Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm R***, ohne Beschäftigung, 1210 Wien, Jedlerseer Straße 79-95/6/2/9, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER
A*** (L*** W***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Mai 1990, GZ 33 Rs 77/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.November 1989, GZ 8 Cgs 31/89-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt mit neuerlicher Begründung SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535).
Mit den einen angeblichen sekundären Feststellungsmangel betreffenden Ausführungen versucht der Revisionswerber lediglich, die aufgrund einer vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung getroffenen, der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrunde gelegten Feststellungen über die näheren Umstände der von ihm als Straßenkehrer verrichteten Tätigkeiten zu bekämpfen. Dies ist wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässig.
Soweit die Rechtsrüge gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie - jedenfalls im Ergebnis - nicht begründet.
Nach den Feststellungen war der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesene Kläger, auf den die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 lit a und b ASVG zutreffen, in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag als Straßenkehrer der Gemeinde Wien beschäftigt. Dabei wurde er (im wesentlichen) zu Kehrarbeiten eingesetzt, wobei er auch (mit einem Arbeitskollegen) Handwagenführen und (fallweise und in einer größeren Arbeitspartie) Schnee schieben mußte. Alle Arbeiten waren höchstens mittelschwer. Damit ist auch die in lit c der zitierten Gesetzesstelle genannte Voraussetzung erfüllt.
Ob der Kläger wegen der von den Vorinstanzen unterstellten zwei epileptischen Anfälle pro Monat und der dabei möglichen Stürze nicht mehr für Kehrarbeiten auf Verkehrsflächen mit Fahrzeugverkehr eingesetzt werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil er mit seinem körperlichen und geistigen Zustand jedenfalls noch imstande ist, den in einfachsten Bodenreinigungs(kehr)arbeiten leichter und mittelschwerer Art bestehenden Kernbereich der bisherigen Tärigkeit an Arbeitsplätzen, wo ihm nach einem allfälligen epilepsiebedingten Sturz keine besonderen Folgegefahren drohen, weiter auszuüben (zB Kehr[Reinigungs]arbeiten von Außenflächen ohne Fahrzeugverkehr [Park- und Fabriksanlagen etc] oder von Innenräumen [Hallen, Werkstätten etc]). Dies würde auch dann keine dem § 255 Abs 4 lit d ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeuten, wenn der Kläger bei einem anderen Dienstgeber oder in einer anderen Branche arbeiten müßte (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 2/53). Das Berufungsgericht hat daher eine Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG mangels der in lit d dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. Daß der Kläger auch nicht als invalid iS des Abs 3 leg cit gilt, war im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E22216European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00311.9.0925.000Dokumentnummer
JJT_19900925_OGH0002_010OBS00311_9000000_000