TE OGH 1990/9/26 9ObA207/90

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vasilije A***, Arbeiter, Lauterach, Bahnhofstraße 12, vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Karl H*** Gesellschaft mbH, Metallwarenfabrik, Lauterach, Karl Höll-Straße 18, vertreten durch Dr.Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 119.787 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1990, GZ 5 Ra 45/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 1989, GZ 35 Cga 93/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Die Entlassungsgründe sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in § 82 GewO taxativ aufgezählt (vgl Kuderna, Entlassungsrecht 31). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann eine nicht bei der beklagten Partei beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" im Sinne des § 82 lit g GewO gleichgehalten werden. Zweck der Bestimmung des § 82 lit g GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb (siehe DRdA 1990/24 Äzustimmend DirschmiedÜ). Aus dieser Sicht kommt einem Angriff auf einen Geschäftspartner des Arbeitgebers - auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt - in bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber, wie aus den zahlreichen einschlägigen Schutzbestimmungen zu erschließen ist, gegenüber seinen von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmern weitergehende Fürsorge- und Schutzpflichten als gegenüber Personen, mit denen andere Vertragsbeziehungen, wie etwa Werk-, Kauf- oder Bestandverträge, bestehen.

Was den Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO betrifft, mangelt es, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, an dem im Falle einer dort nicht genannten - sonstigen - strafbaren Handlung erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Vertrauensunwürdigkeit. Da sich der Kläger, der bis dahin mehr als 18 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt war, bisher nicht auffällig verhalten hatte, rechtfertigte die in einer angesichts des Scheiterns seiner Ehe verständlichen Erregung gegenüber dem Nebenbuhler ausgestoßene Drohung bei objektiver Wertung nicht die Befürchtung, der Kläger werde die Interessen und Belange der beklagten Partei gefährden. Der beklagten Partei war daher die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E22029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00207.9.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19900926_OGH0002_009OBA00207_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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