TE OGH 1990/9/25 10ObS278/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Evelyn T***, Hilfsarbeiterin, 5020 Salzburg, Scherzhauserfeldstraße U2/1/4, vertreten durch Dr.Michael Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1990, GZ 12 Rs 46/90-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Jänner 1990, GZ 18 Cgs 243/89-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zumindest soweit richtig, als sie sich mit der Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer Kinokassierin beschäftigen (§ 48 ASGG). Die in der Revision vertretene Ansicht, daß die Ekzeme an den Handflächen der Klägerin dieser Tätigkeit entgegenstünden, überzeugt nicht, zumal die Handflächen einer Kinokassierin für den Kunden im allgemeinen gar nicht sichtbar sein werden. Überdies können die nur auf den Handtellern befindlichen, offenbar nicht nässenden Ekzeme im Ausmaß von 2 x 3 und 3 x 4 cm durch Tragen von luftdurchlässigen Handschuhen - allenfalls nur Netzhandschuhen -, welche die Finger freilassen, so weit abgedeckt werden, daß sie für Kunden nicht mehr sichtbar sind. Daß gegen die Verwendung solcher Handschuhe medizinische Bedenken bestehen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sieht der Sachverständige für Dermatologie doch sogar die Verwendung von Gummihandschuhen bei ausgesprochenen Naßarbeiten vor.

Die Klägerin ist deshalb von der Berufstätigkeit als Kinokassierin nicht ausgeschlossen und es kommt für sie überdies die im wesentlichen gleichartige Tätigkeit einer Kassierin in anderen Vergnügungsbetrieben, in Museen oder in sonst für die entgeltliche Besichtigung offenstehenden Gebäuden in Betracht, weshalb auch offenkundig ist, daß für die ihr aufgrund ihres Leistungskalküls noch zumutbaren Tätigkeiten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind. Es mag zutreffen, daß sie wegen der Ekzeme gegenüber gesunden Mitbewerbern in Nachteil ist. Dies macht sie jedoch nicht invalid, weil die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört (SSV-NF 1/23, 1/68 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00278.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_010OBS00278_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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