Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (AG) und Walter Hartl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner F***, 1190 Wien, Hartäckerstraße 71/3, vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchrahm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1989, GZ 32 Rs 113/89- 18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Februar 1989, GZ 13 Cgs 1092/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Dauerversehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente über den 31.5.1988 hinaus weiter zu gewähren, wird abgewiesen." Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die (einschließlich der halben Barauslagen und der halben Umsatzsteuer von 634,59 S) mit 3.707,54 S bestimmten halben Kosten aller Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.6.1985 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 9.4.1984 als Arbeitsunfall und gewährte ihm vom 23.6. bis 8.8.1984 und vom 12.3.1985 bis auf weiteres eine (vorläufige) Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente, vom 9.8.1984 bis 11.3.1985 eine Vollrente samt Zusatzrente.
Dagegen erhob der Kläger zu 1 b Cgs 202/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien Klage, in der er vom 23.6. bis 8.8.1984 und vom 12.3.1985 bis auf weiteres eine Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente begehrte. In diesem vom Arbeits- und Sozialgericht Wien unter 1 b Cgs 202/85 fortgeführten Verfahren schlossen die Parteien am 12.5.1987 einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger vom 23.6. bis 8.8.1984 und vom 12.3.1985 bis 30.4.1986 eine vorläufige Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente zu zahlen.
Bereits mit Bescheid vom 2.4.1986 hatte die beklagte Partei anstelle der vorläufigen Rente vom 1.5.1986 an eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu 1 b Cgs 416/86 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien erhobene Klage, in der der Kläger eine Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente vom 1.5.1986 an begehrte. Dieses Verfahren wurde vom Arbeits- und Sozialgericht Wien unter 1 b Cgs 416/86 fortgesetzt. Mit Urteil vom 4.12.1987 erkannte das letztgenannte Gericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger vom 1.5.1986 an eine Dauerversehrtenrente von 20 vH der Vollrente zu gewähren und wies das Mehrbegehren ab. Dieses Urteil wurde am 16.2.1988 zugestellt und durch kein Rechtsmittel bekämpft.
Mit Bescheid vom 3.4.1988 entzog die beklagte Partei diese Dauerrente von 20 vH der Vollrente unter Berufung auf § 99 Abs 1 und 3 ASVG mit 1.6.1988, weil wegen der Zunahme der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliege.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf Weitergewährung der Dauerrente im Ausmaß von 20 vH über den 31.5.1988 hinaus gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß sich der Zustand des Klägers seit den im erstgerichtlichen Verfahren 1 b Cgs 416/86 im Juni und Oktober 1987 vorgenommenen gerichtsärtzlichen Untersuchungen nicht geändert haben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, seit der für die Gewährung der zuletzt bezogenen Rente maßgeblichen fachärztlichen Begutachtung hätten sich die Verletzungsfolgen insbesondere durch Zunahme der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes wesentlich gebessert.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Nach seinen wesentlichen Feststellungen erlitt der Kläger durch den Arbeitsunfall vom 9.4.1984 eine Gehirnerschütterung, eine Rißquetschwunde am linken Scheitelbein, einen Bruch des linken Schlüsselbeines und eine Prellung des linken Brustkorbes. Der schon erwähnten Feststellung der Dauerrente von 20 vH der Vollrente lagen Befunde und Gutachten der Sachverständigen für Chirurgie und Innere Medizin vom 22. bzw 11. 6. 1987 zugrunde. Nach dem im laufenden Verfahren eingeholten chirurgischen Gutachten bestand bei der Untersuchung am 9.6.1988 nach dem Schlüsselbeinbruch noch eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, die aber zur Hälfte auf entzündliche Prozesse in der Umgebung dieses Gelenkes zurückzuführen war. Da die rohe Kraft, die Muskulatur und die Handbenützungszeichen seitengleich waren, mußte der linke Arm normal gebraucht werden. Der Sachverständige für Chirurgie schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Zeit der Entziehung mit 7 oder 8 vH ein und sprach von einer leichten Besserung gegenüber dem am 22.6.1987 festgestellten Zustand. Nach dem im laufenden Verfahren eingeholten internen Gutachten bestand bei der Untersuchung am 22.9.1988 eine unfallbedingte Herzrhythmusstörung, wobei sich der Zustand gegenüber der Untersuchung im Vorverfahren nicht gebessert hatte. Da zwischen den internen und chirurgischen Funktionseinschränkungen keine Überlappung besteht, schätzte der Sachverständige für Innere Medizin die Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Entziehungszeitpunkt insgesamt mit 17 bis 18 vH ein.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnte von einer wesentlichen Besserung der Verhältnisse erst gesprochen werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 15 vH gesunken wäre. Deshalb sei die Entziehung der Rente nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abweisung der Klage gerichteten Berufung der beklagten Partei nicht Folge, weil ein Absinken der Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 5 vH auch dann nicht als wesentliche Änderung angesehen werden könne, wenn die 20 %-Grenze unterschritten werde.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Nach § 203 Abs 1 besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist (erster Halbsatz). Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH (zweiter Halbsatz). Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH ... haben, gelten nach § 205 Abs 4 als Schwerversehrte, denen nach § 205 a Abs 1 eine Zusatzrente gebührt. Nach § 183 Abs 1, der idF vor der 44. ASVGNov nur aus diesem ersten Satz bestand, hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Nach § 184 Abs 3 Satz 1 besteht der Anspruch auf Rente trotz der Abfindung, so lange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle idF vor der 44. ASVGNov galt eine Verschlimmerung nur als wesentlich, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Versehrten für länger als drei Monate um mehr als 10 vH weiter gemindert wurde. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.7.1981 SSV 21/61 liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse grundsätzlich, dh jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Berücksichtigung auch einer geringeren Senkung oder Erhöhung nicht erst zum Entstehen oder Verlust eines Anspruches auf eine Leistung überhaupt (vgl §§ 203 oder 210) oder auf zusätzliche Leistungen (vgl §§ 105 a, 205 Abs 4, 205 a und 207) führe, erst dann vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH ändere. Dabei berief sich das Berufungsgericht auf Nagy, Die Feststellung von Renten in der Unfallversicherung in VR 1967, 113 ff, insbes 123 f, und Leitner, Zur Wendung des § 183 Abs 1 ASVG SozSi 1969, 208 ff und die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 2.3.1971 2 RU 39/70 BSozG 32, 61).
In der Entscheidung vom 21.10.1983 SSV 23/111 mißbilligte das Oberlandesgericht Wien ebenso wie in seiner Entscheidung vom 24.8.1987 SVSlg 32.885 die auf § 184 Abs 3 in der damaligen Fassung gestützte Ansicht, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 zulasse, wäre nur bei einer Minderung des Grades der Erwerbsfähigkeit um mehr als 10 vH gegeben, weil die Begriffe "wesentliche Änderung der Verhältnisse" und "wesentliche Verschlimmerung" nicht wesensgleich seien. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 183 Abs 1 in der damaligen Fassung liege vielmehr schon vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH geändert habe. Noch in der Entscheidung vom 26.7.1983 SVSlg 29.139 hatte das Oberlandesgericht Wien allerdings die Meinung vertreten, was der Gesetzgeber unter "wesentlicher Änderung" verstehe, könne aus § 184 Abs 3 abgeleitet werden.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.9.1986 SVSlg 31.281 könne eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH im allgemeinen nicht als wesentliche Änderung angesehen werden. Wenn jedoch eine solche Senkung zum Verlust des Anspruches auf eine Leistung überhaupt führe, so sei sie aus diesem Grund als wesentlich anzusehen. Ähnlich die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.5.1987 SVSlg 32.880, wonach sich die Rechtsprechung, nach der nur eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 5 vH als wesentlich zu bezeichnen sei, nicht auf Fälle beziehe, in denen die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Entstehen oder zum Verlust eines Anspruches führe. Eine solche Änderung sei vielmehr immer wesentlich. Durch Art III Z 4 der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 wurde § 183 Abs 1 folgender Satz angefügt:
"Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten auf mehr als 3 Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4)." Durch Art III Z 5 derselben Novelle erhielt § 184 Abs 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 183 Abs 1 zweiter Satz) erfahren".
Zu diesen Änderungen führte die Regierungsvorlage 324 BlgNr 17. GP 36 aus:
"Wie sich in der jüngsten Praxis vor allem bei der AUVA gezeigt hat, werden Rentenabfindungen von Beziehern einer Teilrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nicht mehr als 25 % in größerer Zahl in Anspruch genommen, wodurch der Inhalt der Bestimmungen für den Fall einer (Wieder)Gewährung der Versehrtenrente wegen Verschlimmerung (§ 184 Abs 3) bzw Bildung einer Gesamtrente nach Rentenabfindung (§ 210 Abs 2) an Bedeutung gewinnt. Gemäß § 184 Abs 3 besteht nach Abfindung einer Versehrtenrente Anspruch auf eine (weitere) Versehrtenrente nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch nachträgliche Verschlimmerung um mehr als 10 vH weiter vermindert ist. Diese Bestimmung wurde aus den Rechtsnormen der RVO in das ASVG übernommen; eine Unterscheidung der Anspruchsberechtigung auf eine (weitere) Rente bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles zwischen laufender und abgefundener Leistung ist nicht einsichtig. Zu dem Begriff "wesentliche Änderung" hat sich eine einheitliche Judikatur gebildet, die den Begriff der Wesentlichkeit genau definiert und für jene Grenzfälle, die an "Schwellenwerten" liegen, im Sinne der sozialen Rechtsanwendung Klarstellung bringt. Sie soll nunmehr im Gesetzeswortlaut (§ 183 Abs 1) Niederschlag finden. An diesen Begriff der Wesentlichkeit ist auch die Anspruchsberechtigung nach Rentenabfindung bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles anzuknüpfen (§ 184 Abs 3). Zur Klarstellung soll ein entsprechender Verweis auch in § 362 Abs 1 aufgenommen werden". Die letztgenannte Gesetzesstelle lautet idF der 44. ASVGNov:
"Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grund entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs 1 zweiter Satz) bescheinigt ist ..., so ist der Antrag zurückzuweisen". Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen erscheint die Meinung Müllers in JBl 1988, 398 f (Besprechung der Entscheidung vom 27.1.1988 9 Ob S 46/87, JBl 1988, 397, gleicher Rechtssatz 27.1.1988 9 Ob S 41/87, SSV-NF 2/9), mit der 44. ASVGNov wäre diese Rechtsprechung im Gegensatz zu den insoweit unrichtigen Behauptungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nur teilweise festgeschrieben worden, nicht ganz zutreffend. Müller ist jedoch insoweit zuzustimmen, als das Erreichen und Unterschreiten von Schwellwerten durch § 183 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich als "wesentliche Änderung" gesetzlich definiert wurde. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Gesetzesstelle liegt als nur dann vor, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert oder durch eine geringere Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Rentenanspruch oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 152; derselbe in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 341 f; Müller aaO; 4.7.1989 SSV-NF 3/86).
Schon nach den noch vor Inkrafttreten der 44. ASVGNov (mit 1.1.1988) ergangenen Entscheidungen vom 30.9.1987 9 Ob S 20/87, SZ 60/194, 4.11.1987 9 Ob S 22/87 und 16.12.1987 9 Ob S 31/87
rechtfertigt eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH auf 15 vH, also um 25 %, die Annahme einer wesentlichen Änderung und damit eine Neufeststellung der Rente iS des § 183 Abs 1. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20.9.1988 10 Ob S 204/88 ausgesprochen, daß dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH betrug, jeder Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, iS des § 183 Abs 1 zweiter Satz Relevanz zukommt. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch um weniger als 10 vH gebessert wurde, sind die Voraussetzungen der Entziehung gegeben. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Mindestgrenze für die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
Das Berufungsurteil und das dadurch bestätigte erstgerichtliche Urteil beruhen daher auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Deshalb war der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung (Ersatz der halben Kosten aller Instanzen) beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/66; 2/29; 3/116).
Anmerkung
E22054European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00368.89.0925.000Dokumentnummer
JJT_19900925_OGH0002_010OBS00368_8900000_000