Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maximiliana W***, Pensionistin, 1210 Wien, Töllergase 14, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1990, GZ 32 Rs 103/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Jänner 1990, GZ 16 Cgs 153/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die der seit SSV-NF 1/46 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, insbesondere SSV-NF 2/12, 44, 132; 3/32, 114 uva, folgende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzt sei:
Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen kann sich die Klägerin einfache Speisen zubereiten. Daher kann sie sich nicht nur einfachste Mahlzeiten, sondern alle einfach zuzubereitenden, auch selbst zu kochenden Speisen machen, und zwar auch aus frischen Zutaten. Berücksichtigt man weiters das vielfältige Angebot von halbfertigen und fertigen Gerichten, die in der Regel einfach eßfertig gemacht werden können (Suppen, Nudel- und Reisgerichte, Konserven und Tiefkühlkost), dann erscheint die Meinung der Revisionswerberin, sie könne sich die für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung erforderlichen Mahlzeiten nicht selbst zubereiten, als nicht zutreffend (vgl zB SSV-NF 2/126). Haarewaschen ist üblicherweise nur in längeren Zeitabständen nötig; die ärztliche Versorgung von Patienten, die die Ordination nicht aufsuchen können, ist durch Hausbesuche sichergestellt.
Anmerkung
E22047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00296.9.0925.000Dokumentnummer
JJT_19900925_OGH0002_010OBS00296_9000000_000