TE OGH 1990/9/25 10ObS320/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franc V***, YU-69221 Martjanci, Moravske Toplice, Dolga Ul. 51, vertreten durch Dr.Werner Masser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** W***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1990, GZ 34 Rs 77/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Dezember 1989, GZ 22 Cgs 108/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers auch weiterhin ohne Einschränkung ausüben. Die Frage der Verweisbarkeit auf andere Berufstätigkeiten stellt sich somit nicht (SSV-NF 1/68 ua), weshalb es des vom Revisionswerber vermißten berufskundlichen Sachverständigengutachtens "zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers" nicht bedurfte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E21769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00320.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_010OBS00320_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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