TE OGH 1990/9/25 5Ob1565/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf V***, Angestellter, 3661 Artstetten Nr. 40, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*** T*** GesmbH, D-6240 Königstein 1, wegen S 53.000 s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1990, GZ 2 R 112/90-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes (§ 99 Abs 1 letzter Satz JN), folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, daß auch die Höhe dieser Forderung zumindest soweit genannt werden muß, daß diese Beurteilung erfolgen kann.

Was unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut folgt, ist keine der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bedürftige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, auch wenn eine solche Entscheidung, die im wesentlichen nur in der Wiedergabe des Gesetzestextes bestehen könnte, bisher nicht erging.

Anmerkung

E21691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB01565.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_0050OB01565_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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