TE OGH 1990/9/25 15Os97/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilfried Walter F*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Juni 1990, GZ 35 Vr 2996/89-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler und des Verteidigers Dr. Marenzi, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Wilfried Walter F*** der Verbrechen des (mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln begangenen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB (Punkt II.) schuldig erkannt.

Nach den für das Rechtsmittelverfahren wesentlichen Urteilsfeststellungen wohnte der Angeklagte bei der mit ihm befreundeten Silvia W***. Als beide eines Tages über eine Verbesserung ihrer prekären finanziellen Lage sprachen, erwähnte W***, eine Kellnerin, auch ihren Schlüssel zu ihrer Wechselkasse, wobei sie die Erwägung anstellte, ob dieser nicht auch das Schlüsselkästchen im Lokal sperren könnte, in welchem sich (weitere) Schlüssel für Billardtisch, Zigarettenautomaten und Wechselkasse (gemeint: alle drei vorhandenen Wechselkassen - vgl S 7, 63) befanden. Ohne vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein, konnte W*** danach bei einem Versuch feststellen, daß ihr Schlüssel tatsächlich zum Schlüsselkästchen paßte. Sie entnahm daraufhin in der Zeit vom Mai bis zum 11.September 1989 mit Hilfe der darin verwahrt gewesenen Schlüssel wiederholt aus den Kassen des Billardtisches und des Zigarettenautomaten sowie aus "der" Wechselkasse Geldbeträge. In Kenntnis der Herkunft des Geldes sowie der Art und Weise, wie es erbeutet wurde, nahm der Angeklagte immer wieder von W*** derart erlangte Geldbeträge an sich (Punkt II.). Mindestens zweimal leistete er auch Aufpasserdienste bei den von ihr verübten Diebstählen der geschilderten Art (Punkt I.). Ob die Beute aus den beiden vom Angeklagten zu verantwortenden Verbrechen jeweils 25.000 S überstieg, vermochte das Schöffengericht nicht festzustellen.

Der nur die Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen nach § 129 Z 2 StGB (der Sache nach aber auch die Verbrechensqualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB) bekämpfenden, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn eine (vom Beschwerdeführer vermißte) Feststellung darüber, ob seiner Komplizin W*** der Schlüssel zu ihrer Wechselkasse von ihrem Dienstgeber deswegen anvertraut worden war, um damit (auch) das Schlüsselkästchen öffnen zu können, waren nach den Verfahrensergebnissen, nach denen sie erst durch einen Versuch feststellen mußte, ob ihr Wechselkassenschlüssel auch zu dem Kästchen paßte (vgl US 7), keineswegs indiziert. Demnach hat sie die im Schlüsselkästchen, zu dem ihr darnach der Zugriff nicht gestattet war, verwahrt gewesenen Schlüssel sehr wohl widerrechtlich erlangt. Durch das damit vorgenommene Öffnen von Billardtischen und Zigarettenautomaten sowie der übrigen Wechselkassen ist somit - unbeschadet dessen, daß sie zu dem in ihrer Wechselkasse verwahrt gewesenen Geld mit dem ihr anvertrauten (Wechselkassen-)Schlüssel direkt Zugriff hatte - die Qualifikation des Diebstahls nach § 129 Z 2 und der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB jedenfalls bewirkt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die (angemeldete) Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel dieser Art im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Imst vom 21.November 1989, GZ U 229/89-5, und des Bezirksgerichtes Landeck vom 2.Februar 1990, GZ U 17/90-5 (mit denen er jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung teils nach Abs. 1 und teils nach Abs. 2 des § 83 StGB, zu Freiheitsstrafen in der Dauer von einem Monat und von 20 Tagen verurteilt worden war) sowie auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Mai 1990, GZ 26 Vr 984/90-10 (mit dem er wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 288 Abs. 1 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und zehn Tagen verurteilt worden war), zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen, die jeweils wiederholte Begehung der Verbrechenstatbestände und die wiederholte Begehung der Körperverletzung als erschwerend, dagegen sein Geständnis anläßlich einer Verurteilung wegen Körperverletzung als mildernd. Es erachtete, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller im vorliegenden und in den zuletzt bezeichneten Urteilen behandelten strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen wäre und gelangte somit zu der angeführten Zusatz-Freiheitsstrafe.

Auch der eine Herabsetzung der Strafdauer anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Von einer untergeordneten Tatbeteiligung kann bei der Leistung von Aufpasserdiensten keine Rede sein. Dem Umstand hingegen, daß Silvia W*** in den übrigen Fällen "direkter Täter" war, wurde bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Angeklagte insoweit - der Alternativanklage folgend - als Hehler verurteilt wurde. Die Strafzumessungsgründe wurden richtig und vollständig festgestellt. Das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß ist keineswegs reduktionsbedürftig.

Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E21837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00097.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_0150OS00097_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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