durch das Gericht, um zu beobachten, ob ihn "die Eindrücke der (erstmaligen) Inhaftierung" und/oder "der familiäre und verwandtschaftliche Druck und Zwang von weiteren Straftaten abhalten" würden, sei im Hinblick auf den Schutz der Rechte anderer viel zu groß. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in Bosnien keinerlei Verwandtschaft und auch keinen Freundeskreis und wäre dort der Verwahrlosung preisgegeben, werde darauf hingewiesen, dass die durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Unannehmlichkeiten für die Person des Beschwerdeführers und seine Angehörigen in Kauf genommen werden müssten. Ein Aufenthaltsverbot ordne nicht an, wohin der Fremde auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werde.
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38 und 35 FrG komme nicht zum Tragen. Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG i. V.m. § 10 Abs. 1 StbG sei nicht erfüllt, weil vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Zehnjahresfrist des § 10 Abs. 1 StbG noch nicht verstrichen gewesen sei. Seit 1991 halte sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Seine erste strafbare Tat habe er bereits am 30. Juni 1998 gesetzt. Auch § 38 Abs. 1 Z. 4 i. V.m. § 38 Abs. 2 FrG und § 35 Abs. 4 FrG finde keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf in Österreich aufgewachsen sei. Die Wendung "von klein auf im Inland aufgewachsen" sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu deuten, dass sie jedenfalls für einen Menschen, der erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 FrG lägen ebenso wenig vor, weil der Beschwerdeführer auch die dort genannte Achtjahresfrist bzw. Zehnjahresfrist nicht erfülle.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, sei das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG Abstand genommen werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid sei an keinen Bescheidadressaten gerichtet, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am Ende sehr wohl angeführt worden sei. Der entsprechende Absatz des Bescheides laute: "ergeht
an E (Beschwerdeführer), geboren am ... 1979, bosnischer
Staatsangehöriger, c/o Justizanstalt Innsbruck, Wölser Straße 63, 6020 Innsbruck".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, vorliegend sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb des Zeitraumes von 1998 bis 2003 insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Die erste Verurteilung vom 18. Dezember 1998 durch das Landesgericht Innsbruck zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen erfolgte wegen Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter. Bereits fünf Monate später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 21. Mai 1999 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 2001 wegen des Erwerbes, Besitzes und Überlassens (unter anderem auch an einen Minderjährigen) von Suchtgiften und gemäß § 146 StGB wegen Betruges zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Es folgte die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 16. Oktober 2001 wegen Nötigung und wegen Bestimmung zu einer falschen Beweisaussage zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juni 2003 wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat durch seine strafbaren Handlungen insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) und der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen. Die zuletzt gewerbsmäßige Begehung der Eigentumsdelikte stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122). Der Beschwerdeführer hat sich überdies von strafgerichtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich in zum Teil gravierenderer Weise straffällig zu werden. Daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Da die Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419), kommt auch dem Beschwerdehinweis auf die teilweise nur bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Innsbruck keine Bedeutung zu. Auch der Einwand, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, geht ins Leere, weil es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1991, seine Beschäftigung im Bundesgebiet, seine intensive Bindung zu seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und seinem Bruder sowie zu seiner schwangeren österreichischen Freundin berücksichtigt und daraus zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der wiederholten, teilweise einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. I.1.) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine im Zeitraum zwischen Juni 1998 und April 2003 verübten Straftaten, die zu insgesamt fünf teilweise einschlägigen Verurteilungen geführt haben, eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zutreffend der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, er gehöre in seiner bosnischen Heimat der Gruppe der verfolgten Rückkehrer an, ist zu erwidern, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde i.S.d. § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Denn mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG bzw. einer Nonrefoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149, und vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0012).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über keine Existenzgrundlage und keine Krankenversicherung, er beherrsche die Sprache nicht ausreichend, um in Bosnien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ein gemeinsames Familienleben in Bosnien sei weder seiner in Österreich lebenden Familie noch seiner Freundin mit dem Neugeborenen zumutbar, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privat- und Familienlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, m.w.N.). Im Übrigen ist seinem Vorbringen zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht zumindest ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Abgesehen davon müssen jedoch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots von fünf Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden und wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken.
5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen ihn mit Bescheid vom 2. September 2003 ein (erstinstanzliches) Aufenthaltsverbot erlassen habe, weil kein Bescheidadressat genannt worden sei. Dem ist zu erwidern, dass die erstinstanzliche Behörde am Ende ihres Bescheides durch die Wendung "Ergeht an E (Beschwerdeführer)" zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer Partei des Aufenthaltsverbotsverfahrens i.S.d. § 8 AVG ist.
6. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180316.X00Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011